Divorce Tax Document Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against an interim order in a divorce proceeding. The lower court had requested tax documents related to the appellant's sole proprietorship from the tax administration. The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to demonstrate that the interim order would cause irreparable harm, a prerequisite for appealing such procedural decisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Divorce Tax Document Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm: The lower court had requested tax documents related to the appellant's sole proprietorship from the tax administration. The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to demonstrate that the interim order would cause irreparable harm, a prerequisite for appealing such procedural decisions.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal is inadmissible because the challenged decision is a procedural order against which an appeal is only possible if it threatens an irreparable disadvantage.
The appellant is ordered to pay the costs of the second instance proceedings because he lost.
No party compensation is awarded because the respondent did not incur significant costs that would warrant compensation.
Cited to explain that the current decision is an interim decision and to describe the conditions for appealing to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller
Beschluss vom 3. Januar 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Ehescheidung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Oktober 2022; Proz. FE190393
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) und die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) stehen sich seit dem 23. Dezember 2019 vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren gegenüber (act. 5/1). Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals ohne Erfolg dazu aufgefordert worden war, zu dem im Handelsregister auf seinen Namen eingetragenen Einzelunternehmen bzw. zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Unterlagen einzureichen, ersuchte die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST, namentlich um Gewährung der Akteneinsicht in besagtes Einzelunternehmen und um Herausgabe von Mehrwertsteuerabrechnungen der letzten acht Quartale bzw. (sofern vorliegend) Bilanzen und Erfolgsrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 (act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/84).
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer, wobei er um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ersucht (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 5/85). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–87). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist lediglich mit diesem Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen.
2.
2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Eine solche kann – mangels einer gesetzlichen Beschwerdemöglichkeit gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn ein
solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischenoder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Die Beweislast für das Drohen eines Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt es an der Rechtsmittelvoraussetzung des Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PD220019 vom
7. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2. Ein im Gesetz ausdrücklich genannter Beschwerdefall gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO liegt nicht vor. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Edition der Mehrwertsteuerunterlagen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, macht er in seiner Eingabe an die Kammer nicht ansatzweise geltend. Vielmehr bringt er darin im Wesentlichen vor, das Einzelunternehmen bereits vor über einem Jahr verkauft zu haben (act. 2). Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht darzulegen, dass durch die Einholung der Mehrwertsteuerunterlagen ein Nachteil droht, der durch einen für ihn günstigen Zwischenoder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Im Übrigen ist die Gefahr eines solchen Nachteils auch nicht offenkundig. Somit fehlt es an der zwingenden Rechtsmittelvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Scheiwiller
versandt am: