Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PC210047 • OG ZH PC210047 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Recusal Motion in Divorce Decree Modification Case

Geschäftsnummer PC210047
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed a lower court's decision that dismissed their motion seeking the recusal of a district court judge in proceedings concerning the modification of a divorce decree, arguing the judge had acted arbitrarily due to alleged racism and rights violations. The appellate court declined to consider the appeal because the appellant failed to adequately address the lower court's primary reasoning—that the recusal motion was untimely as it was filed a year and a half after the appellant knew of the judge's assignment—and also failed to properly contest the finding that the appellant's general accusations did not sufficiently substantiate a grounds for recusal or a lack of a fair trial environment. Consequently, the court dismissed the appeal as inadmissible and denied the request for free legal aid due to the appeal's apparent lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 49 Abs. 1 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Recusal Motion in Divorce Decree Modification Case: The appellate court declined to consider the appeal because the appellant failed to adequately address the lower court's primary reasoning—that the recusal motion was untimely as it was filed a year and a half after the appellant knew of the judge's assignment—and also failed to properly contest the finding that the appellant's general accusations did not sufficiently substantiate a grounds for recusal or a lack of a fair trial environment. Consequently, the court dismissed the appeal as inadmissible and denied the request for free legal aid due to the appeal's apparent lack of merit.

Schlagwörter

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verspätetes Ausstandsbegehren Abänderung des Scheidungsurteils verspätete Vorbringen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wandelungsrecht Abänderung Scheidungsurteil (Ausstand)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

The request for free legal aid was denied because the appeal was deemed hopeless.

Art. 49 Abs. 1 ZPO

This article was mentioned in the reasoning to support the finding that the application for recusation was untimely (not immediate).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to determine the amount of the procedural fee and to impose the costs on the appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used as the basis for not awarding party compensation to the respondent.

Art. 320 ZPO

This article defines the grounds for appeal (incorrect application of law and manifestly incorrect finding of facts) which were invoked by the appellant, even if the appeal was ultimately dismissed on procedural grounds.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to rule on costs and the non-award of party compensation.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the procedural costs on the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC210047-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 20. Dezember 2021

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch lic. iur. Y._____

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Ausstand)

Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. November 2021 (BV210021-F)

Erwägungen:

1.1. Am 28. April 2020 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) anhängig, welches unter der Geschäftsnummer FP200009-F von Bezirksrichterin lic. iur. Daniela Maag geführt wird (Urk. 17 S. 6).

1.2. Mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Vorinstanz: 17. September 2021) stellte der Kläger (erstmals) ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin Maag sowie – im Kontext von Strafverfahren mit Beteiligung des Klägers – gegen weitere Personen (Urk. 1). Der weitere Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 17 S. 2). Am 5. November 2021 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 14 S. 7 f. = Urk. 17 S. 7 f.):

1. Das Ausstandgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Ausstandgesuch betreffend Ausstand gegen Bezirksrichter Dr. iur. P. Klaus und Staatsanwalt MLaw O. Weingartner sowie die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wird unter Beilage der Verfahrensakten dieses Verfahrens zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

4. Die Gerichtsgebühr wird dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Den Gesuchsgegnern wird keine Parteibzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6. (Schriftliche Mitteilung)

7. (Rechtsmittelbelehrung)

1.3. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 18. November 2021 (Datum Poststempel: 20. November 2021) rechtzeitig Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, sein Ausstandsbegehren sei gutzuheissen und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 10'000.– zuzusprechen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16 S. 2 ff.).

1.4. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, ob der Kläger übersehen hat, dass die Vorinstanz auf die gegen Bezirksrichter Dr. iur. P. Klaus und Staatsanwalt MLaw

O. Weingartner sowie die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gerichteten Aus-

standsbegehren nicht eintrat und diese zuständigkeitshalber an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiterleitete (vgl. Urk. 17 S. 3 f. und

S. 7 Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Soweit der Kläger dies beanstanden wollte, wäre mangels einer entsprechenden Begründung insoweit auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Praxisgemäss wurden nicht die vom Ausstandsbegehren betroffenen Personen, sondern die Parteien des (zivilrechtlichen) Hauptverfahrens FP200009-F im Rubrum aufgenommen (vgl. OGer ZH RZ170007 vom 15. Januar 2018, E. 2.3.2-4 m.w.H.).

1.6. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigen sich prozessuale Weiterungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, der Kläger wisse seit dem 18. Mai 2020, dass Bezirksrichterin Maag für das von ihm angehobene Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil zuständig sei. Das erst eineinhalb Jahre später gestellte Ausstandsgesuch erweise sich somit nicht mehr als unverzüglich. Bereits deshalb sei das Gesuch abzuweisen. Darüber hinaus sei jedoch auch festzuhalten, dass die pauschale Aussage, der Kläger habe gegen Bezirksrichterin Maag eine Betreibung wegen Rassismus, Rechtsverletzung und Rechtsverzögerung eingeleitet und diese habe das Thema Besuchsrecht und Unterhalt in willkürlicher Weise behandelt, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ausstandgrundes nicht genüge. Das Ausstandsgesuch betreffend Bezirksrichterin Maag sei somit abzuweisen. Soweit der Kläger sodann den Ausstand des gesamten Gerichts beantrage, da sich alle kennen würden und deshalb kein fairer Prozess gewährleistet werden könne, mache er nicht ansatzweise glaubhaft, weshalb das Gericht keinen fairen Prozess durchführen könne. Insbesondere genüge der pauschale Verweis darauf, dass sich die Richterinnen und Richter kennen würden, nicht. Es seien vorliegend keinerlei Gründe ersichtlich, welche einen Ausstandsgrund für das ganze Gericht darstellen könnten. Das Ausstandsbegehren sei diesbezüglich ebenfalls abzuweisen (Urk. 17 S. 4 ff.).

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

E. 4.3.1).

3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Klägers nicht. Darin beharrt er mit Bezug auf den zivilrechtlichen Teil des angefochtenen Ausstandsentscheids – nur dieser ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. oben Ziff. 1.4) – im Wesentlichen auf seinem Standpunkt, Bezirksrichterin Maag habe in den Ausstand zu treten, da diese "immer wieder willkürlich gehandelt" habe, so dass er sie wegen "Rassismus, Rechtsverletzung & Rechtsverzögerung" habe betreiben müssen (Urk. 16 S. 2). Hingegen setzt er sich mit keinem Wort mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, er habe sein Ausstandsbegehren nicht unverzüglich (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO) und damit verspätet gestellt, da er bereits anderthalb Jahre zuvor erfahren habe, dass Bezirksrichterin Maag für das von ihm eingeleitete Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils zuständig sei. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, mit seinen bloss pauschalen Vorwürfen vermöge er keinen Ausstandsgrund glaubhaft zu machen. Schliesslich äussert er sich auch nicht zu den Erwägungen der Vorinstanz, es sei nicht ansatzweise dargetan, weshalb das Gericht keinen fairen Prozess durchführen könne. Damit genügt der Kläger seiner Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Kläger die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 16 S. 5 f.) nicht gewährt werden kann.

5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen umgehend an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (in das Verfahren UA210037-O).

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Dezember 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: lm