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PC240025 • OG ZH PC240025 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Lack of Specific Legal Requests

Geschäftsnummer PC240025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to rule on the appeal against a lower court order that required both parties to a divorce petition, jointly filed via agreement, to pay a court cost advance of CHF 1,200 each and for the appellant to provide a Swiss domicile, because the appellant's written complaint lacked specific legal requests (Rechtsbegehren) detailing what aspect of the lower court's decision was being challenged or how the decision should be changed. The court reasoned that without clear, enumerated requests, the appeal was procedurally inadmissible, and even if the appeal were solely against the cost advance, it would fail as the appellant failed to challenge the legal application or factual findings regarding the imposition, and a request for legal aid was not properly filed, rendering the entire appeal prospectively unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Inadmissible Due to Lack of Specific Legal Requests: The court reasoned that without clear, enumerated requests, the appeal was procedurally inadmissible, and even if the appeal were solely against the cost advance, it would fail as the appellant failed to challenge the legal application or factual findings regarding the imposition, and a request for legal aid was not properly filed, rendering the entire appeal prospectively unfounded.

Schlagwörter

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Rechtliche Aspekte unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Wohnsitzprinzip Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant based on this provision.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to deny the appellant compensation for a lack of relevant expenses by the opposing party.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited in the reasoning for dismissing the request for free legal aid, even though no formal request was made in the dispositive.

Art. 93 BGG

Cited in the final section indicating that the decision constitutes an interlocutory decision reviewable by the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC240025-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 30. August 2024

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. Juli 2024 (FE240157-I)

Erwägungen:

1. a) Am 25. Juni 2024 ging beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) ein gemeinsames Scheidungsbegehren samt Scheidungsvereinbarung vom 16. Juni 2024 und Beilagen ein (Vi-Urk. 1-4). Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 (Vi-Urk. 7 = Urk. 2) setzte die Vorinstanz beiden Parteien eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von je Fr. 1'200.-- (Dispositiv-Ziffer 1), der Beschwerdeführerin eine Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Disp.-Ziff. 2) und beiden Parteien eine Frist zur Einreichung von in der Verfügung bezeichneten Unterlagen an (Disp.-Ziff. 3).

b) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. August 2024 fristgerecht Beschwerde (Urk. 1).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 S. 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

b) Diese formellen Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Sie enthält keine Rechtsbegehren. Die Beschwerdeführerin legt darin im Wesentlichen

den unschön erlebten Ablauf der Trennung dar und macht sodann geltend, dass der Beschwerdegegner sie um eine Unterschrift für die Kündigung der Krankenkasse gebeten, dann aber ohne ihr Wissen ihre Unterschrift benützt habe, um eine Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen zu beantragen, obwohl sie überhaupt nicht einvernehmlich gewesen sei. Sie habe seit August 2023 kein Einkommen mehr und sehe keinen Grund, die Kosten für eine Scheidung zu bezahlen, die sie nicht beantragt habe. Sie habe auch keine Adresse mehr in der Schweiz, könne aber per E-Mail oder Telefon erreicht werden (Urk. 1). Damit bleibt offen, was genau von der vorinstanzlichen Verfügung angefochten werden soll, ob nur die Auferlegung des Kostenvorschusses (sei es insgesamt oder teilweise) oder auch die Verpflichtung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz. Aufgrund der Beschwerdevorbringen bleibt letztlich sogar offen, ob das Scheidungsverfahren als solches in Frage gestellt werden soll (d.h. ob die Beschwerdeführerin geltend machen will, sie sei gar nicht Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren). Nach dem Gesagten kann damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

c) Aber auch wenn angenommen würde, die Beschwerde richte sich einzig gegen die Auferlegung des Kostenvorschusses, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Die Auferlegung des Kostenvorschusses erfolgte ohne Säumnisandrohung. Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses hat für die Beschwerdeführerin also direkt keine Konsequenzen. Die Beschwerdeführerin bringt zudem einerseits vor, sie könne die Scheidungskosten nicht bezahlen und werde, falls erforderlich, die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (Urk. 1 oben). Damit wird keine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beanstandet. Andererseits macht die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, geltend, sie habe die Scheidung nicht beantragt. Dabei wird allerdings nicht klar, ob dem Beschwerdegegner eine Fälschung der Unterschrift der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird (die Unterschriften der Beschwerdeführerin in Vi-Urk. 1 und 2 divergieren jedenfalls deutlich von jenen in Vi-Urk. 4/3 und Urk. 1) oder ob das lediglich heissen soll, dass die Beschwerdeführerin zwar keine Scheidung wollte, aber mit einer solcher doch (wenn auch widerwillig) einverstanden ist. So oder so ist keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz dargetan.

d) Der Beschwerdeführerin sind Kopien des Scheidungsbegehrens und der Scheidungsvereinbarung (Vi-Urk. 1 und 2) zuzustellen, damit sie gegebenenfalls im vorinstanzlichen Verfahren die Unrichtigkeit dieser Urkunden geltend machen kann. Im gleichen Sinne ist auch der Vorinstanz eine Kopie der Beschwerdeschrift (Urk. 1) zuzustellen.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Die Beschwerdeführerin hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Beschwerdeführerin unter Beilage von Kopien von Vi-Urk. 1 und 2, an den Beschwerdegegner und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. August 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo