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PC220026 • OG ZH PC220026 KI-generiert

Appellant v. Canton (Denial of Legal Aid in Divorce)

Geschäftsnummer PC220026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the lower court's decision which denied her legal aid in divorce proceedings, despite the court having granted it to the respondent husband under seemingly similar financial circumstances. The appellate court reasoned that the lower court incorrectly assessed the appellant's financial situation by improperly including a vehicle registered to the husband and by incorrectly assuming further mortgage financing was possible on a jointly owned property, thus failing to recognize the appellant as indigent; accordingly, the appeal was granted, the denial of legal aid was overturned, and legal aid with appointed counsel was awarded to the appellant for the initial proceedings, while also awarding her costs against the opposing party (the Canton) for the appeal itself.

Legislator-Regeste

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Art. 112 ZGB, Art. 324 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 8 BV; Appellant v. Canton (Denial of Legal Aid in Divorce): The appellate court reasoned that the lower court incorrectly assessed the appellant's financial situation by improperly including a vehicle registered to the husband and by incorrectly assuming further mortgage financing was possible on a jointly owned property, thus failing to recognize the appellant as indigent; accordingly, the appeal was granted, the denial of legal aid was overturned, and legal aid with appointed counsel was awarded to the appellant for the initial proceedings, while also awarding her costs against the opposing party (the Canton) for the appeal itself.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Verhältnisse Scheidungsklage Zugehör Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

The court determined that the appellant met the conditions for granting legal aid for the first instance proceedings based on indigence.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to determine the losing party for the purpose of allocating costs in the appeal proceedings.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to confirm that the decision is a final decision relevant for appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC220026-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi

Beschluss und Urteil vom 28. September 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Uster,

sowie

B._____ Gesuchsteller und Verfahrensbeteiligter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. März 2022 (FE210181-I)

.

Erwägungen:

1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) sowie der Gesuchsteller und Verfahrensbeteiligte (nachfolgend Gesuchsteller) standen sich vor der Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 112 ZGB gegenüber. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 stellte die Gesuchstellerin und mit Eingabe vom 21. September 2021 der Gesuchsteller einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/22 S. 2). Nachdem zwischen den Gesuchstellern anlässlich der Verhandlung vom 10. Februar 2022 eine Vereinbarung erzielt werden konnte (Urk. 7/58; Prot. I S. 6 f.), ergingen am 3. März 2022 ein unbegründetes Urteil in der Hauptsache sowie zwei unbegründete Verfügungen, eine davon in Bezug auf die jeweiligen Anträge der Gesuchsteller betreffend Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 7/60 = Urk. 5/2). Das Dispositiv dieser Verfügung lautete wie folgt (Urk. 5/2 S. 2 f.):

" 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3. Dem Gesuchsteller wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird abgewiesen.

5. [Mitteilung]

6. [Rechtsmittel]"

1.2. Mit Eingabe vom 14. März 2022 ersuchte die Gesuchstellerin um Begründung der Verfügung betreffend Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 7/69). Die Vorinstanz lieferte in der Folge eine begründete Fassung nach (Urk. 7/76 = Urk. 2), wobei sie sich auf die Anträge der Gesuchstel-

lerin beschränkte. Das Entscheiddispositiv lautete in Abweichung von der unbegründeten Fassung wie folgt (Urk. 2 S. 13 f.):

" 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Prozesskostenbeitrag wird abgewiesen.

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. [Mitteilung]

4. [Rechtsmittel]"

1.3. Daraufhin erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. Juni 2022 rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

" 1. Es sei Ziffer 2 der Verfügung vom 3. März 2022 (begründete Fassung) des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster im Geschäft Nr. FE210181-I aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin im Scheidungsverfahren (Geschäfts Nr. FE210181-I) am Bezirksgericht Uster die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

3. Es seien die Akten aus dem Verfahren FE210181-I vor dem Bezirksgericht Uster beizuziehen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin."

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-77). Dem Gesuchsteller im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013,

E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von ihm keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) ist zu verzichten.

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (ZK ZPO - Frei-

burghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO nicht gegeben sei, da das Vermögen der Gesuchstellerin zur Deckung der Prozesskosten sowie der Kosten ihrer Rechtsvertretung ausreiche. So verfüge die Gesuchstellerin auf den beiden C._____-Konten CH1 und CH2 über Vermögen im Umfang von Fr. 2'364.95 und Fr. 15'097.49 sowie über einen Nissan Juke Tekna mit einem Schätzwert von Fr. 10'000.–. Diese beweglichen Vermögenswerte übersteigen gemäss Einschätzung der Vorinstanz einen Notgroschen. Zudem habe die Gesuchstellerin keinerlei Angaben darüber gemacht, ob die Liegenschaft, welche in ihrem Miteigentum stehe, zusätzlich hypothekarisch belastet werden könne. Auch den Unterlagen sei nichts zum Verkehrswert der Liegenschaft oder zur Möglichkeit einer weiteren Belehnung zu entnehmen. Aufgrund der stets steigenden Liegenschaftspreise sei anzunehmen, dass eine weitere hypothekarische Belastung der Liegenschaft möglich sei (Urk. 2 S. 7 und S. 12 f.).

3.1.2. Die Vorinstanz beschränkte ihre Begründung auf die Abweisung der Anträge der Gesuchstellerin betreffend Prozesskostenvorschuss und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die in der unbegründeten Entscheidfassung ebenfalls verfügte Abweisung des Antrags des Gesuchstellers bezüglich Prozesskostenvorschuss sowie Gutheissung seines Antrages um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege behandelte die Vorinstanz in der begründeten Fassung nicht (Urk. 2; Urk. 5/2). Daneben weicht das Dispositiv des begründeten Entscheids von demjenigen des unbegründeten Entscheids ab; die Dispositiv-Ziffern 1-3 des unbegründeten Entscheids – welche allesamt die eben genannten Anträge des Gesuchstellers betreffen – wurden in der begründeten Ausfertigung ersatzlos gestrichen (Urk. 2 S. 13 f.; Urk. 5/2 S. 2 f.).

