Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PC230034 • OG ZH PC230034 KI-generiert

Spousal Support Precedence Over Legal Aid in Litigation Cost Appeals

Geschäftsnummer PC230034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In divorce proceedings, a party appealed a lower court's order requiring them to pay a litigation cost advance, claiming an inability to afford it. The appellate court declined to rule on the appeal, reasoning that under family law, spousal support obligations take precedence over state-provided legal aid, meaning the appellant should have first applied to the lower court for an order compelling the opposing party to provide the cost advance or, alternatively, for a grant of free legal aid before escalating the matter to the appellate level.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 117 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 93 BGG; Spousal Support Precedence Over Legal Aid in Litigation Cost Appeals: The appellate court declined to rule on the appeal, reasoning that under family law, spousal support obligations take precedence over state-provided legal aid, meaning the appellant should have first applied to the lower court for an order compelling the opposing party to provide the cost advance or, alternatively, for a grant of free legal aid before escalating the matter to the appellate level.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss Scheidungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl familienrechtliche Pflichten Dauer des nachehelichen Unterhalts Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 107 Abs. 2 ZPO

Used to waive the levying of court costs due to the specific circumstances of the case.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning section to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC230034-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 30. August 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Juli 2023; Proz. FE230207

Erwägungen:

1. Die Parteien stehen sich in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach gegenüber. In diesem Verfahren verlangte das Einzelgericht mit Verfügung vom 27. Juli 2023 unter anderem vom Beschwerdeführer die Leistung eines Kostenvorschusses für das Verfahren in Höhe von Fr. 1'200.-- (act. 5/4 = act. 4).

2. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2023 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Er teilt mit, dass er den Vorschuss nicht bezahlen könne, weil er kein Geld habe (act. 2).

3. Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 27. Juli 2023 bereits zutreffend ausgeführt hat, hat gemäss Art. 117 ZPO eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (a) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Entsprechende Gesuche sind bei jeder Instanz gesondert zu stellen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ferner geht in Ehesachen die Unterhaltsund Beistandspflicht aus Familienrecht der Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer nicht an die Rechtsmittelinstanz zu gelangen, sondern bei der Vorinstanz ein Gesuch um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in einer bestimmten Höhe an ihn bzw. subsidiär ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Aus diesem Grund ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. August 2023 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am: