Legally Aided Party's Standing to Appeal Reduced Counsel Compensation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, a party granted free legal aid in divorce proceedings, appealed a decision that reduced the state compensation awarded to their appointed legal counsel for alleged excessive pre-trial work. The court dismissed the appeal, reasoning that the person receiving free aid lacks a legitimate interest in appealing a decision that reduces the lawyer's compensation, as they are not personally liable for this reduced amount and cannot benefit from a higher award since they might eventually have to repay the state-funded compensation if their financial situation improves. Furthermore, the court clarified that the legally aided party is not liable to pay the difference between the lawyer's original fee request and the amount actually awarded by the state, as the lawyer cannot seek supplemental payment from the client in such cases.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 114 ZGB, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 123 ZPO, Art. 12 lit. a BGFA, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO; Legally Aided Party's Standing to Appeal Reduced Counsel Compensation: The court dismissed the appeal, reasoning that the person receiving free aid lacks a legitimate interest in appealing a decision that reduces the lawyer's compensation, as they are not personally liable for this reduced amount and cannot benefit from a higher award since they might eventually have to repay the state-funded compensation if their financial situation improves. Furthermore, the court clarified that the legally aided party is not liable to pay the difference between the lawyer's original fee request and the amount actually awarded by the state, as the lawyer cannot seek supplemental payment from the client in such cases.
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KI-generiertThis article governs the requirement to reapply for free legal aid in appeal proceedings, which is relevant to the procedural context discussed.
This article justifies the denial of free legal aid for the appeal proceedings because the appeal was deemed hopeless.
This article, concerning the potential repayment obligation for granted free legal aid upon improved financial circumstances, is referenced in the reasoning regarding the appellant's liability.
Cited to qualify the decision as a final decision ('Endentscheid') for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.
Cited as the provision governing the admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited as the provision governing the admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as a general provision governing the requirements for appeals to the Federal Supreme Court, in conjunction with Art. 72 ff. or Art. 113 ff. BGG.
Cited in relation to the disciplinary liability of a lawyer who breaches the principle of not charging additional fees beyond the state-provided compensation.
Cited in the description of the underlying divorce procedure for which free legal aid was initially granted.
Cited regarding the decision to waive further procedural orders because the matter was ready for judgment.
This article concerning free legal aid in general is referenced in the context of explaining the limitations on a lawyer charging supplementary fees.
Cited in the heading as the subject of the original application concerning free legal aid.
This provision (which is *Art. 64 BGG*) is not explicitly cited in the operative part (Dispositiv).
This provision (which is *Art. 66 Abs. 1 BGG*) is not explicitly cited in the operative part (Dispositiv).
Cited in the reasoning to define who is entitled to lodge an appeal ('Legitimation'), but not in the operative part.
Cited in the reasoning to define formal grievance ('formelle Beschwer'), but not in the operative part.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer
Beschluss vom 23. August 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Honorar
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. Juli 2022; Proz. FE210167 i.S. A._____ / B._____ betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB, unentgeltliche Rechtspflege)
Erwägungen:
1.1 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ vertrat A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als unentgeltliche Rechtsbeiständin in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz). Am 29. Juli 2022 verfügte die Vorinstanz, dass Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse mit total Fr. 3'992.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt werde (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/74). Die Vorinstanz erachtete den in der Kostennote von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ aufgeführten vorprozessualen Zeitaufwand als übersetzt (um 6 Stunden) und kürzte deshalb die Entschädigung von den beantragten Fr. 5'447.40 auf die erwähnten Fr. 3'992.35 (act. 4 S. 4 f.; vgl. auch act. 5/73).
1.2 Mit Eingabe vom 8. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 75/1) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Ihrer Begründung zufolge sei der von ihrer Rechtsbeiständin geltend gemachte vorprozessuale Aufwand von 6 Stunden notwendig gewesen und deshalb zu entschädigen. Andererseits will sie verhindern, dass sie die Kosten für die gekürzte vorprozessuale Beratung selber tragen müsse (act. 2).
