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PC230029 • OG ZH PC230029 KI-generiert

Legal Aid Compensation to Individual Attorneys, Not Firms

Geschäftsnummer PC230029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the remuneration for legal representation granted under legal aid, the court overturned the lower court's decision. The court reasoned that legal aid is granted on a personal basis to individual attorneys, not to law firms. Since only one attorney was formally appointed to provide legal aid, the compensation awarded by the lower court for the entire proceedings, which included other attorneys who were not formally appointed, was improper. The case was remanded for a new decision, and costs were divided between the parties.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Legal Aid Compensation to Individual Attorneys, Not Firms: The court reasoned that legal aid is granted on a personal basis to individual attorneys, not to law firms. Since only one attorney was formally appointed to provide legal aid, the compensation awarded by the lower court for the entire proceedings, which included other attorneys who were not formally appointed, was improper. The case was remanded for a new decision, and costs were divided between the parties.

Schlagwörter

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Parteientschädigung des Rechtsanwalts unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung amtliche Verteidigerentschädigung Entschädigung für Justizirrtümer Entzug des Anwaltspatents Unterhalt (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to divide court costs between the parties as they both succeeded and failed in equal measure.

Art. 93 BGG

Cited to establish that the decision is an interim decision against which a further appeal to the Federal Tribunal may be possible.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC230029-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 19. September 2023

in Sachen

A._____, MLaw, Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch Bezirksgericht Winterthur, betreffend Unterhalt (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. Juni 2023 (FP210016-K)

Erwägungen:

1. a) Im Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur (Vorinstanz) auf Erwachsenenunterhalt wurde dem Kläger jenes Verfahrens mit Verfügung vom

3. November 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin MLaw X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Vi-Urk. 17 = Urk. 4/1). Mit Urteil vom 12. Mai 2023 schloss die Vorinstanz ihr Verfahren ab (Vi- Urk. 48 = Urk. 4/10). Am 31. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Honorarnote für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Klägers ein (Vi-Urk. 52). Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 entschied die Vorinstanz (Vi-Urk. 53 = Urk. 2):

1. Rechtsanwalt MLaw X2._____ [A._____] wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers im Verfahren betreffend Unterhaltsforderung vor Bezirksgericht Winterthur mit pauschal Fr. 6'800.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

[Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.]

b) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 (Montag) fristgerecht (vgl. Urk. 54: Zustellung am 5. Juli 2023) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):

"1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o. V., vom 30. Juni 2023 (Geschäfts-Nr.:

FP210016-K) aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für die Vertretung von B._____ im Verfahren betreffend Unterhaltsforderung vor dem Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o. V. (Geschäfts-Nr.: FP210016-K), eine Entschädigung von CHF 17'928.- (zzgl. MwSt.) zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o. V., vom 30. Juni 2023 (Geschäfts- Nr.: FP210016-K) aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die Entschädigung des Beschwerdeführers an das Bezirksgericht Winterthur zurückzuweisen unter Kostenund Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens.

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. MwSt.)

zu Lasten der Staatskasse."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-54). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingereicht (Urk. 6 und 10). Am 23. August 2023 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss (Urk. 12) eine Stellungnahme ein

(Urk. 13). Zu dieser nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2023 Stellung (Urk. 15).

2. a) Die Parteien sind sich einig, dass im vorinstanzlichen Verfahren für den Kläger insgesamt drei Rechtsvertretungen tätig waren, nämlich Rechtsanwältin MLaw X1._____, Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ und der Beschwerdeführer (Urk. 7, Urk. 13 S. 1). Dabei hat zwar Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ seine Einsetzung als unentgeltliche Rechtsvertretung ab 21. Juli 2021 beantragt (Vi- Urk. 30) und hat der Beschwerdeführer am 26. Juli 2022 mitgeteilt, dass er neu intern die Vertretung des Klägers übernommen habe (Vi-Urk. 39), und an der Verhandlung vom 25. November 2022 (eventualiter) seine Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt (Vi-Urk. 46 S. 2 f.). Formell als unentgeltliche Rechtsvertretung eingesetzt wurde jedoch einzig Rechtsanwältin MLaw X1._____ (Vi-Urk. 17; oben Erw. 1.a).

b) Es ist unstreitig, dass die in der angefochtenen Verfügung festgesetzte Entschädigung die unentgeltliche Rechtsvertretung für die gesamte vorinstanzliche Verfahrensdauer und damit auch für alle drei Rechtsvertretungen zusammen umfasst (Urk. 13 S. 1 f., Urk. 15 S. 1). Zwar sind bzw. waren (vgl. die Briefköpfe auf Vi-Urk. 1 und 43) alle drei Rechtsvertretungen bei der gleichen Anwaltskanzlei beschäftigt. Als unentgeltliche Rechtsvertretung wurde jedoch nicht diese Anwaltskanzlei bestellt, sondern, wie gesehen, formell einzig Rechtsanwältin MLaw X1._____; Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ und der Beschwerdeführer wurden bislang formell nicht als unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt. Die unentgeltliche Rechtsvertretung ist ein Mandat ad personam; entsprechend ist nicht eine Kanzlei zu entschädigen, sondern verschiedene unentgeltliche Rechtsvertretungen zwingend je einzeln (separat). Dies wird zwar in der Beschwerde nicht gerügt, ist jedoch von Amtes wegen zu beachten. Demgemäss ist bislang einzig Rechtsanwältin MLaw X1._____ für ihre Bemühungen zu entschädigen; Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ und der Beschwerdeführer werden (ebenfalls je für ihre Bemühungen) zu entschädigen sein, wenn sie formell als unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt werden.

c) Nach dem Gesagten muss die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 12'508.45 (gefordert: Fr. 17'928.-- plus Fr. 1'380.45 Mehrwertsteuer; vorinstanzlich zugesprochen: Fr. 6'800.--). Die zweit-instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

b) Für die Verteilung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass einerseits die Vorinstanz die Entschädigung(en) für die Rechtsvertretung gesamthaft festgesetzt hat. Dies wurde andererseits dadurch verursacht, dass der Beschwerdeführer in seiner Honorarnote eine Entschädigung für das ganze Verfahren insgesamt gefordert und dabei für die verschiedenen geltend gemachten Aufwendungen sogar noch eine vierte Person (Sandra Gehrig) aufgeführt hat (Vi- Urk. 52 letztes Blatt). Insgesamt unterliegen bzw. obsiegen damit beide Parteien in etwa gleichem Mass. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher zur Hälfte dem mit seinem Hauptantrag unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind demgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. Juni 2023 (FP210016-K/Z04) wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an den Beschwerdegegner, an letzteren unter Beilage des Doppels von Urk. 15, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'508.45.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. September 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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