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PC220007 • OG ZH PC220007 KI-generiert

Appeal Dismissal for Procedural Noncompliance and Fee Imposition

Geschäftsnummer PC220007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party in a divorce proceeding appealed a lower court's refusal to extend a procedural deadline, which was a final extension. The appealing party subsequently failed to remedy deficiencies in their appeal filing, including lacking a proper electronic signature and failing to pay a required cost deposit, leading to the withdrawal of the appeal. Consequently, the appellate court dismissed the proceedings, imposed the court fee upon the appellant due to the withdrawal, and denied the opposing party's request for legal costs because their unsolicited submission was deemed unnecessary given the strong indication the appeal would not be admitted.

Legislator-Regeste

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Art. 114 ZGB, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissal for Procedural Noncompliance and Fee Imposition: The appealing party subsequently failed to remedy deficiencies in their appeal filing, including lacking a proper electronic signature and failing to pay a required cost deposit, leading to the withdrawal of the appeal. Consequently, the appellate court dismissed the proceedings, imposed the court fee upon the appellant due to the withdrawal, and denied the opposing party's request for legal costs because their unsolicited submission was deemed unnecessary given the strong indication the appeal would not be admitted.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Scheidungsverfahren unnötige Kosten Rückzugsfiktion Verfahrensrügen Leitverfahren Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

The procedure is dismissed because the appeal was withdrawn.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The costs of the proceedings are imposed on the respondent (the appellant) according to the general rule.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC220007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 23. März 2022

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie

C._____, Kinderprozessbeiständin und Verfahrensbeteiligte betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. Februar 2022; Proz. FE190113

Erwägungen:

1.1 Die Parteien stehen sich in einem durch den Kläger mit Eingabe vom 15. Juli 2019 anhängig gemachten Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 114 ZGB vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (Vorinstanz) gegenüber.

1.2 Mit Verfügung vom 1. September 2021 setzte die Vorinstanz der Beklagten Frist zur Erstattung der Duplik an. Diese Frist wurde auf Gesuch hin wiederholt erstreckt, zuletzt im Sinne einer letztmaligen Notfrist bis zum 7. Februar 2022. Die Beklagte stellte daraufhin am 2. Februar 2022 erneut ein Fristerstreckungsgesuch, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Februar 2022 abwies und festhielt, dass es damit bei der letztmaligen Notfrist bis zum

7. Februar 2022 bleibe (act. 5/2 = act. 16 = act. 17/248).

2. Gegen diese Verfügung gelangte die Beklagte mit elektronisch eingereichter Eingabe vom 4. Februar 2022 an die Kammer und verlangte im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Abnahme, eventualiter Erstreckung der Frist bis am 14. April 2022. Sie verlangte zudem in prozessualer Hinsicht, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die relevanten vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 17/181– 249).

3.1 Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 wurde der Beklagten Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe angesetzt, da es dieser an einer gültigen elektronischen Signatur mangelte. Zudem wurde das Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, es wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und sodann die Prozessleitung delegiert (act. 7).

3.2 Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet und die Eingabe nicht verbessert.

3.3 Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 nahm der Kläger unaufgefordert Stellung zur Beschwerde und verlangte deren Abweisung, sollte darauf eingetreten werden. Zudem seien die Kosten der Beklagten aufzuerlegen und dem Kläger eine angemessene Prozessentschädigung plus MwSt. zu bezahlen (act. 14). Diese Eingabe wurde der Klägerin und der Kindsvertreterin zur Kenntnis zugestellt (act. 18/1–2).

4. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 erklärte die Beklagte, die Beschwerde zurückzuziehen (act. 20).

5. Das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen.

6.2 Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger keine Parteientschädigung zuzusprechen. Insbesondere rechtfertigt seine Eingabe vom 8. Februar 2022 keine solche. So erfolgte diese Stellungnahme unaufgefordert und nachdem dem Kläger bereits aus der Verfügung vom 7. Februar 2022 bekannt gewesen war, dass die Kammer mit (ganz) überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Beschwerde eintreten werde (act. 7 E. 4.4). Unter diesem Gesichtspunkt bestand keine Notwendigkeit einer Stellungnahme. Dies umso mehr, als dem anwaltlich vertretenen Kläger bekannt war, dass die Kammer (allenfalls auch noch zu einem späteren Zeitpunkt) in jedem Fall eine Beschwerdeantwort eingeholt hätte, wenn sie die Beschwerde entgegen ihrer ersten Einschätzung doch nicht als offensichtlich unzulässig qualifiziert hätte (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beklagten und Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindsvertreterin, an den Kläger und Beschwerdegegner und die Kindsvertreterin unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

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