Custody Modification Delay Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant complained of procedural delay regarding a custody modification case initiated in October 2021, arguing that the main hearing set for March 6, 2023, following a notice on October 19, 2022, was too late. The court reasoned that while courts have a duty under law to ensure prompt proceedings, assessing undue delay requires considering all circumstances, and a breach of duty should only be assumed in clear cases, giving deference to the trial court's discretion. Given the case involved long-standing estrangement claims without evident imminent danger to the child's welfare at the time of scheduling, and considering granted adjournments were justified, the court found no clear violation of the acceleration principle, although the nearly five-month gap between scheduling and the hearing was noted as unusual but not excessive.
Legislator-Regeste
AmtlichRechtsverzögerung. Pflicht zur beförderlichen Prozessleitung. Die Angemessenheit der Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Pflichtverletzung soll nur in klaren Fällen angenommen werden.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because no delay of justice (Rechtsverzögerung) was found under this provision.
The court's obligation for diligent case management, which forms the basis for the alleged delay of justice, was referenced.
Volltext
Art. 319 lit. c ZPO, Art. 124 Abs. 1 ZPO
Rechtsverzögerung. Pflicht zur beförderlichen Prozessleitung. Die Angemessenheit der Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Pflichtverletzung soll nur in klaren Fällen angenommen werden.
9. Januar 2023, PC220056-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer
Sachverhalt:
Die Parteien stehen seit Oktober 2021 vor Erstinstanz in einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (Kindsbelange). Mit Vorladung der Erstinstanz vom 19. Oktober 2022 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung und Parteibefragung auf den 6. März 2023 vorgeladen. Der Kläger erhob in der Folge Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO mit dem Antrag, es sei die von der Vorinstanz auf den 6. März 2023 vorgeladene Hauptverhandlung auf einen früheren Termin anzusetzen.
Aus den Erwägungen:
2. a) Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet das Gericht den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Art. 124 Abs. 1 ZPO konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung einer Sache innert nützlicher Frist (BK ZPO-Frei, Art. 124 N 5). Art. 124 Abs. 1 ZPO stellt grundsätzlich lediglich eine Ordnungsvorschrift dar. Wird die Pflicht zur beförderlichen Prozessleitung verletzt, kann dies jedoch als Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 319 lit. c ZPO; BK ZPO-Frei, Art. 124 N 10 m.w.H.)
Gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO können Unterlassung oder Verzögerung von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens aller erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde gerügt werden (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 45). Die Angemessenheit der Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Blickenstorfer, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 319 N 49). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Es ist aber der Gestaltungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden soll (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 51 m.w.H.). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017, E. 2.2 m.w.H.). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (vgl. BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2 m.w.H.).
b) Die Vorinstanz hat das Verfahren bis anhin nicht während längerer Zeit ohne sichtbare Prozesshandlungen liegengelassen. So betrug die längste Periode, innert derer keine Frist lief bzw. kein Termin angesetzt war, etwa zwei Monate, was in einem Prozess, welcher dem ordentlichen Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO (i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO) untersteht (vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 284 N 32b), als vertretbar zu bezeichnen ist. In erstinstanzlichen Gerichtsverfahren praxisgemäss üblich ist sodann, dass der beklagten Partei für ihre Antwortschrift auf Ersuchen hin eine zweimalige Fristerstreckung gewährt wird, sofern dafür zureichende Gründe gegeben sind. Lehre und Rechtsprechung qualifizieren unter anderem Abwesenheit, (unverschuldete) Arbeitsüberlastung, Auslandaufenthalt und Büroabwesenheit als zureichend (CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 144 N 10 m.w.H.). Vorliegend begründete die Rechtsvertreterin der Beklagten ihre beiden Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Klageant-
