Divorce Fee Compensation Appeal Regarding Complexity Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned the fee awarded to an appointed legal representative for services rendered during the final phase of a divorce proceeding, following previous compensation payments. The lower court had awarded a flat-rate compensation, arguing that the complexity and responsibility were low, and the claimed hours for settlement negotiations were excessive. The appellate court reasoned that while using lump sums for compensation is permissible and the actual time spent is secondary, the lower court erred by underestimating the legal difficulty and responsibility involved, particularly due to complex child custody arrangements (separate residency for each child) and the division of pension assets. Consequently, the appellate court found the legal work to be in the middle range of difficulty and increased the lump-sum supplements for the settlement negotiations, partially granting the appeal and setting the additional compensation at CHF 7,133.51, inclusive of expenses and VAT.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 122 ZPO; Divorce Fee Compensation Appeal Regarding Complexity Assessment: The lower court had awarded a flat-rate compensation, arguing that the complexity and responsibility were low, and the claimed hours for settlement negotiations were excessive. The appellate court reasoned that while using lump sums for compensation is permissible and the actual time spent is secondary, the lower court erred by underestimating the legal difficulty and responsibility involved, particularly due to complex child custody arrangements (separate residency for each child) and the division of pension assets. Consequently, the appellate court found the legal work to be in the middle range of difficulty and increased the lump-sum supplements for the settlement negotiations, partially granting the appeal and setting the additional compensation at CHF 7,133.51, inclusive of expenses and VAT.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article is cited in the dispositive as a reservation regarding the subsequent recovery of the amount paid from the defendant.
Cited in the reasoning section regarding the distribution of court costs based on success, which informed the distribution ordered in order no. 5.
Cited in the closing remarks, confirming the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court (BGG).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC210024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung
Urteil vom 19. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Dr. iur., Beschwerdeführerin
betreffend Honorar
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. Mai 2021; Proz. FE180229 i.S. B._____ / C._____ betreffend Ehescheidung; Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin von B._____
Erwägungen:
I.
1. Prozessgeschichte
1.1. Die Beschwerdeführerin, um deren Entschädigung es hier geht, war die unentgeltliche Rechtsvertreterin von B._____ (nachfolgend Beklagter), der mit Scheidung auf gemeinsames Begehren vom 8. November 2018 (act. 5/1) die Scheidung seiner Ehe verlangte. Mit Teilurteil vom 14. November 2019 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden und mit Teilurteil vom 25. März 2021 wurde die Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen genehmigt (act. 5/126 und act. 5/239).
1.2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 (act. 3/2 und act. 3/3 = act. 5/246) beantragte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht (nachfolgend Vorinstanz), sie sei mit Fr. 10'400.05 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen (43.33 Stunden à Fr. 220.– = Fr. 9'533.–, Spesen von Fr. 123.50, Mehrwertsteuer von Fr. 743.55).
1.3. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/249) setzte das Einzelgericht das Honorar auf Fr. 4'500.– fest, was zusammen mit den Spesen von Fr. 123.50 und der Mehrwertsteuer von Fr. 356.01 eine gerundete Gesamtentschädigung von Fr. 4'979.50 ergab.
1.4. Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 (act. 2) führt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragt vor Obergericht, ihr Honorar sei auf Fr. 9'533.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer und zuzüglich Barauslagen von Fr. 123.50 festzusetzen.
1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-253). Weiterungen sind nicht erforderlich, namentlich ist der unentgeltlich Verbeiständete praxisgemäss nicht anzuhören. Das Verfahren ist spruchreif.
II.
1. Prozessuale Vorbemerkungen
1.1. Gegenstand der Beschwerde ist eine Honorarentschädigung, die der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin des Beklagten im Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen zugesprochen wurde. Der Entscheid über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozesskosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbstständig mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. OGer ZH PC160026 vom 16. Juni 2016, E. II./3.1 mit Hinweisen sowie BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 122 ZPO N 42). Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden (vgl. act. 2 und act. 5/250).
1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO), wozu namentlich die Prüfung der Angemessenheit gehört, und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid somit auch auf ihre Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019, E. 2.2 mit Hinweisen). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2. Ausgangslage
2.1. Vorliegend ist nur die Festsetzung des Honorars der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin für den letzten Teil des Scheidungsverfahrens strittig. Die Beschwerdeführerin vertrat den Beklagten bereits in der Anfangsphase des Verfahrens bis 5. November 2019 als unentgeltliche Rechtsbeiständin und wurde dafür mit Fr. 13'693.30 und Fr. 6'200.29, je inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, total rund Fr. 19'800.00, entschädigt (act. 3/10 = act. 5/66 und act.
3/12 = act. 5/154). Anschliessend übernahm infolge Schwangerschaft der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt lic. iur. X._____ das Mandat; er wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und als solcher für seine Bemühungen vom
5. November 2019 bis 10. August 2020 mit Fr. 7'852.51 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt (act. 5/119; 5/198 = act. 3/11). Die unentgeltliche Rechtsvertretung von B._____ im Scheidungsverfahren vor der Vorinstanz durch die Beschwerdeführerin und zwischenzeitlich durch Rechtsanwalt X._____ wurde somit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung bereits mit rund Fr. 27'600.00 entschädigt (exkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ergeben sich rund Fr. 24'800.00). Nach ihrem Mutterschaftsurlaub wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. September 2020 erneut als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt und Rechtsanwalt X._____ wurde als solcher entlassen (act. 3/11= act. 5/198). Das vorliegende Verfahren betrifft die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen ab 4. September 2020 bis 29. März 2021 (vgl. act. 5/246). In dieser Phase des Scheidungsverfahrens wurde zunächst am 8. Oktober 2020 eine vierstündige Vergleichsverhandlung über die Nebenfolgen durchgeführt, welche nicht zu einer Einigung zwischen den Parteien führte (Prot. Vi
S. 79 f.). Anschliessend liess das Gericht den Parteien wie vereinbart einen Vergleichsvorschlag zukommen (Prot. Vi S. 79 f.; act. 3/4 = act. 5/211). In der Folge führten die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche (act. 5/213; act. 5/214; act. 5/221). Zunächst erzielten sie im November 2020 einen aussergerichtlichen Teilvergleich hinsichtlich Obhut (vgl. act. 3/6 = act. 5/217 und act. 5/219). Über die weiteren Nebenfolgen erfolgte die Einigung in der Vereinbarung vom
3. bzw. 4. Dezember 2020 (vgl. act. 3/7 = act. 5/225). Am 11. Januar 2021 wurde das Gericht darüber informiert, dass der Beklagte per 1. April 2021 nach Schupfart ziehen werde und die eingesandte Konvention deshalb abgeändert und mit der Genehmigung zugewartet werden müsse (act. 5/228). Am 9. März 2021 reichten die Parteien schliesslich eine vollständige Konvention ein (act. 3/8 = act. 5/233). Am 19. März 2021 verlangte das Gericht bei RAin A._____ telefonisch eine Kurzeingabe zur Erläuterung der relevanten Bedarfspositionen (act. 5/234), welche am 23. März 2021 einging (act. 3/9 = act. 5/235-236). Schliesslich wurde die Konvention mit Teilurteil vom 25. März 2021 genehmigt (act. 5/239).
2.2. Die Vorinstanz erwog bei der Festsetzung der Entschädigung zusammengefasst, es sei zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Der notwendige Zeitaufwand bilde nur ein Kriterium für die Festlegung der Entschädigung. Die Schwierigkeit des Falls und die Verantwortung der Rechtsvertretung seien im unteren Bereich anzusiedeln. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwände für die Vorbereitung der Vergleichsverhandlung und der Führung der aussergerichtlichen Vergleichsgespräche seien zwar den Interessen ihres Klienten dienend, jedoch nicht in diesem Umfang notwendig gewesen. Daher sei eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.– für die Wiedereinarbeitung und Vorbereitung der Vergleichsverhandlung sowie von Fr. 2'500.– für die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche angemessen, zuzüglich Barauslagen von Fr. 123.50 und 7.7% Mehrwertsteuer (act. 4 E. 2 ff. S. 2 ff.).
III.
1. Rechtliche Grundlagen
1.1. Art. 122 Abs. 2 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und damit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom
12. November 2007 E. 2.1).
1.2. Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Vergütung des Anwalts setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Abzüge) und den notwendigen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV), und sie wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitauf-
wand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Bemessungsgrundlagen im Allgemeinen bilden bei Zivilprozessen der Streitwert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die §§ 4 ff. AnwGebV legen unter Anwendung und Gewichtung dieser Grundsätze sodann sachund streitbezogen fest, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist. In Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 AnwGebV; zur zutreffenden Aufteilung dieses Rahmens in einen unteren, mittleren und oberen Bereich vgl. act. 4 S. 3). Zudem sind auch die vorprozessualen Bemühungen des Anwalts angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 6 Abs. 2 Anw- GebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Das gilt sinngemäss auch bei Beendigung der Parteivertretung während des hängigen Verfahrens (§ 12 Abs. 1 AnwGebV). Bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens ist die Gebühr entsprechend der Verminderung des Zeitbedarfs herabzusetzen (§ 12 Abs. 2 AnwGebV).
