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PC250021 • OG ZH PC250021 KI-generiert

Divorce Judge's Advice on Limiting Claims Does Not Warrant Recusal

Geschäftsnummer PC250021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a divorce proceeding, a party requested the recusal of the district judge, alleging that the judge had advised the opposing party to limit their claims to expedite the divorce. The court affirmed the lower court's decision to deny the recusal, reasoning that while the judge did suggest limiting claims for procedural efficiency, this action did not objectively create an appearance of bias or prejudice. The court emphasized that it is generally in the interest of the court and parties to expedite proceedings and that such advice, even if perceived subjectively as disadvantageous, does not automatically indicate partiality.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 50 Abs. 1 ZPO, Art. 50 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 47 Abs. 1 lit. a–f ZPO, Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO; Divorce Judge's Advice on Limiting Claims Does Not Warrant Recusal: The court affirmed the lower court's decision to deny the recusal, reasoning that while the judge did suggest limiting claims for procedural efficiency, this action did not objectively create an appearance of bias or prejudice. The court emphasized that it is generally in the interest of the court and parties to expedite proceedings and that such advice, even if perceived subjectively as disadvantageous, does not automatically indicate partiality.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Ausstandsbegehren begründeter Entscheid Kognitionsbeschränkung Urteilsvorschlag Wandelungsrecht Ausstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO

Cited as the general clause for grounds of recusal, specifically 'other reasons for being biased', which was the basis for the applicant's recusal request.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

Cited to establish the admissibility of the appeal against a first-instance decision on contested recusal requests.

Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO

Cited to confirm that the appeal was filed in writing and with reasons, as required for admissibility.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to justify the imposition of court costs on the applicant, as they lost the appeal.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Cited to allow the court to offset the court costs against the advance payment made by the applicant.

§ 9 Abs. 1 GebV OG

Cited in conjunction with other GebV OG provisions to determine the amount of the court fee for the appeal proceedings.

§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

Cited in conjunction with other GebV OG provisions to determine the amount of the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC250021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 4. Juli 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Ausstand

Beschwerde gegen ein Urteil der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichtes Bülach vom 3. April 2025; Proz. BV250002

Erwägungen:

1.1 Zwischen den Parteien ist ein Scheidungsverfahren unter der Geschäfts- Nr. FE220284-C am Bezirksgericht Bülach hängig. Im Rahmen der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) ein Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Bezirksrichter, MLaw M. Hottinger (fortan Bezirksrichter Hottinger) (act. 7/1).

1.2 Vor der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) wurde in der Folge ein Geschäft betreffend Ausstand eröffnet und Bezirksrichter Hottinger nahm Stellung zu dem gegen ihn gestellten Ausstandsbegehren (act. 7/1). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, welcher innert erstreckter Frist seinerseits Stellung dazu nahm (act. 7/3 ff., insb. act. 6). Mit Urteil vom 3. April 2025 wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren ab ([act. 4/1 = ] act. 6 [= act. 7/8]).

1.3 Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit elektronisch eingereichter Eingabe vom 22. April 2025 rechtzeitig an die Kammer und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gutheissung des von ihm gestellten Ausstandsbegehrens (act. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/9 i.V.m. act. 5/1).

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–9). Mit Verfügung vom 24. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 8). Den Vorschuss leistete der Beschwerdeführer innert Frist (act. 11 f.). Mit Eingabe vom

28. April 2025 zeigte die Rechtsvertreterin der Gesuchsund Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) an, diese nicht mehr zu vertreten (act. 9), worauf sie aus dem Rubrum entfernt wurde. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Beschwerdegegnerin ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen.

2. Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer reichte fristgerecht eine schriftliche und begründete Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO ein. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.1 Eine Gerichtsperson tritt in einem Zivilprozess in den Ausstand, wenn einer der in Art. 47 Abs. 1 lit. a–f ZPO umschriebenen Ausstandsgründe vorliegt. Zu prüfen ist bzw. durch die Vorinstanz zu prüfen war vorliegend, ob Bezirksrichter Hottinger "aus anderen Gründen [...] befangen sein könnte" (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Bei der Konkretisierung dieser Generalklausel sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221, E. 4.2; BGE139 III 433, E. 2.2). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es dürfen keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu einer Entscheid-Offenheit führen, wie sie für einen korrekten und fairen Prozess nötig ist, und auf diese Weise ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14, E. 5.3.2; BGE 147 III 89, E. 4.1; BGE 144 I 159, E. 4.3; BGer 4A_62/2025 vom 22. April 2025, E. 2.2.).

Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits dann verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird

nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 149 I 14, E. 5.3.2; BGE 147 III 89, E. 4.1; BGE 142 III 732, E. 4.2.2; BGer 4A_62/2025 vom 22. April 2025, E. 2.2.).

