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PC210033 • OG ZH PC210033 KI-generiert

Appeal Dismissed for Improper Filing of Extension and Legal Aid Requests

Geschäftsnummer PC210033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept the appeal because the appellant was seeking an extension of time and free legal aid in the appellate court, when these requests should have been made to the lower court. The appellant was also reminded that to qualify for free legal aid, they must provide comprehensive documentation of their financial situation. Therefore, the appeal was dismissed, and the lower court's file was returned to the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Improper Filing of Extension and Legal Aid Requests: The appellant was also reminded that to qualify for free legal aid, they must provide comprehensive documentation of their financial situation. Therefore, the appeal was dismissed, and the lower court's file was returned to the lower court.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Einreichungszeitpunkt verspätetes Fristerstreckungsgesuch Rückzug des Rechtsbegehrens Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht finanzieller Verlust Abänderung Scheidungsurteil (Edition)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to deny party compensation to the appellant due to their loss in the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited to deny party compensation to the respondent due to lack of relevant activities.

Art. 93 BGG

Cited to describe the current decision as an interim decision regarding appeals to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC210033-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 14. September 2021

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Edition)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 24. August 2021 (FP210025-K)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 20. August 2021 (Urk. 4/1-2) beantragte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz die Abänderung des Scheidungsurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 7. März 2019 (Urk. 4/4/1). Mit Verfügung vom 24. August 2021 gewährte die Vorinstanz der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege und setzte dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Frist an zum Einreichen von Unterlagen zu seiner Einkommensund Ausgabensituation (Urk. 2 S. 3 f. = Urk. 4/7 S. 3 f.).

1.2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 2. September 2021 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):

" 1. Eintritt auf der Beschwerde

2. Zustellungsfrist von 20 Tagen um einem weiteren 30 Tagen verlängern.

3. Unentgeltliche Rechtspflege gewähren

4. keine Verfahrensund Prozesskosten auferlegen."

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde jedoch weder das eine noch das andere geltend, sondern er ersucht im Wesentlichen um Erstreckung der angesetzten Frist zum Einreichen von Unterlagen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 1). Beides hat er jedoch nicht beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz, sondern bei der Vorinstanz zu beantragen.

Der Beklagte ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass er bei der Vorinstanz im Hinblick auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seine finanziellen Verhältnisse – Einkommen, Bedarf und Vermögen – umfassend darzu-

stellen und zu belegen hat (vgl. Auflistung in Dispositiv-Ziff. 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. August 2021 [Urk. 2 S. 3 f.]).

2.2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Eingabe des Beklagten vom 2. September 2021 betreffend Fristerstreckung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist an die Vorinstanz weiterzuleiten.

3.1. Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an die Klägerin und die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen umgehend an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. September 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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