Appeal Dismissed for Procedural Defect in Fee Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision to award CHF 11,542 in fees to his court-appointed counsel in a divorce case, arguing the appointment itself was fraudulent. The reviewing court determined that the appeal was procedurally defective because it failed to specifically contest the *amount* of the fee award as decided by the lower court, instead raising issues regarding the initial appointment of the counsel, which had already been definitively ruled upon. Consequently, because the appellant did not meet the required standard for justifying the appeal by failing to engage with the challenged decision, the court dismissed the appeal without ruling on the merits and waived court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 106 ZPO; Appeal Dismissed for Procedural Defect in Fee Challenge: The reviewing court determined that the appeal was procedurally defective because it failed to specifically contest the *amount* of the fee award as decided by the lower court, instead raising issues regarding the initial appointment of the counsel, which had already been definitively ruled upon. Consequently, because the appellant did not meet the required standard for justifying the appeal by failing to engage with the challenged decision, the court dismissed the appeal without ruling on the merits and waived court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the general rule for imposing procedural costs, although an exception was made in the dispositive.
Cited in the concluding remarks (not the dispositive) regarding the appeal to the Federal Supreme Court, but must be listed if related to the process of the final decision, however, based on the strict rule, this provision is only mentioned in the post-dispositive section regarding appeal to the Federal Court. Based strictly on the rule to only include provisions cited in the *numbered orders*, Art. 93 BGG is excluded as it is only mentioned in the non-numbered concluding statements.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 29. Januar 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Honorar
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Dezember 2023; Proz. FE190019 i.S. B._____ / A._____ betreffend Ehescheidung
Erwägungen:
1.1. Die Vorinstanz bestellte dem Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren gegen B._____ mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als notwendigen Vertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO (act. 6/43). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom
13. November 2019 nicht ein (act. 6/49). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 bewilligte die Vorinstanz beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 6/47).
Mit Urteil vom 11. Dezember 2023 wurde die Ehe des Beschwerdeführers und B._____ – unter Regelung der Nebenfolgen – geschieden (act. 6/234). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand eine Honorarzahlung von CHF 11'542.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) ausgerichtet (act. 6/231 = act. 5).
1.2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2023 (act. 2). Die Eingabe wurde lediglich mit einem digitalen Abbild der Unterschrift des Beschwerdeführers versehen.
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 6/1-235). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als sie im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Entscheid stehen resp. für das Beschwerdeverfahren relevant sind.
2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck
kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 richtete die Vorinstanz dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers – gestützt auf die eingereichte Honorarnote – eine Honorarzahlung von CHF 11'542.– inkl. Barauslagen und MwSt. aus. Gemäss Vorinstanz gebe die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass und sei ausgewiesen (act. 5).
3.2. Im Zusammenhang mit der Honorarentschädigung bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. Dezember 2023 einzig vor, diese sei ungerechtfertigt. Als Begründung führt er sinngemäss aus, die damalige Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ basiere auf einem Betrug (act. 2 Ziffer 1).
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid, welcher (einzig) die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zum Inhalt hat, nicht auseinander; er rügt die Höhe der Entschädigung nicht im Ansatz. Es lässt sich aus der Eingabe denn auch kein Antrag entnehmen, wie die Beschwerdekammer zu entscheiden habe. Soweit er verlangt, dass die Vorderrichterin die Honorarentschädigung zu tragen habe (vgl. act. 2 Ziffer 1 i.f.), ist er damit nicht zu hören – nicht zuletzt deshalb, weil die Kostentragungspflicht nicht den Streitgegenstand bildet. In seiner Beschwerde stört sich der Beschwerdeführer vielmehr (erneut) an der Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als seinen notwendigen Vertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO. Diese Thematik ist jedoch nicht Inhalt des vorinstanzlichen Entscheids und wurde ohnehin durch Beschluss der Kammer vom 13. November 2019 rechtskräftig entschieden. Dies genügt auch den für juristische Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner
Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.
Unter diesen Umständen ist darauf zu verzichten, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen, um seine Eingabe mit einer (handschriftlichen) Unterschrift zu versehen.
4. Grundsätzlich hat derjenige, der im Verfahren unterliegt, die Prozesskosten zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Umständehalber rechtfertigt es sich jedoch vorliegend, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an Rechtsanwalt lic. iur.
X._____ unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 11'542.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: