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PC250012 • OG ZH PC250012 KI-generiert

Father's Appeal Regarding Child Representative Dismissed

Geschäftsnummer PC250012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a divorce proceeding, the court appointed a child representative, which the father appealed, arguing it was an unnecessary measure that would unduly burden the child and potentially worsen their loyalty conflict. The appellate court dismissed the appeal, finding that given the parents' severe conflict, which was impacting the child's school performance and behavior, appointing a child representative was necessary to effectively ascertain the child's views and ensure the court's decision had legitimacy, especially since the child, aged twelve, had requested their initial hearing remain confidential.

Legislator-Regeste

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Art. 125 lit. b ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 299 Abs. 1 ZPO, Art. 299 Abs. 2 ZPO, Art. 296 ZPO; Father's Appeal Regarding Child Representative Dismissed: The appellate court dismissed the appeal, finding that given the parents' severe conflict, which was impacting the child's school performance and behavior, appointing a child representative was necessary to effectively ascertain the child's views and ensure the court's decision had legitimacy, especially since the child, aged twelve, had requested their initial hearing remain confidential.

Schlagwörter

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Anhörung eines Elternteils Kindeswohl Bestellung eines Vertreters Adoptionsverfahren Abänderung der elterlichen Sorge Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Ehescheidung (Kindsvertretung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 299 Abs. 1 ZPO

The court used this provision to justify the court's discretion to order the representation of a child and to assess the necessity of child representation based on the circumstances of the individual case.

Art. 299 Abs. 2 ZPO

The court referenced this provision as a factor to consider when examining the necessity of child representation, specifically when parents file different requests concerning child matters.

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

This provision was used to determine the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, requiring that the appealing party suffer a disadvantage that cannot be easily remedied by a favorable final decision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was applied to assign the costs of the appeal proceedings to the plaintiff.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision was cited in relation to the denial of party compensation for the plaintiff due to their loss in the proceedings.

§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

These provisions were used to determine and set the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC250012-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller

Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2025

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie

C._____, Verfahrensbeteiligter

vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Ehescheidung (Kindsvertretung, Rechtsverzögerung)

Beschwerde gegen eine Verfügung vom 6. März 2025 und eine Vorladung vom 14. Januar 2025 des Einzelgerichts im ordentlichen sowie im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (FE240089-H)

Erwägungen:

1.1 Die Parteien stehen sich seit dem 30. September 2024 bei der Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 6. März 2025 setzte die Vorinstanz Rechtsanwalt Y._____ als Kindsvertreter ein (Urk. 2). Weiter lud sie die Parteien mit Schreiben vom 14. Januar 2025 auf den 24. März 2025 zur Einigungsverhandlung und zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vor, wobei sie festhielt, dass die Parteien in Bezug auf die Scheidungsklage nicht zu Parteivorträgen zugelassen würden (Urk.3).

1.2 Dagegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit Eingabe vom 11. März 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

"1. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Ev. zu vorgenannter Ziff. 1 sei der vorliegenden Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die Abklärungen des Kindsvertreters im Umfeld des Kindes einstweilen auf die Eltern und C._____ zu beschränken ist.

3. Die Verfügung vom 6. März 2025 sei aufzuheben und die Sache im Sinne der oberinstanzlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen, die Vorladung vom

14. Januar 2024 sei in Bezug auf die Beschränkung der Zulassung zu Parteivorträgen aufzuheben und der Vorinstanz sei eine Frist zur Behandlung der Sache anzusetzen, insbesondere seien die Parteien bis spätestens 30. Mai 2025 zu Parteivorträgen zuzulassen und die Hauptverhandlung spätestens am 30. Mai 2025 durchzuführen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

1.3 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 13. März 2025 abgewiesen (Urk. 4).

2. Einleitend ist festzuhalten, dass es sich rechtfertigt, das vorliegende Verfahren von der aufgeworfenen Frage der Rechtsverzögerung (Beschwerdeantrag 4) im Sinne von Art. 125 lit. b ZPO zu trennen. Dies vor dem Hintergrund, dass betreffend die Einsetzung des Kindsvertreters die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) und betreffend die Rechtsverzögerung die Vorinstanz Gegenpar-

tei ist. Da die Vorinstanz bislang noch nicht ins Rubrum aufgenommen wurde, ist die Frage der Rechtsverzögerung im neu eröffneten Verfahren PC250022-O zu behandeln. Das Beschwerdeverfahren gegen die Einsetzung der Kindsvertretung ist dagegen mit dem vorliegenden Entscheid abzuschliessen.

3. Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 6. März 2025, der Kläger übe Kritik am Ablauf bzw. dem Ergebnis der gerichtlichen Anhörung von C._____, wofür vorliegend kein Raum bestehe. Das vertraulich zu bleibende Gespräch zwischen C._____ und der Gerichtsbesetzung könne und werde nicht als Entscheidgrundlage verwendet werden. Sollte der Kläger diesbezüglich anderer Auffassung sein, stünden ihm die entsprechenden Rechtsmittel offen. Zur Frage der Einsetzung einer Kindsvertretung bringe der Kläger an, der Nutzen einer Kindsvertretung müsse die dadurch entstehende Mehrbelastung des Kindes überwiegen. Eine solche Belastung sei insbesondere zu erwarten, wenn das Gericht der Kindsvertretung keine konkreten Aufträge erteile. Die Vorinstanz erwog hierzu, dem sei nicht zu folgen. Die Aufgabe einer Kindsvertretung sei es, sich durch Abklärungen im Umfeld des Kindes und durch Besprechung mit dem Kind selbst, dessen Interessen ins Verfahren einzubringen. Eine konkrete Aufgabenstellung durch das Gericht, allenfalls beeinflusst durch die Eingaben der Parteien, stehe deshalb dem Zweck der Kindsvertretung entgegen. Zudem sei C._____ in einem Alter, in dem ihm zugemutet werden könne, seine Bedürfnisse zu äussern. Weiter schildere der Kläger diverse Differenzen der Parteien hinsichtlich der Kinderbelange. Zudem erkenne er, dass sich C._____ nicht zuletzt dadurch in einem Loyalitätskonflikt befinden könne (Urk. 2

S. 2). Er schildere somit selber die Voraussetzungen, welche eine Kindsvertretung als angezeigt erscheinen liessen. Von der Notwendigkeit der Einsetzung einer Kindsvertretung sei das Gericht überzeugt. In diesem Verfahren scheine es zentral zu sein, die Ansichten des betroffenen Kindes zu kennen. Um einem Entscheid genügend Legitimität zukommen zu lassen, genüge es vorliegend voraussichtlich nicht, sich allein auf die Parteivorbringen abzustützen. Könne sich das Kind einer neutralen Person anvertrauen, werde auch der Loyalitätskonflikt entschärft. Das Kind wäre ungleich schwerer belastet, müsste es seine Bedürfnisse direkt gegenüber seinen Eltern äussern, die es ja gerade nicht verletzen wolle. Somit biete die Einsetzung einer Kindsvertretung die Chance, dem Kind im Verfahren eine Stimme

zu geben, ohne dass es sich im direkten Austausch mit den Eltern um deren Gefühle sorgen müsse. Da der Kläger gegen Rechtsanwalt Y._____ keine konkreten Einwendungen geltend mache und sich dessen Einsetzung gemäss obigen Ausführungen aufdränge, sei dies entsprechend zu verfügen (Urk. 2 S. 3).

4. Der Kläger rügt zusammengefasst, bei der Einsetzung eines Kindsvertreters handle es sich um eine Kindesschutzmassnahme. Solche Massnahmen seien nur bei Notwendigkeit und mit entsprechender Zurückhaltung anzuordnen (Urk. 1 Rz. 27). Die Vorinstanz behaupte lapidar, Differenzen der Parteien hinsichtlich der Kinderbelange und ein möglicher Loyalitätskonflikt würden ausreichen, um eine Kindsvertretung bereits vor der ersten Verhandlung, vor Kenntnis der Anträge und vor der Befragung der Parteien zu bestellen. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass Kindsvertreter eben gerade nicht regelmässig ohne hinreichende Notwendigkeit bestellt werden sollten und die vorinstanzlichen Vermutungen zu den Differenzen und dem Loyalitätskonflikt nicht ausreichten. Differenzen betreffend Kinderbelange seien in Scheidungsverfahren notorisch, ebenso ein gewisses Mass an Loyalitätskonflikt des Kindes, weshalb nach Dafürhalten der Vorinstanz also nahezu ebenso notorisch immer eine Kindsvertretung bestellt werden müsste. Dies sei unangemessen und rechtswidrig. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, stünde es auch so unmissverständlich im Gesetz, was nicht der Fall sei (Urk. 1 Rz. 31).

In Bezug auf den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil macht der Kläger geltend, C._____ würde durch die Einsetzung einer Kindsvertretung unnötig belastet. Er solle weitestgehend aus der Sache rausgehalten und nicht ohne Not mit Themen belastet werden, welche den elterlichen Streit beträfen (Urk. 1 Rz. 14 f.). Die Vorinstanz verkenne sodann, dass je mehr Personen sich C._____ anvertrauen müsse, desto grösser auch die Wirkung für ihn sei, weshalb sein Loyalitätskonflikt nicht reduziert, sondern verschärft werde (Urk. 1 Rz. 22). Nicht ausser Acht zu lassen sei insbesondere die Tatsache, dass C._____ am Ende der 5. Klasse und somit vor wichtigen schulischen Weichenstellungen stehe, welche durch seine Lehrer beeinflusst würden. Daher könne sich der vermeidbare Einbezug der Lehrer durch einen Kindsvertreter negativ auf diesen Entscheid auswirken, was nur in entsprechend gravierenden Fällen in Kauf zu nehmen sei (Urk. 1 Rz. 25). Es sei nicht er-

sichtlich, weshalb die Bestellung eines Kindsvertreters im aktuellen Stadium des Verfahrens angezeigt oder nötig sein solle. Vielmehr sei der milderen Massnahme, nämlich einer Ergänzung der Kindsanhörung samt Protokollierung, der Vorrang zu geben (Urk. 1 Rz. 32).

