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PC230028 • OG ZH PC230028 KI-generiert

Plaintiff Withdraws Appeal in Divorce Cost Dispute

Geschäftsnummer PC230028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff appealed a lower court's decision that denied both her request for an advance on court costs and her application for free legal aid in a divorce case, but subsequently, the plaintiff formally withdrew her appeal and associated cost/aid requests for the appellate stage. Given the withdrawal, the court dismissed the proceedings, ordered the plaintiff to pay the CHF 500 appellate court fee, and denied the opposing party any attorney's fees for the appellate procedure due to a lack of significant effort.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, § 12 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG; Plaintiff Withdraws Appeal in Divorce Cost Dispute: Given the withdrawal, the court dismissed the proceedings, ordered the plaintiff to pay the CHF 500 appellate court fee, and denied the opposing party any attorney's fees for the appellate procedure due to a lack of significant effort.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Scheidungsverfahren Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Kürzung des Anwaltshonorars Zahlungsbefehl Parteientschädigung Ehescheidung (Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used in the considerations to justify the subsequent order to discontinue the proceedings due to the appellant's withdrawal.

§ 12 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG

Cited as the basis for determining and imposing the appeal costs on the appellant in the dispositive order.

Art. 90 BGG

Cited in the concluding remarks to clarify that the decision constitutes a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC230028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 28. September 2023

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Ehescheidung (Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 26. Juni 2023; Proz. FE210180

Erwägungen:

1. Nachdem das Einzelgericht am Bezirksgericht Uster mit Verfügung vom

26. Juni 2023 sowohl den Antrag der Klägerin auf Leistung eines Prozesskosten-

vorschusses als auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte (act. 4), reichte die Klägerin am 17. Juli 2023 (Poststempel) rechtzeitig Berufung dagegen ein (act. 2). Mit Schreiben vom 22. September 2023, beim Obergericht eingegangen am 26. September 2023, zog die Klägerin ihre Berufung samt Gesuchen um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren zurück (act. 9). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. In Anwendung von § 12 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 9, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 15'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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