Dismissal of Unsigned Appeal Regarding Divorce Decree Modification and Free Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging a decision regarding the modification of a divorce decree concerning free legal aid because the appellant filed an unsigned appeal and failed to remedy this deficiency despite being granted a final extension, leading the court to declare the appeal as not having been filed pursuant to procedural rules; consequently, the appeal proceedings were discontinued, court fees were assessed against the appellant, and no party compensation was awarded, noting that the exemption from fees for the initial application for free legal aid does not extend to the appellate stage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 108 ZPO, Art. 93 BGG; Dismissal of Unsigned Appeal Regarding Divorce Decree Modification and Free Legal Aid: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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KI-generiertCited in the reasoning to justify deeming the appeal non-existent, which leads to the striking of the proceedings in order 1.
Cited in relation to the imposition of court costs on the appellant in order 3.
Cited in relation to the imposition of court costs on the appellant in order 3.
Cited as the basis for classifying the decision as an interlocutory decision for appeal purposes to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC250002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterinnen Dr. S. Janssen und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann
Beschluss vom 2. Juni 2025
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich,
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. November 2024 (FP240112-L)
Nach Einsicht in die nicht rechtsgültig unterzeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2024 (Urk. 1), unter Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
11. April 2025 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt wurde, um die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte (Urk. 6),
da die Verfügung dem Beschwerdeführer am 15. April 2025 an dessen Schweizer Zustelladresse zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung, angeheftet an Urk. 6) und die zwanzigtägige Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift somit am 5. Mai 2025 abgelaufen ist, da innert Frist und bis zum heutigen Tag hierorts keine durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Beschwerdeschrift eingegangen ist, weshalb die Beschwerdeschrift vom 13. Dezember 2024 androhungsgemäss (vgl. Urk. 6 Dispositiv-Ziffer 1) als nicht erfolgt gilt und das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da die Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für das Beschwerdeverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6.5.5; BGE 140 III 501
E. 4.3.2) und Gerichtskosten entstehen, auch wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt,
sowie in der Erwägung,
dass der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren verursacht hat, weshalb ihm die in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 GebV OG, § 5 und 4 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzenden Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 108 ZPO), dass von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist,
wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 BGG. Dieser lautet wie folgt:
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist.
Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Zürich, 2. Juni 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Achermann
versandt am: ip