wort mit Ferienabwesenheit der Beklagten, Kurzabwesenheiten ihrerseits, weiteren nötigen Abklärungen und Sichtung umfangreicher Akten, anderen nicht aufschiebbaren Arbeiten bzw. nicht erstreckbaren Fristen und Verhandlungen sowie Ferien ihrerseits, weshalb der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, dass sie die beantragten Fristerstreckungen zu Unrecht gewährt habe. Demnach verbleibt vorliegend die Frage, ob die mit Vorladung vom 19. Oktober 2022 erst auf den 6. März 2023 festgesetzte Hauptverhandlung mit Parteibefragung eine Rechtsverzögerung bzw. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. In einem ordnungsgemäss geführten Verfahren sollte stets – ausser im Fall der Sistierung – entweder eine Frist laufen oder ein Termin angesetzt sein (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 49; BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 17). Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist vorliegend von einem ordnungsgemäss geführten Verfahren auszugehen, da der Termin der Hauptverhandlung bereits seit dem
19. Oktober 2022 festgesetzt ist. Der Kläger brachte in der schriftlichen Klagebegründung sowie seinen weiteren vorinstanzlichen Eingaben hauptsächlich vor, die Beklagte entfremde ihn von den Kindern und halte diese – gegen ihren Willen – davon ab, Besuche bei bzw. mit ihm wahrzunehmen. Die Beklagte versuche alles, um die Kinder von ihm zu entfremden; sie manipuliere diese. Der Kläger machte hierzu Vorfälle geltend, welche sich zwischen 2011 und Anfang 2022 zugetragen haben sollen. Der von ihm geschilderte aktuellste Vorfall habe sich zu Beginn des Jahres 2022 zugetragen. Er habe der Tochter A. ein kleines Paket mit zwei Produkten von W. und etwas später ein kleines Paket mit einer Versteinerung geschenkt. Noch etwas später habe er der Tochter B. an der Türe für A. eine Tasche mit ungefähr zehn Produkten von W. geschenkt, welche sie sich von ihm zu Weihnachten gewünscht habe. Daraufhin sei kein Dank, kein Anruf und keine Mail erfolgt. Um diese unnatürliche Reaktion einem Kinde einzuhämmern, sei brutalste seelische Gewalt notwendig. Auch wenn im erstinstanzlichen Abänderungsverfahren hauptsächlich das Eltern-Kind-Verhältnis Thema ist, war im Zeitpunkt der Vorladung zur Hauptverhandlung am 19. Oktober 2022 keine besondere Dringlichkeit ersichtlich, welche die Vorinstanz hätte veranlassen müssen, die Hauptverhandlung so schnell wie möglich durchzuführen. Gemäss den Vorbringen des Klägers besteht die durch die Beklagte verursachte Entfremdung zwischen den Kindern
und ihm bereits seit elf Jahren. Eine unmittelbar bevorstehende neue Kindswohlgefährdung war im Zeitpunkt der Vorladung aufgrund der erstinstanzlichen Ausführungen des Klägers nicht ersichtlich. Sodann stellte der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag, es seien die von ihm monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge rückwirkend auf Januar 2021 aufzuheben. Auch betreffend diesen Antrag sowie die weiteren in der Klagebegründung gestellten Anträge ist aufgrund der Ausführungen des Klägers keine besondere Dringlichkeit erkennbar, welche die Vorinstanz bei der Vorladung zur Hauptverhandlung hätte berücksichtigen müssen. Eine durch die Vorinstanz verursachte Rechtsverzögerung bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO ist demnach nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde des Klägers abzuweisen ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die Terminierung der Hauptverhandlung am 19. Oktober 2022 auf den 6. März 2023, mithin fast fünf Monate später, (selbst unter Beachtung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2022 bis und mit 2. Januar 2023 [Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO]) als ungewöhnlich, aber noch nicht übermässig langer Zeitraum erscheint. Es wird davon ausgegangen, dass die Vorinstanz im vorliegenden familienrechtlichen Verfahren, in dem vor allem die Gestaltung der Beziehung von Kindern zu einem Elternteil in Frage steht, dem Aspekt der Prozessbeschleunigung Rechnung tragen wird.