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PC240007 • OG ZH PC240007 KI-generiert

Divorce Modification: State-Paid Legal Costs Awarded Despite Objections

Geschäftsnummer PC240007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a divorce modification proceeding, a court awarded a party a CHF 11,270 legal cost compensation, which was to be paid by the state to the party's court-appointed free legal representative if the losing party could not pay. The court affirmed the payment to the representative, reasoning that the losing party's objections to the quality of the representative's work or the compensation amount itself were irrelevant, as the compensation order was already final and the representative's contract was with the state, not the losing party. The losing party's request for free legal aid in this appeal was also denied as the appeal was deemed unmeritorious.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 122 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Divorce Modification: State-Paid Legal Costs Awarded Despite Objections: The court affirmed the payment to the representative, reasoning that the losing party's objections to the quality of the representative's work or the compensation amount itself were irrelevant, as the compensation order was already final and the representative's contract was with the state, not the losing party. The losing party's request for free legal aid in this appeal was also denied as the appeal was deemed unmeritorious.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege staatliche Entschädigung Abänderung des Scheidungsurteils Parteientschädigung ersuchender Staat Zahlungsbefehl Abänderung Scheidungsurteil (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 122 Abs. 2 ZPO

Cited as the legal basis for the state compensating the legal representative when the client is granted legal aid and the opposing party's costs are not recoverable.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the reason for rejecting the request for legal aid due to the appeal being unmeritorious.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant and for denying party compensation.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited for the non-awarding of party compensation in the appeal proceedings.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as the procedural ground for dispensing with the appellee's response due to the appeal being obviously unfounded.

Art. 93 BGG

Cited to describe the decision as an interim decision, relevant for appeals to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC240007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. iur. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss und Urteil vom 22. April 2024

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Februar 2024 (FP210029-K)

Erwägungen:

1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) und C._____, vertreten durch die Beschwerdegegnerin, standen sich seit dem 11. Oktober 2021 in einem Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils gegenüber. Mit Urteil und Verfügung vom 27. Juli 2023 wurde auf die Klage teilweise nicht eingetreten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger wurde verpflichtet, C._____ eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 11'270.– inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen. Beiden Parteien wurde zudem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Beschwerdegegnerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin von C._____ bestellt. Das Urteil ist nach erfolglosen Weiterzügen durch den Kläger mittlerweile rechtskräftig (Urk. 2 S. 2). Die Vorinstanz entschädigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2024 mit Fr. 11'270.– aus der Gerichtskasse und hielt fest, dass mit Zahlung dieses Betrags der Anspruch von C._____ auf Parteientschädigung auf die Gerichtskasse übergehe (Urk. 2 S. 3).

1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 29. Februar 2024 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Beschwerdegegnerin der Betrag von Fr. 11'270.– nicht auszubezahlen. Ferner stellte er sinngemäss den Antrag, dass das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis die Staatsanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft über die von ihm erhobenen Anzeigen gegen die involvierten Bezirksrichter, Oberrichter und Bundesrichter entschieden hätten (Urk. 1).

1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Der Kläger wendet sich gegen die der Beschwerdegegnerin ausgerichtete Entschädigung und macht verschiedene Vergehen ihrerseits sowie Amtsmissbrauch und Befangenheit sämtlicher involvierter Gerichtsinstanzen im Abänderungsverfahren geltend (Urk. 1).

3. Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so

wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Weitere Voraussetzungen sieht das Gesetz nicht vor. Der Kläger macht nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Forderung bei ihm hätte erhältlich machen können. Er beanstandet vielmehr die Qualität der Arbeit der Beschwerdegegnerin bzw. die Tatsache, dass ihr bzw. C._____ überhaupt eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 11'270.– zugesprochen wurde. Über Letzteres wurde aber bereits rechtskräftig entschieden, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten wäre, soweit sie sich gegen die Zusprechung der Parteientschädigung an sich richtet. Im Übrigen steht die unentgeltliche Rechtsbeiständin in einem Auftragsverhältnis zum Staat, weshalb Dritte – wie der Kläger

– nicht die Einrede der mangelhaften Erfüllung des Auftrags erheben können. Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Parteientschädigung der Gerichtskasse sind daher erfüllt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend wird auch der Sistierungsantrag der Klägers gegenstandslos.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Da sich seine Beschwerde jedoch – wie die vorstehenden Erwägungen zeigen – als aussichtslos erweist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO), ist sein Gesuch abzuweisen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da der Kläger unterliegt und der Beschwerdegegnerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'270.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. April 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

versandt am: jo