3.2.1. Die Abweisung des Antrags um Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wurde von der Gesuchstellerin nicht beanstandet. Sie focht den vorinstanzlichen Entscheid lediglich hinsichtlich des (abgewiesenen) Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an. Diesbezüglich macht die Gesuchstellerin geltend, die Vorinstanz habe ihren Bedarf und ihr Vermögen offensichtlich unrichtig festgestellt und deshalb die Mittellosigkeit zu Unrecht abgelehnt (Urk. 1 S. 5 ff.).

In Bezug auf ihr von der Vorinstanz festgestelltes Vermögen bringt die Gesuchstellerin einerseits vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise aus Urk. 7/24/32 abgeleitet, dass das Fahrzeug der Marke Nissan Juke Tekna ihrem Vermögen zuzurechnen sei. Dabei habe die Vorinstanz verkannt, dass es sich bei Urk. 7/24/32 um ein vom Gesuchsteller eingereichtes Beweismittel handle und daraus klar ersichtlich sei, dass das Fahrzeug auf diesen eingetragen sei. Es handle sich offensichtlich nicht um ihr Fahrzeug. Andererseits bestreitet die Gesuchstellerin den von der Vorinstanz ermittelten Schätzwert des Fahrzeugs (Urk. 1 S. 5 f.). Zudem macht sie hinsichtlich der Liegenschaft u.a. geltend, dass für die Vorinstanz aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Ausführungen der Parteien augenscheinlich gewesen sein müsste, dass eine zusätzliche Belehnung nicht möglich sei. Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller als Miteigentümer der Liegenschaft die notwendige Zustimmung nicht gegeben hätte, sei eine weitere Belehnung der Liegenschaft ausgeschlossen, da die Tragbarkeit angesichts ihrer Einkommensund Vermögenssituation nicht gegeben sei (Urk. 1 S. 7 ff.).

3.2.2. Ferner bringt die Gesuchstellerin in der Beschwerdeschrift vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Entscheiddispositiv abgeändert und darauf verzichtet habe, den Antrag des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen (Urk. 1 S. 14 f.). Letztlich rügt sie eine Verletzung des in Art. 8 BV statuierten Grundrechts der Rechtsgleichheit. Die Vorinstanz habe dem Gesuchsteller trotz gleicher finanzieller Verhältnisse die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Urk. 1 S. 16).

3.3.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege überzeugen. Es kann auf diese verwiesen werden (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.).

3.3.2. Die von der Vorinstanz festgestellten Vermögenswerte der Gesuchstellerin auf den beiden C._____-Konten CH1 und CH2 im Betrag von insgesamt Fr. 17'462.44 wurden von der Gesuchstellerin nicht bestritten. Von diesen Werten ist deshalb auszugehen. In Bezug auf den Nissan Juke Tekna lässt sich entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (vgl. Urk. 2 S. 7) aus der Verkehrsabgabenrechnung 2021 (Urk. 7/24/32) nicht ableiten, dass das Fahrzeug im Eigentum der Gesuchstellerin steht, ist doch als Rechnungsempfänger der Gesuchsteller aufgeführt. Das Fahrzeug ist nicht zum Vermögen der Gesuchstellerin zu zählen. Ferner kann aufgrund des ausgewiesenen Mankos, des tiefen Einkommens sowie der übrigen finanziellen Verhältnisse eine weitere Belehnung der sich im Miteigentum der Gesuchstellerin befindlichen Liegenschaft ausgeschlossen werden.

3.3.3. Zusammenfassend ist bei der Gesuchstellerin von einem Vermögen von Fr. 17'462.44 auszugehen. Dieses ist ihr nach Prüfung der Gesamtumstände als Notgroschen zu belassen. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich folglich betreffend die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege als falsch, weshalb er in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben ist. Da die Gesuchstellerin als mittellos gilt, ist ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

3.3.4. Eine Auseinandersetzung mit den übrigen Vorbringen (vgl. E. 3.2.2) erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Dennoch sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Vorinstanz aufgrund der Beschränkung der Begründung Teilaspekte den gesetzlichen Anforderungen an eine schriftliche Begründung nicht nachgekommen ist (siehe eingehend dazu OGer ZH PC160005 vom 31. März 2016, E. 3.2.3; BSK ZPO-Steck, Art. 239 N 20; BK-Killias, Art. 239 ZPO N 17). Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Abänderung des Entscheiddispositivs; dieses darf in einer begründe-

ten Fassung nicht abgeändert werden, nur damit es nicht in Widerspruch zu den

Erwägungen steht.

4.1. Ausgangsgemäss gilt für das vorliegende Verfahren der Beschwerdegegner und damit der Kanton Zürich als unterliegende Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge Kostenfreiheit des Kantons Zürich (§ 200 lit. a GOG) sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

4.2. Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 200 N 4). Eine solche ist für das Beschwerdeverfahren beantragt (Urk. 1 S. 2) und der Gesuchstellerin entsprechend aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 5, 6 und 9 AnwGebV entsprechend mit Fr. 1'200.- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, damit Fr. 1'292.40, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4.3. Da die Gesuchstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu tragen hat und ihr eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das zweitinstanzliche Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. März 2022 hinsichtlich des Entscheids über das Eventualgesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 4, zweiter Satzteil, der unbegründeten Fassung und Dispositiv-Ziffer 2 der begründeten Fassung) aufgehoben.

Der Gesuchstellerin wird für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'292.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. September 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Frangi

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