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PC210040 • OG ZH PC210040 KI-generiert

Appealability of Procedural Order on Passive Standing in Child Support Modification

Geschäftsnummer PC210040
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The respondent sought to reduce court-ordered child support payments following a divorce decree, but the lower court questioned the respondent's passive standing to sue, suggesting the claim should instead be directed against the municipality that had been subsidizing the support payments. The appellant appealed the lower court's procedural order which only set a deadline for the respondent to submit a statement on passive standing, arguing that the order itself did not adversely affect her legal position as it tentatively favored her by suggesting the claim against her should fail. The appellate court held that the appellant lacked a legally protected interest in challenging the decision because the lower court's tentative finding that the respondent sued the wrong party was not legally detrimental to the appellant, thus the appeal was declared inadmissible and not considered on its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 111 ZGB, Art. 289 Abs. 2 ZGB, Art. 53 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appealability of Procedural Order on Passive Standing in Child Support Modification: The appellant appealed the lower court's procedural order which only set a deadline for the respondent to submit a statement on passive standing, arguing that the order itself did not adversely affect her legal position as it tentatively favored her by suggesting the claim against her should fail. The appellate court held that the appellant lacked a legally protected interest in challenging the decision because the lower court's tentative finding that the respondent sued the wrong party was not legally detrimental to the appellant, thus the appeal was declared inadmissible and not considered on its merits.

Schlagwörter

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Abänderung von Kindesunterhalt Passivlegitimation prozessleitende Verfügungen Scheidungsurteil Zinszahlung Direktzahlung Abänderung Scheidungsurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article sets the general rule for imposing costs, although the court ultimately decided to waive costs based on circumstances.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC210040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli

Beschluss vom 2. November 2021

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Abänderung Scheidungsurteil

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 14. Oktober 2021; Proz. FP210028

Erwägungen:

1.

1.1 Die Parteien heirateten am tt. August 2007 in Winterthur. Am tt.mm.2007 wurde die Tochter C._____ und am tt.mm.2010 die Tochter D._____ geboren (act. 5/3/3). Mit Urteil und Verfügung vom 14. Februar 2014 wurde die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 111 ZGB vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur geschieden; in der damit genehmigten Vereinbarung verpflichtete sich der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) unter anderem, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder monatlich insgesamt Fr. 1'500.– (zuzüglich allfälliger Familienzulagen) an die Unterhaltsund Erziehungskosten der Kinder zu bezahlen (act. 5/3/11 und act. 5/3/19).

1.2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 (Eingangsdatum) an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) beantragte der Kläger sinngemäss die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter C._____ und D._____ und damit die Abänderung des Scheidungsurteils vom 14. Februar 2014 (act. 5/1).

1.3. In der Folge holte die Vorinstanz telefonisch weitere Auskünfte beim Amt für Jugend und Berufsberatung der Bezirke Andelfingen und Winterthur ein. Dieses teilte mit, seit dem 1. April 2015 würden die Alimente in der Höhe von monatlich insgesamt Fr. 1'486.40 (Fr. 743.20 pro Kind) an die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) bevorschusst (act. 5/5).

1.4. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 erwog die Vorinstanz, aufgrund der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen sei der Unterhaltsanspruch nach Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten auf dieses übergegangen und somit stehe der Unterhaltsanspruch nicht mehr dem jeweiligen Kind zu. Eine Klage gegen das Kind (bzw. dessen gesetzliche Vertretung) wäre deshalb abzuweisen. Sodann setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 53 ZPO eine Frist zum Einreichen einer

schriftlichen Stellungnahme zur Passivlegitimation im Abänderungsverfahren (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 3/3 = act. 5/6, fortan zit. als act. 4).

1.5. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 (Datum Poststempel) erhob die Beklagte gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2021 rechtzeitig Beschwerde (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/7).

1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1– 8). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden, da sich die Beschwerde – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – sofort als offensichtlich unzulässig erweist. Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1 Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen (sog. Prozessvoraussetzungen) erfüllt sein, wobei die entsprechende Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist. Liegt eine Voraussetzung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine der Rechtsmittelvoraussetzungen ist, dass die das Rechtsmittel erhebende Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, mit anderen Worten ein schutzwürdiges Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheides hat. Erforderlich ist das Vorliegen der formellen und der darin in der Regel enthaltenen materiellen Beschwer, ausnahmsweise auch nur der materiellen Beschwer. Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn das

Dispositiv des angefochtenen Entscheides von den vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren abweicht. Materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstellung der das Rechtsmittel ergreifenden Person durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen für diese Person nachteilig ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (vgl. zum Ganzen beispielsweise BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Vor Art. 308–334, N 95 ff. und ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308– 318, N 30 ff., je m.w.H.).

2.2 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 tat die Vorinstanz zuhanden der Parteien ihre Rechtsauffassung kund, wonach die Beklagte als gesetzliche Vertreterin der beiden Kinder der Parteien hinsichtlich der Klage des Beklagten nicht passivlegitimiert sei, sondern vielmehr das die Kinderunterhaltsbeiträge bevorschussende Gemeinwesen. Mit anderen Worten ist die Vorinstanz der Ansicht, dass der Kläger die falsche Partei eingeklagt hat. Dementsprechend gewährte sie einzig dem Kläger mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 das rechtliche Gehör, indem sie ihm (dem Kläger) Frist zum Einreichen einer Stellungnahme ansetzte. Die Beklagte hingegen forderte die Vorinstanz (zu Recht) nicht zum Einreichen einer Stellungnahme auf, weil sich die von der Vorinstanz mitgeteilte Rechtsauffassung zugunsten der Beklagten auswirkt, da eine gegen die falsche Partei gerichtete Klage abzuweisen ist. Aus eben diesem Grund ist die Beklagte (und hiesige Beschwerdeführerin) durch die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Oktober 2021 weder formell noch materiell beschwert, denn diese Verfügung beinhaltet einzig eine dem Kläger angesetzte Frist und entfaltet für die Beklagte keinerlei nachteiligen Rechtswirkungen. Bezeichnenderweise enthält die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beklagten denn auch keinerlei Kritik am Vorgehen der Vorinstanz bzw. an der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Oktober 2021, sondern einzig materielle Ausführungen zur Abänderungsklage des Klägers.

2.3 Zusammenfassend fehlt es der Beklagten an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheides, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.4 Da sich die Beklagte in ihrer Beschwerde vom 21. Oktober 2021 einerseits inhaltlich zur Klage des Klägers vom 4. Oktober 2021 äussert und andererseits auch zur Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge, ist der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerde samt Beilagen zur allfälligen weiteren Bearbeitung bzw. für die vorinstanzlichen Akten zuzustellen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang würde grundsätzlich die Beklagte kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf das Erheben von Kosten ist vorliegend jedoch um-

ständehalber zu verzichten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2 samt den darin erwähnten Beilagen (act. 3/1–2) , sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und im Sinne der Erwägungen unter Beilage eines Doppels von act. 2 samt den darin erwähnten Beilagen (act. 3/1–2) – an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt geschätzt Fr. 105'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

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