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PD110004 • OG ZH PD110004 KI-generiert

Requirement for Natural Person and Power of Attorney in Representation

Geschäftsnummer PD110004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that under procedural law, a representative must be a natural person and requires a written or recorded power of attorney, noting the absence of either for the defendant. The court further reasoned that while representation by non-lawyers is narrowly permissible for certain courts based on the case value and specific cantonal regulations, any professional representative must meet the criteria outlined in the relevant procedural article, which may be complicated by the jurisdictional value of the dispute.

Legislator-Regeste

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Art. 68 Abs. 3 ZPO, Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 27 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, Art. 68 ZPO; Requirement for Natural Person and Power of Attorney in Representation: The court further reasoned that while representation by non-lawyers is narrowly permissible for certain courts based on the case value and specific cantonal regulations, any professional representative must meet the criteria outlined in the relevant procedural article, which may be complicated by the jurisdictional value of the dispute.

Schlagwörter

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Natürliche Person Prozessvoraussetzung Vollmacht Vertretungsmacht ordnungsgemässe Rechtsvertretung Rechte und Pflichten des Beamten Vertretung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 Abs. 3 ZPO

Cited to indicate the lack of a written or recorded power of attorney.

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Volltext

ZPO 68, Vertretung. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Notwendigkeit einer schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht. Beschränkte Zulässigkeit der berufsmässigen Vertretung durch Nicht-Anwälte.

(aus einem Rückweisungs-Entscheid:)

1. Das Mietgericht wird sich vor der weiteren Behandlung der Sache Gedanken zur Vertretung des Beklagten zu machen haben.

Vorweg ist nach summarischer Durchsicht der Akten offenbar keine schriftliche Vollmacht vorhanden und auch keine zu Protokoll erklärt worden (Art. 68 Abs. 3 ZPO; KUKO ZPO-Domej, Art. 68 N 4).

Die ZPO kennt weder einen Anwaltszwang noch einen Zwang, sich überhaupt vertreten zu lassen. Als Vertreter kommen indessen nur natürliche Personen in Frage (BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 1; stillschweigend gleich DIKE KOMMEN- TAR ZPO-Hrubesch-Millauer [Printausgabe], Art. 68 N 2).

Bezeichnet der Beklagte eine natürliche Person des "kaufmännischjuristischen Treuhandbüros B. & Partner" (dessen im Handelsregister eingetragene Organe denselben Familien-, nicht aber Vornamen tragen wie der Beklagte), ist zu fragen, ob diese berufsmässig handelt. Wenn ja, kommt es darauf an, ob sie nach Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zugelassen werden kann. Der Wortlaut der ZPO legte nahe, dass das kantonale Recht zur "beruflichen Qualifikation" Bestimmungen aufzustellen hätte (die Formulierung ist ja anders als in Art. 27 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, auf welchen lit. c Bezug nimmt: dort steht es den Kantonen klarerweise frei, ob sie überhaupt besondere berufliche Fähigkeiten nachweisen müssen). Der Kanton Zürich hat das offenbar nicht so verstanden. § 11 des revidierten Anwaltsgesetzes behält zwar die berufsmässige Vertretung vor den Schlichtungsbehörden und den Zivilgerichten an sich den Anwälten vor, macht aber eine Ausnahme für "Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vor den Mietund Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00". Damit macht das kantonale Recht offenkundig den Kurzschluss von "berufsmässig" zu "beruflich qualifiziert"; das ist zwar logisch etwas wunderlich, aber nicht weiter zu

hinterfragen. Im vorliegenden Fall dürfte die Zulassung eines Nicht-Anwaltes allerdings schon am Streitwert scheitern (dazu DIKE KOMMENTAR ZPO-Diggelmann [Printausgabe], Art. 91 N 153).

Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Berechtigung einer Person zur Vertretung vor dem Mietoder Arbeitsgericht sinnvollerweise und trotz der etwas unklaren Formulierung in Art. 68 ZPO respektive § 11 AnwG/ZH die Vertretung vor den diesen Gerichten vorgelagerten Schlichtungsbehörden umfassen muss.

Obergericht, II. Zivilkammer PD110004-O/U Beschluss vom 19. Mai 2011