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PC230027 • OG ZH PC230027 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Legal Representation Mooted by Subsequent Appointment of Guardian

Geschäftsnummer PC230027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's decision that had denied their request for legal representation in an ongoing divorce case involving their parents, but during the appeal process, the lower court reconsidered and appointed a legal guardian for the appellant and her siblings, rendering the subject of the appeal moot. Consequently, the appellate court dismissed the appeal as having become obsolete, waived court fees, and awarded no party compensation since the appellant subsequently withdrew the appeal and no grounds for compensation existed.

Legislator-Regeste

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Art. 299 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Representation Mooted by Subsequent Appointment of Guardian: Consequently, the appellate court dismissed the appeal as having become obsolete, waived court fees, and awarded no party compensation since the appellant subsequently withdrew the appeal and no grounds for compensation existed.

Schlagwörter

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Beistandsbestellung gesetzliche Vertretung Gesuch um Ernennung Anwaltskosten Beschwerdelegitimation Entzug des Anwaltspatents Ehescheidung (Kindsvertretung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Used to dismiss the appeal proceedings as they have become moot due to the prior arrangement of a legal guardianship for the minor.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning, which underpins the decision not to award costs or party compensation in this specific procedural outcome.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC230027-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 8. August 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner 1

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und

C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin 2

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (Kindsvertretung)

Beschwerde gegen ein Schreiben des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

12. Juni 2023 (FE200068-D)

Erwägungen:

1. Der Kläger und Beschwerdegegner 1 (fortan Kläger) und die Beklagte und Beschwerdegegnerin 2 (fortan Beklagte) sind die verheirateten Eltern der Beschwerdeführerin. Der Kläger und die Beklagte stehen sich derzeit bei der Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber, im Zuge dessen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juni 2023 beantragte, es sei für sie und ihre Schwestern eine Prozessvertretung einzusetzen (Urk. 2). Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Schreiben vom 12. Juni 2023 ab (Urk. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2023 sinngemäss Beschwerde mit dem Antrag, es sei für sie und ihre Schwestern eine Prozessvertretung einzusetzen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 reichte die Vorinstanz die Verfügung vom 17. Juli 2023 nach, gemäss welcher in Gutheissung eines Wiedererwägungsgesuchs der Beiständin für die Beschwerdeführerin und ihre Schwestern eine Prozessbeistandschaft im Sinne von Art. 299 ZPO angeordnet und Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ unter Vorbehalt allfälliger Ablehnungsgründe als Prozessbeiständin bestellt wurde (Urk. 5-6). Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 teilte die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss den Rückzug der Beschwerde mit (Urk. 7).

2. Mit der Anordnung einer Kindsvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO ist der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde entfallen, weshalb das Verfahren im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind mangels Antrag bzw. mangels Umtrieben keine zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 7; Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Beklagte je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und 7 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. August 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

versandt am: jo