1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-76). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT,
3. Aufl. 2016, Art. 321 N 10). Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid formell oder materiell beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das
Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beein-
trächtigt ist (ZK ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 14). Fehlt einer beschwerdeführenden Partei die Legitimation oder das Rechtsschutzinteresse, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 11; zum Ganzen: OGer ZH PC200014 vom
28. Mai 2020, E. 2.2; PA190040 vom 11. Februar 2020, E. 2.2).
2.2 Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlichrechtliches Verhältnis zwischen Staat und Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat begründet. Dieser Anspruch steht dem amtlichen Rechtsbeistand selber und nicht der verbeiständeten Partei zu (BGE 140 V 116 E. 4). Durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung wird daher in erster Linie das Rechtsschutzinteresse des unentgeltlichen Rechtsbeistandes tangiert, weshalb dieser zur Anfechtung des Entscheids legitimiert ist (vgl. OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020, E. 2.2; PA190040 vom 11. Februar 2020, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
Mit der unentgeltlichen Rechtspflege wird eine Partei jedoch nicht definitiv von den Prozesskosten befreit. Verbessern sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse derart, dass sie ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts zur Übernahme dieser Kosten in der Lage wäre, kann sie zur Nachzahlung (an den Kanton) verpflichtet werden (vgl. Art. 123 ZPO; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 123 N 3). Insofern wird die unentgeltlich vertretene Partei in ihren finanziellen Interessen tangiert, wenn dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine übersetzte Entschädigung zugesprochen wird. Die unentgeltlich vertretene Partei ist deshalb legitimiert, eine Herabsetzung der Entschädigung auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, N 974; BK ZPO-BÜHLER, Art. 122 N 47; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 122 N 8).
Hingegen fehlt es der unentgeltlich vertretenen Person an einem Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung einer angeblich zu tief festgesetzten Entschädigung. Sie hat kein Interesse an einer höheren Entschädigung, zumal sie diese höhere Entschädigung bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachzahlen müsste (BGer 5A_699/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 9; die Beschwerdelegi-
timation allgemein absprechend: BGer 8C_760/2016 vom 3. März 2017, E. 5; BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 2.1).
2.3 Vorliegend erhob die Beschwerdeführerin als unentgeltlich vertretene Partei Beschwerde und verlangt eine Erhöhung der von der Vorinstanz festgesetzten staatlichen Entschädigung ihrer Rechtsbeiständin. Dafür fehlt es ihr nach dem Gesagten am notwendigen Rechtsschutzinteresse. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3. Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin trifft es sodann nicht zu, dass sie aufgrund der angefochtenen Verfügung die Differenz zwischen der von ihrer Rechtsbeiständin verlangten und der festgesetzten Entschädigung selber bezahlen müsste. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin darf sich von der verbeiständeten Partei – darauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (act. 3 S. 2 E. 2.1) – keine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen lassen, welche sie vom Staat erhält. Verstösst die unentgeltliche Rechtsbeiständin gegen diesen Grundsatz, macht sie sich disziplinarrechtlich verantwortlich (Art. 12 lit. a BGFA; BGE 122 I 322 E. 3.b; BGE 108 Ia 11 E. 3). Zwar werden prozessfremde Aufwendungen von diesem Grundsatz nicht erfasst (HUBER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 122 N 10). Indem Rechtsanwältin lic. iur. X._____ die fraglichen Aufwendungen jedoch in ihrer an die Vorinstanz eingereichten Kostennote aufführte (act. 73 S. 2), brachte sie zum Ausdruck, dass es sich dabei um prozessbezogene Aufwendungen handelte. Nur wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der vertretenen Partei verbessern, kann sie im Rahmen eines Nachzahlungsverfahrens zur Nachzahlung der vom Staat ausgerichteten Entschädigung und nach einem Teil der Lehre auch zur Nachzahlung der Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem sonst üblichen, vollen Honorar verpflichtet werden (befürwortend: HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 122 N 10; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 123 N 3; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, N 974; CHK ZPO-SUTTER- SOMM/SEILER, Art. 122 N 9; ablehnend: BK ZPO-BÜHLER, Art. 123 N 27).
4. Schliesslich scheint die Beschwerdeführerin anzunehmen, dass die ihr vor Vorinstanz gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch noch für das Beschwerde-
verfahren gilt (act. 2: "Für diesen Fall wurde mir die unentgeltliche Rechtspflege gewährt"). Die unentgeltliche Rechtspflege ist indes im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Hier wäre ein entsprechendes Gesuch allerdings nicht gutgeheissen worden, weil sich die Beschwerde, wie zuvor aufgezeigt, von vornherein als aussichtslos erwies (vgl. Art. 117 ZPO).
5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'455.05.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
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