4.1.1 Der Beschwerdeführer begründete das von ihm gestellte Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter Hottinger damit, dieser habe die Beschwerdegegnerin in prozessualer Hinsicht beraten. So habe er ihr eine Beschränkung ihrer Rechtsbegehren nahegelegt, damit er schneller ein Urteil fällen könne bzw. um ein zeitnahes Scheidungsurteil zu erlangen (vgl. act. 7/1 u. 7/6). Bezirksrichter Hottinger anerkannte vor Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin nach einer Beschränkung ihrer Rechtsbegehren gefragt zu haben, da so allenfalls ein rascherer Abschluss des Verfahrens erreicht werden könne (act. 7/2).

4.1.2 Die Vorinstanz erkannte in diesem Hinweis von Bezirksrichter Hottinger an die Beschwerdegegnerin keinen Ausstandsgrund: So sei nicht davon auszugehen, dass die (vor Vorinstanz noch) anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin alleine auf Hinweis von Bezirksrichter Hottinger ihr Rechtsbegehren beschränkt hätte, und der Vorschlag sei von ihr denn auch abgelehnt worden. Weiter lasse der Umstand, dass Bezirksrichter Hottinger der Beschwerdegegnerin einen prozessualen Rat erteilt habe, diesen nicht zwangsläufig als vorbefasst erscheinen, handle es sich doch um eine Einschätzung der Prozesschancen und damit verbunden eine prozessuale Empfehlung, um das Verfahren zu einem raschen Ende zu führen. Es liege auch im verfahrensökonomischen Interesse des Gerichts, das Verfahren zeitnah zum Abschluss zu bringen (act. 6 E. 4.2. f.).

4.2 Dagegen trägt der Beschwerdeführer vor der Kammer einleitend vor, die relevanten Äusserungen seien im Protokoll der Vorinstanz nicht enthalten; entsprechend seien im Beschwerdeverfahren die Tonaufnahmen beizuziehen, um den konkreten Wortlaut der Äusserung beurteilen zu können. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die relevanten Äusserungen nach den Vergleichsgesprächen erfolgt, weshalb sie eigentlich hätten protokolliert werden müssen.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht Sache des erstinstanzlichen Richters, eine Prozesspartei in Verfahrensfragen zu beraten. Im Übri-

gen seien die Ratschläge in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Wenn ein Richter einer Partei prozessuale Empfehlungen gebe, über welche er später entscheiden werde, und dies nur gegenüber einer Partei, so müsse er sich den Vorwurf gefallen lassen, dass dies von der anderen Partei als Benachteiligung verstanden werden könne (act. 2).

4.3.1 Zum Begehren um Beizug der Tonaufnahmen ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen im Beschwerdeverfahren neu gestellten Antrag handelt, weshalb dieser nicht beachtlich ist. Hinzu kommt, dass Fehler im Protokoll ohnehin mittels Protokollberichtigungsbegehren bei der Vorinstanz zu korrigieren wären und nicht erstmalig zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden können. Nicht dargetan wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen, inwiefern der genaue Wortlaut der Äusserung von Bezirksrichter Hottinger für die Beurteilung des Ausstandbegehrens von Relevanz wäre; vor Vorinstanz gab der Beschwerdeführer den Inhalt der beanstandeten Äusserung sinngemäss wieder. Bezirksrichter Hottinger anerkannte, sich in genannter Art und Weise geäussert zu haben. Weshalb nunmehr der genaue Wortlaut eine Rolle spielt bzw. die vorinstanzliche Beurteilung hätte anders ausfallen lassen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

4.3.2 Sodann ist zutreffend und von Bezirksrichter Hottinger (wie gezeigt) anerkannt, dass er der Beschwerdegegnerin im Sinne einer raschen Verfahrenserledigung eine Beschränkung ihrer Rechtsbegehren nahe legte. Inwiefern in einer solchen Äusserung indes eine Befangenheit bzw. Voreingenommenheit erkannt werden könnte, erhellt – in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz – nicht: So liegt es regelmässig im Interesse des Gerichtes als auch (im Normalfall) demjenigen der Parteien, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht übermässig lange dauert und so Zeit und Kosten gespart werden können. Im Übrigen ist es gerichtsnotorisch, dass weniger Rechtsbegehren im Scheidungsverfahren regelmässig für alle Seiten den Aufwand verringert und die Verfahrensdauer verkürzt. Durch einen solchen Hinweis an eine Partei wird jedenfalls noch kein objektiver Anschein der Befangenheit erzeugt bzw. dadurch kann noch nicht auf eine Befangenheit im Sinne der Bevorzugung der einen oder anderen Partei geschlossen

werden, selbst wenn der Beschwerdeführer dies subjektiv so wahrgenommen hat. Ein Ausstandsgrund liegt nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht vor. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei den vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen; auch, da der Beschwerdeführer sich diesbezüglich nicht weiter äussert.

5.2 Es bleiben die zweitinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen zu regeln: In Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Sie ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

5.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, da er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist im Sinne von Art. 92 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

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