5.1 Die angefochtene Verfügung vom 6. März 2025 betreffend Einsetzung einer Kindsvertretung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377).

Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht – wenn nötig – die Vertretung des Kindes an. Das Gericht hat diesen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen unter Abwägung aller Gegebenheiten des Einzelfalles zu treffen (BGer 4A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1.2. f.). Unter anderem ist die Kindsvertretung zu prüfen, wenn die Eltern unterschiedliche Anträge zu den Kinderbelangen stellen (Art. 299 Abs. 2 ZPO). Im Lichte der für Kinderbelange geltenden strengen Untersuchungsmaxime und der Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) ist eine Kindsvertretung grundsätzlich aber nur notwendig, wenn sie dem Gericht effektiv zusätzliche Unterstützung und Entscheidhilfen bieten kann bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall das Kindeswohl eine bestimmte Regelung oder Massnahme (Sorgerecht, Obhut oder persönlicher Verkehr) erfordert oder einer solchen entgegensteht (BGE

142 III 153 E. 5.1.2).

5.2 Wie der Kläger zu Recht vorbringt, lagen zum Zeitpunkt der Einsetzung des Kindsvertreters noch keine unterschiedlichen Anträge der Parteien vor. Gleichzeitig führt er aber aus, dass eine Einigungsverhandlung nutzlos sei, da "nicht ansatz-

weise" an eine Einigung zu denken sei (Urk. 1 Rz. 54). Aus der Beschwerdeschrift sowie den weiteren Eingaben des Klägers geht eindeutig hervor, dass die Parteien stark zerstritten sind, was sich inzwischen auch auf C._____s schulische Leistungen sowie sein Verhalten in der Schule als auch im Fussballtraining auszuwirken scheint (Urk. 5 S. 1 sowie S. 3 ff., Urk. 7/6-7, Urk. 13/1). Der Kläger selbst spricht von einer Eskalation der Situation und dass er gegen die Beklagte Strafanzeige erhoben hatte (Urk. 1 Rz. 35, Rz. 50). Die Beklagte ihrerseits erwirkte Gewaltschutzmassnahmen gegen den Kläger (Urk. 9/1-2 sowie 13/2). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anordnung einer Kindsvertretung bereits geprüft hat. Da C._____ in der Kindsanhörung offenbar Aussagen machte, die aber vertraulich bleiben sollten, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz es als notwendig erachtete, die Ansichten des mittlerweile zwölfjährigen und urteilsfähigen (so auch der Kläger) C._____ anderweitig in das Verfahren einzubringen. Es ist angesichts der stark zerstrittenen Eltern nicht anzunehmen, dass sie dieser Aufgabe selbst – und von ihren eigenen Interessen losgelöst – genügend nachkommen können. Nachdem C._____ gewünscht hat, die Kindsanhörung solle vertraulich bleiben, ist es auch nicht angezeigt, diese zu wiederholen und zu versuchen, C._____ dazu zu bewegen, die Vertraulichkeit aufzuheben. Dies widerspräche seinem offensichtlich klar geäusserten Willen und ist zu unterlassen. Damit erscheint die Anordnung einer Kindsvertretung mit der Vorinstanz als notwendig. Die Beschwerde gegen die Bestellung des Kindsvertreters ist nach dem Gesagten unbegründet und abzuweisen.

6. Da der Kläger wiederholt nicht gültig signierte Eingaben per E-Mail machte (vgl. Urk. 5-A, Urk. 12 sowie Urk. 15) ist er abschliessend darauf hinzuweisen, dass Eingaben ans Gericht gemäss Art. 130 ZPO entweder in Papierform und unterschrieben oder elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu erfolgen haben und künftige (auch in den weiteren an der hiesigen Instanz hängigen Verfahren [LY250013-O sowie PC250022-O]) mangelhafte Eingaben unbeachtet bleiben.

7. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zü-

rich (GebV OG) rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf die Frage der Rechtsverzögerung getrennt, neu unter der Geschäfts-Nr. PC250022-O weitergeführt und im vorliegenden Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Sodann wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 8-9/2 und an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, Urk.

5-7/3, Urk. 8-9/2, Urk. 12-13/4 sowie Urk. 17), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Mai 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Müller

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