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PC220006 • OG ZH PC220006 KI-generiert

Divorce Dismissal for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer PC220006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff filed a divorce action but failed to submit the required CHF 6,000 cost deposit even after being granted an extension and repeatedly informed of the procedure for applying for legal aid due to indigence. Consequently, the lower court dismissed the divorce claim and ordered the plaintiff to pay the procedural costs, leading the plaintiff to appeal, primarily arguing she thought she was only inquiring about the process and could not afford the costs due to unemployment. The appellate court dismissed the appeal, finding that the plaintiff had clearly filed a divorce action, ignored multiple notifications about the cost deposit and legal aid application, and therefore correctly had the initial costs imposed upon her as the unsuccessful party, affirming the decision to dismiss the case for non-payment of the required deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Divorce Dismissal for Failure to Pay Court Costs: Consequently, the lower court dismissed the divorce claim and ordered the plaintiff to pay the procedural costs, leading the plaintiff to appeal, primarily arguing she thought she was only inquiring about the process and could not afford the costs due to unemployment. The appellate court dismissed the appeal, finding that the plaintiff had clearly filed a divorce action, ignored multiple notifications about the cost deposit and legal aid application, and therefore correctly had the initial costs imposed upon her as the unsuccessful party, affirming the decision to dismiss the case for non-payment of the required deposit.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Scheidungsklage Leistung des Kostenvorschusses Lohnpfändung Konkursverfahren Eröffnung des Entscheids Ehescheidung (Kostenfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the costs of the second instance proceedings on the losing party (the Claimant).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny the award of party compensation to the Defendant due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC220006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Urteil vom 11. Februar 2022

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Ehescheidung (Kostenfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 11. Januar 2022 (FE210260-I)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 3. November 2021 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) anhängig (Urk. 1).

1.2. Mit Schreiben vom 9. November 2021 forderte die Vorinstanz die Klägerin auf, die Adresse des Beklagten bekannt zu geben oder darzulegen, dass sie alles unternommen habe, um die Adresse ausfindig zu machen (Urk. 6). Mit Schreiben vom 16. November 2021 stellte die Vorinstanz Anfragen bei der Zentralstelle

2. Säule betreffend Guthaben beider Parteien aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 9). Mit Verfügung vom 17. November 2021 forderte sie sodann die Parteien zum Einreichen von Unterlagen auf und setzte der Klägerin Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.–. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit hin, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege zu stellen (Urk. 10). Auf telefonische Rückfrage hin erklärte die zuständige Gerichtsschreiberin der Klägerin das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 12). Mit Schreiben vom 22. November 2021 holte die Vorinstanz weitere Auskünfte betreffend die Guthaben beider Parteien aus der beruflichen Vorsorge ein (Urk. 15- 18). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses sowie zum Einreichen der eingeforderten Unterlagen an (Urk. 22). Am 17. Dezember 2021 erkundigte sich die Klägerin telefonisch betreffend die vorgenannte Verfügung. Ihr wurde erneut die unentgeltliche Rechtspflege erläutert und sie wurde auf die Säumnisfolgen hingewiesen (Urk. 26). Nachdem die Klägerin den eingeforderten Kostenvorschuss auch binnen der Nachfrist nicht geleistet hatte, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Januar 2022 auf die Scheidungsklage nicht ein (Urk. 28 S. 3 f. = Urk. 31

S. 3 f.).

1.3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 1. Februar 2022 (Datum des Poststempels) ein Rechtsmittel, da sie nicht verstehe, weshalb sie Fr. 600.– bezahlen müsse (Urk. 30). Da sich das Rechtsmittel – soweit ersichtlich – nur gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtet, wurde

es als Kostenbeschwerde entgegengenommen (Art. 110 ZPO). Diese wurde rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 29 S. 2).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-29). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe den eingeforderten Kostenvorschuss auch binnen der ihr angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb auf ihre Scheidungsklage androhungsgemäss nicht einzutreten sei. Folglich gelte die Klägerin als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen seien. Die Entscheidgebühr sei in Anwendung von § 5 und § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 600.– festzusetzen (Urk. 31 S. 3).

4. Die Klägerin rügt, sie habe sich auf Wunsch des Beklagten beim Gericht telefonisch erkundigt, wie es nach der Trennung, welche vor drei Jahren erfolgt sei, weitergehe. Daraufhin habe sie einen Brief mit der Information, dass das Verfahren Fr. 6'000.– koste, sowie der Aufforderung zum Einreichen von Unterlagen erhalten. In der Folge habe sie erneut telefoniert und mitgeteilt, dass sie arbeitslos sei und nicht für die Prozesskosten aufkommen könne. Sie verstehe nicht, weshalb sie nun Fr. 600.– bezahlen müsse, obwohl sie sich bloss erkundigt habe. Ausserdem sei sie dazu auch gar nicht in der Lage, da sie arbeitslos sei und mit

lediglich Fr. 2'600.– pro Monat ihren Lebensunterhalt bestreiten müsse (Urk. 30

S. 1 f.).

5.1. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe keine Klage eingereicht, sondern sich bloss erkundigt, ist aktenwidrig: So hat sie am 3. November 2021 bei der Vorinstanz das teilweise ausgefüllte Formular "Scheidungsklage bzw. Abänderung Scheidungsurteil", einen Auszug aus dem Eheregister sowie Beilagen eingereicht (Urk. 1, 2 und 3/1-4). In der Folge erhielt sie von der Vorinstanz ein Schreiben (Urk. 6) sowie zwei Verfügungen (Urk. 10 und Urk. 22), aus welchen unmissverständlich hervorging, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 3. November 2021 als Scheidungsklage entgegengenommen hatte (vgl. etwa das Schreiben vom 9. November 2021 mit dem Titel "Ihre Klage auf Scheidung" [Urk. 6]). Darüber hinaus wurde die Klägerin mehrfach mündlich und schriftlich darüber informiert, dass sie bei Mittellosigkeit ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen könne (vgl. Urk. 10 S. 2 f.; Urk. 12, Urk. 26). Gleichwohl verzichtete die Klägerin darauf, ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz an der Kostenvorschussverfügung vom 17. November 2021 festhielt und – nachdem der Kostenvorschuss auch binnen angesetzter Nachfrist nicht geleistet worden war – auf die von der Klägerin eingereichte Scheidungsklage nicht eintrat und dieser die Verfahrenskosten – in Übereinstimmung mit den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO – auferlegte (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).

5.2. Soweit die Klägerin die Höhe der Entscheidgebühr beanstanden wollte, begründet sie dies mit keinem Wort. Insofern genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz keine oder eine tiefere Gebühr hätte festsetzen sollen, da die Klägerin mit ihrer Scheidungsklage nicht bloss vernachlässigbaren Aufwand verursachte (vgl. oben Ziff. 1.2) und die Vorinstanz die Entscheidgebühr bereits im untersten Bereich des von der Gebührenverordnung vorgesehenen Tarifrahmens von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG) festsetzte und dabei die Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung hinreichend berücksichtigte (vgl. § 10 Abs. 1 GebV OG).

5.3. Sofern die Klägerin schliesslich mit ihrem Vorbringen, sie könne nicht für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufkommen, sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ersuchen wollte, erwiese sich dies als verspätet, da ein entsprechendes Gesuch an die Vorinstanz zu richten gewesen wäre und die Gesuchstellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann.

5.4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6. Die Klägerin stellt für das vorliegende Beschwerdeverfahren – soweit ersichtlich – kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein solches wäre jedoch zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. die obigen Ausführungen) ohnehin abzuweisen gewesen.

7.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

7.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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