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PC230014 • OG ZH PC230014 KI-generiert

Spousal Support Withdrawal Fee Appeal Dismissed

Geschäftsnummer PC230014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought to overturn a lower court's decision that imposed a CHF 600 court fee upon him after he withdrew a claim seeking a reduction of spousal support payments originally mandated in a 2012 divorce decree. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that withdrawing a lawsuit generally makes the claimant liable for costs under the relevant procedural law; furthermore, the appellant's arguments—that he was not adequately warned about costs, that the lower court's case management was deficient (which does not affect the fee calculation based on the official fee schedule), or that he could not afford the fee (despite not having applied for legal aid)—were insufficient to justify overturning the cost decision or the fee amount itself.

Legislator-Regeste

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Art. 110 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 108 ZPO; Spousal Support Withdrawal Fee Appeal Dismissed: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that withdrawing a lawsuit generally makes the claimant liable for costs under the relevant procedural law; furthermore, the appellant's arguments—that he was not adequately warned about costs, that the lower court's case management was deficient (which does not affect the fee calculation based on the official fee schedule), or that he could not afford the fee (despite not having applied for legal aid)—were insufficient to justify overturning the cost decision or the fee amount itself.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Scheidungsurteil neues rechtliches Vorbringen Verfahrenskosten Kollokationsverfügung Einstellung des Betrugsverfahrens Abänderung Scheidungsurteil / Gerichtskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

This article defines the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts) which are relevant to the general review of the appeal, although the appeal was dismissed on its merits.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

This article, which prohibits new requests, factual assertions, and evidence in the appeal procedure, is referenced in the reasoning explaining why the appellant's arguments regarding the costs were dismissed, though it is not strictly cited in the final orders 1-5.

Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO

This article is cited in the reasoning to support the conclusion that the court was not competent to consider the appellant's argument about not withdrawing the claim had he known the amount of the court fee.

Art. 90 BGG

This article is cited in the context of determining the nature of the decision for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

This article is cited as governing the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

This article is cited as governing the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

This article is cited in conjunction with the BGG provisions governing appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC230014-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 2. Mai 2023

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Abänderung Scheidungsurteil / Gerichtskosten

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. März 2023; Proz. FP220034

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom tt. Juni 2012 wurden die Parteien rechtskräftig geschieden, und der Kläger wurde unter anderem zu Unterhaltszahlungen verpflichtet (act. 8/23). Mit Klage vom 1. November 2022 gelangte der Kläger an die Vorinstanz und beantragte die Reduktion der Unterhaltsbeiträge (act. 1). Die Parteien wurden auf den 24. Februar 2023 zur Einigungsverhandlung vorgeladen, anlässlich derer der Kläger seine Abänderungsklage zurückzog (act. 19; VI Prot. S. 7). Mit Verfügung vom 13. März 2023 wurde das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, die Entscheidgebühr auf CHF 600.– festgesetzt und wurden die Gerichtskosten dem Kläger auferlegt (act. 26 = act. 31 = act. 32; fortan act. 32).

1.2. Mit Eingabe vom 28. März 2023 (Datum Poststempel: 30. März 2023) gelangte der Kläger an die Kammer und erhob rechtzeitig Beschwerde gegen die Regelung der Gerichtskosten (act. 30; zur Rechtzeitigkeit act. 27). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 28). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten aufgrund seines Klagerückzugs und stützte sich dabei auf Art. 106 Abs. 1 ZPO (act. 32). Gemäss dieser Bestimmung werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt.

4. Der Kläger beantragt sinngemäss die Reduktion der Entscheidgebühr auf CHF 0.– (vgl. act. 30 Ziffer 2). Mit der vorinstanzlichen Erwägung setzt sich der Kläger in seiner Beschwerde nicht auseinander. Vielmehr kritisiert er, bei der gerichtlichen Empfehlung, die Abänderungsklage zurückzuziehen, sei er nicht auf die Gerichtskosten hingewiesen worden, ansonsten er sich den Rückzug wahrscheinlich überlegt hätte (act. 30 Ziffer 1). Ferner sei – zusammengefasst – die Leistung der Vorderrichterin mangelhaft gewesen, wofür keine Kosten erhoben werden dürften (act. 30 Ziffer 2). Schliesslich könne er die Entscheidgebühr gar nicht bezahlen, was sich aus seinen finanziellen Verhältnissen ergebe, die er anlässlich der Einigungsverhandlung offengelegt habe (act. 30 Ziffer 3).

4.1. Ob der Kläger anlässlich der Einigungsverhandlung und der gerichtlichen Empfehlung, die Klage zurückzuziehen, auf die Kostenfolgen hingewiesen wurde, kann nicht nachvollzogen werden, zumal die Einigungsverhandlung – richtigerweise – nicht protokolliert wurde (vgl. VI Prot. S. 7). Im vorliegenden Fall konnte der Kläger indes so oder anders keinesfalls damit rechnen, dass ihm keine Kosten auferlegt würden: Der Kläger war zur auf den 26. Januar 2023 angesetzten Einigungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen (VI Prot. S. 5). Bereits mit der Vorladung war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass unentschuldigtes Nichterscheinen Kostenfolge gemäss Art. 108 ZPO nach sich zieht (act. 5). Nach versäumter Einigungsverhandlung hat die Vorinstanz im Schreiben vom

1. Februar 2023 nochmals ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen (act. 21

S. 2). Der Kläger musste demnach damit rechnen, dass er im vorliegenden Verfahren kostenpflichtig werden würde. Wenn der Kläger mit seinem Vorbringen geltend machen will, er hätte die Klage bei Kenntnis der Höhe der Entscheidgebühr nicht zurückgezogen, so wäre die Kammer für diesen Einwand ohnehin nicht zuständig (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung im ange-

fochtenen Entscheid, act. 32 Dispositiv-Ziffer 6). Im Übrigen würden in diesem Fall bei einer späteren Erledigung nur noch höhere Kosten anfallen.

4.2. Auch in Bezug auf die behauptete mangelhafte Prozessleitung kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern seine Vorbringen hinsichtlich der Prozessleitung (Unparteilichkeit und schlechte Vorbereitung) Einfluss auf die Höhe der Entscheidgebühr von CHF 600.– gehabt hätten. Die Entscheidgebühr ist nicht eine Entlöhnung der Arbeitsleistung der involvierten Gerichtsbesetzung, sondern diese bemisst sich einzig nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG). Dass eine falsche Anwendung derselben vorliegt, macht der Kläger weder geltend noch ist eine solche erkennbar. Entsprechend sind seine diesbezüglichen Einwände unbehelflich.

4.3. Unklar ist schliesslich, was der Kläger aus seinem Einwand, er könne die Entscheidgebühr gar nicht bezahlen, in Bezug auf die Höhe der Entscheidgebühr ableiten will. Festzuhalten ist, dass er mit Verfügung der Vorinstanz vom

24. November 2022 auf die unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen wurde (act. 4 E. 3). Ein entsprechendes Gesuch hat er allerdings nicht gestellt.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er nach Erhalt der Rechnung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte um Bewilligung von Teilzahlungen ersuchen kann, falls es ihm nicht möglich sein sollte, den Betrag von CHF 600.– auf einmal zu bezahlen.

4.4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 30, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 600.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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