Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PC240035 • OG ZH PC240035 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Free Legal Representation for Foreign Divorce Pension Division

Geschäftsnummer PC240035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the partial reversal of a lower court's decision that granted her free legal costs for supplementing a foreign divorce decree to divide pension assets but denied her request for a free legal representative, despite the complexity of supplementing a foreign judgment concerning pension division under limited *ex officio* investigation. The appellate court affirmed the denial of free legal representation because the appellant failed to sufficiently substantiate in her motion for reconsideration—and subsequently in her appeal—why the specific facts and legal difficulties of dividing the pension assets necessitated legal counsel beyond her general assertion that she could not conduct the proceedings herself, concluding her appeal was meritless and imposing costs.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Appeal Regarding Denial of Free Legal Representation for Foreign Divorce Pension Division: The appellate court affirmed the denial of free legal representation because the appellant failed to sufficiently substantiate in her motion for reconsideration—and subsequently in her appeal—why the specific facts and legal difficulties of dividing the pension assets necessitated legal counsel beyond her general assertion that she could not conduct the proceedings herself, concluding her appeal was meritless and imposing costs.

Schlagwörter

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Anwaltshonorar Scheidungsverfahren ausländische Rente ausländischer Entscheid Teilentscheid Beschwerdelegitimation Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 119 Abs. 3 ZPO
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 7/1 - 27). Das Verfahren ist spruchreif, zumal kein Ausnahmefall vorliegt, welcher die Anhörung des Beklagten zur Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gebieten würde (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO).
Art. 121 ZPO
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
Art. 320 ZPO
Mit ihr können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Art. 321 ZPO
Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO).
Art. 326 Abs. 1 ZPO
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO
Damit einer Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, muss zusätzlich zu den Kriterien der Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit die betreffende Person auf rechtskundige Unterstützung angewiesen sein (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Art. 119 Abs. 6 ZPO
Although discussed as inapplicable to the appeal costs, this article was cited in the reasoning preceding the dispositive regarding cost exemption, even though the court ultimately imposed costs.
Art. 106 Abs. 1 ZPO
Applied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because the free legal aid application was rejected.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Although discussed as inapplicable to the appeal costs, this article was cited in the reasoning preceding the dispositive regarding cost exemption, even though the court ultimately imposed costs.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because the free legal aid application was rejected.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of potential appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC240035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Beschluss und Urteil vom 20. Januar 2025

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beklagter

betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. November 2024; Proz. FP240040

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Klage vom 16. April 2024 beantragte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) die Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils. Sie verlangte die Teilung des Vorsorgeguthabens des Beklagten bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie unentgeltlichen Verbeiständung und beantragte, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sei die Verbeiständung zu erteilen (act. 7/1 S. 3). Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung vollumfänglich ab (act. 7/5 = act. 6). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die hiesige Kammer mit Urteil vom 8. Juli 2024 ab (Geschäfts-Nr. PC240013, act. 7/8a).

1.2. Mit Eingabe vom 4. November 2024 stellte die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch (act. 7/13). Die Vorinstanz zog mit Verfügung vom 5. November 2024 ihre Verfügung vom 27. Mai 2024 in Wiedererwägung und bewilligte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (Dispositiv- Ziff. 1) unter Vormerkung, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 1'800.– entfalle (Dispositiv- Ziff. 2). In den Erwägungen hielt sie weiter fest, demgegenüber bleibe es bei der Nichtgewährung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (act. 7/15 = act. 3/1 = act. 5, Aktenexemplar).

1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2024 (Poststempel gleichentags) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 3):

"1. Die Verfügung vom 5. November 2024 sei teilweise aufzuheben und es sei die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz."

Sie stellte zudem den folgenden prozessualen Antrag (act. 2 S. 3):

"3. Es wird beantragt, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und die mandatierte Anwältin zur Seite zu geben."

1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 7/1 - 27). Das Verfahren ist spruchreif, zumal kein Ausnahmefall vorliegt, welcher die Anhörung des Beklagten zur Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gebieten würde (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO).

2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit ihr können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde erfüllt diese formellen Voraussetzungen, weshalb auf sie einzutreten ist.

3.

3.1.1. Wie dargelegt, zog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ihre Verfügung vom 27. Mai 2024 teilweise in Wiedererwägung und gewährte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten, jedoch nicht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Hinsichtlich des nicht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistands hielt die Vorinstanz demgegenüber an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 27. Mai 2024 fest, wonach die Beschwerdeführerin nicht begründet habe, weshalb mit Blick auf die Teilung der Altersvorsorge, bei welcher die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime gelte, ein Anwalt notwendig sei. Ferner sei weder die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren in Frankreich eine unentgeltliche Verbeiständung erhalten habe, noch die Fremdsprachigkeit für sich alleine ein ausreichender Grund für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (act. 6 E. 6.).

3.1.2. In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, auf der Webseite des Gerichts sei keine Vorlage (einer Vereinbarung) zur Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils aufgeschaltet und der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner sei ausgeschlossen, da zwischen ihnen kein Kontakt bestehe. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihrer Rechtsvertreterin am Telefon mitgeteilt, sie könne den Prozess nicht selber bzw. ohne Anwalt führen und für die Auszahlung des Vorsorgeguthabens in bar sei eine Vereinbarung notwendig, für die sich auf der Webseite des Gerichts keine Vorlage finde (act. 2 S. 5. f.).

3.2.1. Damit einer Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, muss zusätzlich zu den Kriterien der Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit die betreffende Person auf rechtskundige Unterstützung angewiesen sein (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, andernfalls nur, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfrage und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen (BGE 144 IV 299 E. 2.1; 128 I 225 E. 2.5.2 je m.w.H.).

3.2.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 4. November 2024 (weiterhin) nicht begründete, weshalb mit Blick auf die Teilung der Altersvorsorge, bei der die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime gilt, die Bestellung eines Rechtsbeistands notwendig sein soll. Die Beschwerdeführerin verwies zwar in allgemeiner Weise auf das Fehlen einer auf diesen Fall zugeschnittenen Vorlage auf der Webseite der Gerichte und die je nach Bildungsstand schwere Verständlichkeit solcher Angebote und führte

im Übrigen lediglich aus, sie könne den Prozess nicht selber führen (act. 7/13 S. 2 unten), was aber nicht neu war. Die Vorinstanz hatte daher mit Bezug auf die anwaltliche Verbeiständung keine Veranlassung, auf ihre Verfügung vom 27. Mai 2024 zurückzukommen. Inwiefern das Vorbringen, die Webseite der Vorinstanz enthalte kein spezifisches Formular für eine Vereinbarung betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils, entscheidend sein soll, ist nicht ersichtlich, da die Beschwerdeführerin laut eigenem Bekunden ohnehin keinen Kontakt zur Gegenpartei habe, so dass sie ihn nicht auf eine Vereinbarung ansprechen könnte (act. 2 S. 5 oben). Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

4.

4.1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Beschwerdeverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470

E. 6.5; OGer RU160002 vom 14. März 2016 E. 4.), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 lit. a, lit. c und lit. d sowie § 9 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Unter den gegebenen Umständen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5. Die Beschwerdeführerin stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2

S. 3). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert vor Obergericht nicht beziffert wurde.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer

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