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PC220003 • OG ZH PC220003 KI-generiert

Appeal Dismissed: Appellant Lacked Standing to Challenge Security Deposit Order

Geschäftsnummer PC220003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A court dismissed a party's appeal against a lower court's order requiring the opposing party to pay a security deposit, ruling that the appealing party was not affected by this order as it was not directed at them. The court reasoned that a party must be directly impacted by a decision to have standing to appeal, and since the security deposit was to be paid by the other party, the appellant had no legitimate interest in challenging it. The court also noted that the appellant's other arguments concerned the merits of the divorce case itself, which were not the subject of the appealed order.

Legislator-Regeste

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Art. 114 ZGB, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 103 i.V.m, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 103 ZPO; Appeal Dismissed: Appellant Lacked Standing to Challenge Security Deposit Order: The court reasoned that a party must be directly impacted by a decision to have standing to appeal, and since the security deposit was to be paid by the other party, the appellant had no legitimate interest in challenging it. The court also noted that the appellant's other arguments concerned the merits of the divorce case itself, which were not the subject of the appealed order.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation unbezahlte Mietkaution Räumungsbefehl Zahlungsbefehl formelle Verfahrenseinstellung substantiierte Begründung Ehescheidung (Art. 114 ZGB) / unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b ZPO

The appealed decision is considered a procedural order and is subject to appeal.

Art. 103 ZPO

Used in conjunction with Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO to confirm that the order for a cost deposit is subject to appeal.

Art. 93 BGG

The decision is classified as an interim decision, relevant for appeals to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC220003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 16. Februar 2022

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B_____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X_____, betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB) / unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 7. Dezember 2021; Proz. FE210199

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 29. November 2021 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) eine unbegründete Scheidungsklage ein (act. 5/1). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin eine Frist von 20 Tagen an zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 6'000.– (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem wurde beiden Parteien Frist zur Einreichung diverser Unterlagen angesetzt (act. 4 Dispositiv-Ziffer 2) und die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass sie während des ganzen Verfahrens über ein Zustellungsdomizil verfügen müssen (act. 4 Dispositiv-Ziffer 3).

1.2. Gegen "Ziffer 1" dieses Entscheids erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Januar 2022 hierorts Beschwerde (act. 2).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–8). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Die Auflage des Kostenvorschusses gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids unterliegt zwar der Beschwerde (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), indes erging diese nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die Beschwerdegegnerin, weshalb der Beschwerdeführer durch die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Dezember 2021 (Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses durch die Klägerin) nicht beschwert ist. Er besitzt daher kein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Entscheid, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.2. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde richten sich im Übrigen nicht gegen den vorinstanzlichen Entscheid, sondern betreffen (soweit ersichtlich) die unbegründete Scheidungsklage der Beschwerde-

gegnerin. Diese ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Nicht auszuschliessen ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen Ziffer 1 des Dispositivs, sondern Ziffer 1 der Erwägungen des angefochtenen Entscheids wenden wollte (vgl. act. 2, dritter Absatz, Stichwort "Rechtshängigkeit"). Auch diesfalls gölte das soeben Gesagte. Ohnehin wird der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äussern.

3. Umständehalber werden keine Kosten erhoben. Das sinngemässe Gesuch (vgl. act. 2) des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuschreiben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: