Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PC230030 • OG ZH PC230030 KI-generiert

Appeal Regarding Judicial Delay in Divorce Decree Modification Moot After Final Decision; Recusal Motion Denied

Geschäftsnummer PC230030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed a litigant's complaint regarding judicial delay in a divorce decree modification proceedings because the lower court subsequently issued the final decision on July 27, 2023, rendering the appeal concerning delay moot, and also declined to rule on an accompanying motion for recusal, as the stated grounds—a judge's disagreement with prior rulings—did not constitute a valid legal basis for abstention; consequently, the court waived court fees due to the circumstances and dismissed the associated request for free legal aid as moot.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 49 Abs. 1 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Regarding Judicial Delay in Divorce Decree Modification Moot After Final Decision; Recusal Motion Denied: 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Abänderung des Scheidungsurteils Ausstandsbegehren Verhandlungsverschiebung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verspätete Einwendungen Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Abänderung Scheidungsurteil (Rechtsverzögerung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 242 ZPO

Cited as the basis for declaring the appeal regarding delay moot due to the subsequent issuance of the final decision.

Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO

Referenced in the reasoning that supports the decision not to charge court costs.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the dispositive to justify that no party compensation is awarded for the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

Cited in the final section to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC230030-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 22. August 2023

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Winterthur, Beschwerdegegner

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Rechtsverzögerung)

Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur (Prozess-Nr. FP210029-K)

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Klägers vom 18. Juli 2023 (Urk. 1) samt Beilagen (Urk. 2/A-N), mit welcher der Kläger im Kern eine Rechtsverzögerung geltend macht, indem das Bezirksgericht Winterthur im (von ihm am

11. Oktober 2021 eingeleiteten) Verfahren auf Abänderung eines Scheidungsurteils den Endentscheid immer noch nicht gefällt habe (Urk. 1), da der Kläger ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. B._____ stellt, dasselbe jedoch einzig damit begründet, dass Oberrichter lic. iur. B._____ in einem früheren Verfahren (in einem Kollegialentscheid) nicht auf alle damaligen Vorbringen des Klägers eingegangen sei (Urk. 1 S. 1), was von vornherein und offensichtlich keinen Ausstandsgrund bilden kann (vgl. Art. 47, Art. 49 Abs. 1 ZPO), weshalb auf ein förmliches Ausstandsverfahren verzichtet werden kann und auf das Ausstandsgesuch des Klägers nicht einzutreten ist, da das Bezirksgericht Winterthur den vom Kläger geforderten Endentscheid nunmehr am 27. Juli 2023 erlassen hat (Vi-Urk. 105), weshalb die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da auf die weiteren Anträge des Klägers hinsichtlich Amtsmissbrauch etc. (Urk. 1

S. 1-3) schon mangels eines Anfechtungsobjekts – das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz (§ 48 GOG) – nicht einzutreten ist, da aufgrund der Erwägungen im Urteil der Kammer vom 9. Januar 2023 (mit welchem ein früheres Verfahren betreffend Rechtsverzögerung abgeschlossen wurde; Urk. 2/C, PC220056-O) und der seither verstrichenen Zeit – auch wenn die Vorinstanz dabei keineswegs untätig geblieben ist (vgl. Vi-Aktenverzeichnis) – davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger die Rechtsverzögerungsbeschwerde in guten Treuen erhoben hat (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb umständehalber für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

da damit das vom Kläger gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1) zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3 ZPO),

da die beigezogenen vorinstanzlichen Akten (Vi-Urk. 1-111) zufolge der vom Kläger eingereichten Berufung in das Berufungsverfahren LC230030-O zu legen sind,

wird beschlossen:

1. Auf das Ausstandsgesuch des Klägers gegen Oberrichter lic. iur. B._____ wird nicht eingetreten.

2. Das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Berufungsverfahren LC230030-O.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. August 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ya