Appeal Dismissed for Failure to Provide Sufficient Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a lower court's decision to suspend divorce proceedings and cancel a hearing. The appellate court found that the appellant failed to meet the procedural requirements for an appeal, specifically by not providing a sufficiently reasoned argument that addressed the lower court's justification for suspension. The lower court had suspended the proceedings pending a decision from the Federal Court on a related matter, deeming it relevant to the main divorce case, and the appellant's appeal merely called this decision "legal nonsense" without explaining why it was incorrect or how the lower court's reasoning was flawed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Provide Sufficient Reasoning: The appellate court found that the appellant failed to meet the procedural requirements for an appeal, specifically by not providing a sufficiently reasoned argument that addressed the lower court's justification for suspension. The lower court had suspended the proceedings pending a decision from the Federal Court on a related matter, deeming it relevant to the main divorce case, and the appellant's appeal merely called this decision "legal nonsense" without explaining why it was incorrect or how the lower court's reasoning was flawed.
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KI-generiertCited as the basis for imposing costs on the losing party.
Cited to establish the general requirements for filing an appeal (written and reasoned).
Mentioned as a potential, but not decisive, ground for inadmissibility related to the risk of irreparable harm.
Cited to classify the decision as an interim decision, relevant for appeals to the Federal Court.
Cited in relation to the requirements for filing an appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 1. November 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie
1. C._____,
2. D._____,
Verfahrensbeteiligte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung / Sistierung etc.
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. Februar 2023; Proz. FE190019
Erwägungen:
1.1. Die Parteien haben am tt. Mai 2013 geheiratet und stehen sich seit dem
21. Januar 2019 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber. Da die Vorinstanz im Verlauf des Verfahrens zum Schluss gelangte, der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, und dieser auf entsprechende Aufforderung hin nicht selbst eine Rechtsvertretung beauftragte, bestellte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als notwendigen Rechtsvertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO (act. 4/43; vgl. auch etwa act. 6/194A). Sodann kam es im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen. Die von der Vorinstanz am 22. Dezember 2021 diesbezüglich getroffenen Entscheide wurden teilweise bei der Kammer angefochten; der entsprechende Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2022 wurde vom Beschwerdeführer bzw. dessen notwendigen Rechtsvertreter ans Bundesgericht weitergezogen (vgl. act. 6/194A und act. 6/202). Am 1. Februar 2023 lud die Vorinstanz im Scheidungsverfahren zur Hauptverhandlung auf den 26. Juni 2023 vor (act. 6/198). Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 wandte sich der notwendige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und ersuchte um Abnahme der Ladung sowie um Zuwarten mit dem Fortführen des Verfahrens bis zum Vorliegen des Entscheides des Bundesgerichts (act. 6/202). Daraufhin nahm die Vorinstanz die Ladung zur Hauptverhandlung mit Verfügung vom 28. Februar 2023 ab und sistierte das Verfahren einstweilen bis zum 30. Juni 2023 (act. 3/1 = act. 5 = act. 6/204; nachfolgend zitiert als act. 5).
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3. April 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 2). Den Parteien sowie dem notwendigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Kindsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren wurde Mitteilung vom Eingang der Beschwerde gemacht (act. 7/1-4).
1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 4/1-190, act. 6/81, act. 6/86, act. 6/88-89, act. 6/179A, act. 6/190-206). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Bei Eingang einer Beschwerde sind zunächst die Rechtsmittelvoraussetzungen zu prüfen. Dabei kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer ohne seinen notwenigen Rechtsvertreter ein Rechtsmittel erheben kann, da auf die Beschwerde, wie sogleich zu zeigen sein wird, auch zufolge des Fehlens anderer Rechtsmittelvoraussetzungen nicht eingetreten werden kann.
2.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt,
3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).
2.3. Der Beschwerdeführer verlangt unter dem Titel "Antrag", sein "parajuristisches" Urteil vom 18. Dezember 2019 sei mit sofortiger Wirkung umzusetzen. Zudem enthält die Beschwerde die Überschrift "Einspruch gegen Einstellung / Sistierung der Hauptverhandlung FE190019" und der Beschwerdeführer bezeichnet die
Sistierung des Verfahrens in seiner Beschwerdebegründung als "juristischen Unsinn" (act. 2 S. 1). Damit ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist, davon auszugehen, dass er einerseits die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Fortsetzung des Verfahrens – inklusive erneuter Vorladung zur Hauptverhandlung – beantragt, andererseits die Umsetzung seines "parajuristischen" Urteils. Während Ersteres einen ohne Weiteres zulässigen Antrag darstellt, handelt es sich beim Begehren betreffend die Umsetzung des eigenen "Urteils" des Beschwerdeführers um einen in Bezug auf die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Februar 2023 neuen Antrag. Neue Anträge sind in der Beschwerde gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO jedoch ausgeschlossen. Entsprechend ist auf diesen Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
2.4. Hinsichtlich der angefochtenen Ladungsabnahme und Sistierung des Scheidungsverfahrens verwies die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf das beim Bundesgericht anhängige Massnahmenverfahren und hielt fest, dass dessen Ergebnis für das Hauptverfahren nicht unerheblich sei. Entsprechend hielt es die Vorinstanz für sinnvoll, die Hauptverhandlung einstweilen nicht durchzuführen und das Verfahren bis zum bundesgerichtlichen Entscheid zu sistieren (act. 5). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ansatzweise auseinander. Der grösste Teil seiner Ausführungen nimmt keinerlei Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen. Im Zusammenhang mit der angefochtenen Sistierung bringt er einzig vor, diese sei "juristischer Unsinn", weil die Vorinstanz das Protokoll einer Verhandlung vom 17. April 2019 falsch erstellt habe. Inwiefern die vorinstanzlichen Überlegungen nicht korrekt sein sollen, legt er jedoch nicht dar (vgl. act. 2). Damit sind selbst die bei einem Laien herabgesetzten Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt. Es fehlt damit an einer rechtsgenügenden Begründung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Damit kann offen bleiben, ob allenfalls auch weitere Rechtsmittelvoraussetzungen – etwa die Voraussetzungen der Beschwer und des Einhaltens der Rechtsmittelfrist sowie zumindest hinsichtlich eines Teils der angefochtenen Verfügung die Voraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO – nicht gegeben wären.
3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr, die in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen ist, ist folglich ihm aufzuerlegen.
3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Klägerin und Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
3.3. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. 4/47; vgl. auch etwa act. 6/194A). Im Rechtsmittelverfahren hat er keinen entsprechenden Antrag gestellt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ohnehin wäre ein solcher zufolge Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO abzuweisen gewesen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und je unter Beilage eines Doppels von act. 2 an die Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt lic. iur.
Z._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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