Late Appeal Dismisses Transcript and Recording Requests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court dismissed a defendant's appeal against a lower court's decision, which had denied his requests for a transcript correction and an audio recording of a hearing. The appellate court found that the appeal was filed late, as it was submitted after the ten-day deadline had expired. Therefore, the court declined to consider the substance of the appeal, including the defendant's requests.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Late Appeal Dismisses Transcript and Recording Requests: The appellate court found that the appeal was filed late, as it was submitted after the ten-day deadline had expired. Therefore, the court declined to consider the substance of the appeal, including the defendant's requests.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because it was obviously inadmissible after reviewing the files.
Used to determine that the appeal was filed late.
Used to calculate the appeal deadline.
Used to allocate court costs to the losing party and to state that no party compensation is awarded.
Used to order that court costs be offset against the advance payment made by the defendant.
Used to justify why no party compensation is awarded to the plaintiff.
Cited in the context of an appeal to the Federal Supreme Court, indicating that the current decision is an interim decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220051-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 7. November 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Ehescheidung (Protokollberichtigung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 6. Oktober 2022 (FE200024-E)
Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 wies das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) die Gesuche des Beklagten um Protokollberichtigung und um Herausgabe der Audio-Datei der Verhandlung vom 2. August 2022 ab (Urk. 2).
b) Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 16. Oktober 2022 (Postaufgabe am 24. Oktober 2022) eine als Berufung bezeichnete Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Die Herausgabe der Audio-Datei der Verhandlung vom 02. August 2022 sei durch das Obergericht zu erwirken.
3. Das Obergericht solle aufgrund der Verfahrensfehler und der Verfahrensverschleppung beim Bezirksgericht Hinwil eine prioritäre Behandlung des Vorliegenden Falls anordnen."
c) Der Beklagte leistete den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.-- fristgerecht (Urk. 5, Urk. 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-129). Da sich die Beschwerde nach dem Aktenbeizug sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die angefochtene Verfügung wurde dem Beklagten am
11. Oktober 2022 zugestellt (Vi-Urk. 127). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben wurde (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 4). Die Frist lief demzufolge am Freitag, 21. Oktober 2022 ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 24. Oktober 2022 zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 1) und ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 1). Sie ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2022 kann demzufolge nicht eingetreten werden.
b) Aufgrund des Beschwerdeantrags 3 könnte geschlossen werden, dass der Beklagte mit seiner Beschwerde auch eine Rechtsverzögerung geltend ma-
chen wolle. Er hat jedoch ausdrücklich erklärt, auf "eine formelle Beschwerde bezüglich Verfahrensverschleppung möchte ich aktuell verzichten" (Urk. 1 S. 4). Damit ist hierauf nicht weiter einzugehen.
3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 250.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen; der Überschuss ist dem Beklagten zurückzuerstatten, vorbehältlich einer Verrechnung mit anderen offenen Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird dem Beklagten zurückzuerstattet, vorbehältlich des Verrechnungsrechts der Obergerichtskasse.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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