2. Verletzung des rechtlichen Gehörs
2.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und rügt insbesondere, die Vorinstanz setze sich in ihrer Verfügung betreffend das Honorar nicht mit den Einzelpositionen in ihrer Honorarnote auseinander und begründe überdies nicht ansatzweise, weshalb die von ihr getätigten Bemühungen nicht notwendig gewesen seien (act. 2 S. 11 f. Rz. 46 und 55).
2.2. Ein pauschalisiertes Bemessungssystem für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin entlastet die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw.
ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und eingehend OGer PC180030 vom 3. Januar 2019, E. 3.3; zur Frage der Berücksichtigung des Zeitaufwands im Sinne einer Kontrollrechnung vgl. nachfolgend E. III.3). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz gestützt darauf rügt, dass sie sich in ihrem Entscheid nicht mit den Einzelpositionen der Honorarnote auseinandergesetzt hat, ist sie damit nicht zu hören.
2.3.1. Auch aus dem Umstand, dass die vorangehenden Honorarnoten von der Vorinstanz nicht bzw. nicht gleich stark gekürzt wurden, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. act. 2 S. 12 Rz. 56 sowie act. 3/10 und act. 3/12). Wie sie selbst darlegt, ist das Abstellen auf Pauschalen vielmehr gängige Praxis (vgl. Ziff. 1.2 vorstehend) und wurde von der Vorinstanz insbesondere bereits in der Verfügung betreffend ihre zweite Honorarnote so gehandhabt (vgl. act. 2 S. 10 Rz. 40 und act. 3/12). Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der vorgenannten Verfügung darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz ihre Aufwände im Zusammenhang mit der Kommunikation mit dem Klienten als übermässig erachtete. Gestützt darauf wurde der von ihr geltend gemachte Aufwand nicht voll entschädigt (act. 3/12). Die Beschwerdeführerin konnte angesichts dessen nicht davon ausgehen, dass die Vorinstanz bei der Behandlung ihrer nächsten Honorarnote den von ihr geltend gemachten Aufwand unbesehen übernehmen würde.
2.3.2. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, von sich aus darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein von den Pauschalen abweichender Aufwand erforderlich war, falls mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1.), wusste sie doch bereits aus den vorangehenden Entschädigungsverfügungen, worauf die Vorinstanz bei der Festsetzung von Pauschalen achtet (vgl. BGer
5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1. m.w.H.). Entsprechend hat sich die Beschwerdeführerin bereits im Begleitschreiben zu ihrer Honorarnote zum ihr entstandenen Mehraufwand geäussert (vgl. act. 3/2). Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist somit nicht ersichtlich.
3. Zum geltend gemachten Zeitaufwand
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass beim von ihr geltend gemachten Zeitaufwand von 43.33 Stunden gestützt auf die im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Pauschalen ein Honoraranspruch von Fr. 103.85 pro Stunde resultiere. Das Honorar erweise sich als unangemessen tief (act. 2 S. 9 ff. Rz. 35 ff.).
3.2. Ein pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; vgl. auch BGE 141 I 124 E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.). Der effektive Zeitaufwand ist daher nur sehr bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach den massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt keine Zeitaufwandentschädigung dar. Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016
E. 7.1.3 mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht wird damit – entgegen seiner früheren Rechtsprechung – denn auch keine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von CHF 180.– vorausgesetzt (BGer 5D_163/2019 vom
24. Februar 2020 E. 6.1). Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Der Entscheid über die Kürzung bleibt ein
Ermessensentscheid, da sich die angemessene Reduktion letztlich schlicht nicht mit mathematischer Exaktheit berechnen lässt. Dabei ist es am Rechtsvertreter, die Notwendigkeit von Aufwendungen, die über den Rahmen des für entsprechende Verfahren Üblichen (auch im Sinne von Pauschalen) hinaus gehen, zu begründen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f. m.w.H.).
3.3. Alleine aus dem Umstand, dass die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung lediglich einen Honorar von Fr. 103.85 pro Stunde ergibt, kann die Beschwerdeführerin folglich nichts ableiten. Die erhebliche Abweichung vom Stundensatz von Fr. 180.– hat nach dem Gesagten aber zur Folge, dass die Angemessenheit der von der Vorinstanz festgelegten Pauschalen nachfolgend eingehender zu prüfen ist.
4. Kriterien für die Bemessung der Pauschalentschädigung
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der Höhe der Entschädigung zusammengefasst, dass die Vorinstanz die rechtliche Schwierigkeit und Verantwortung fälschlicherweise als im unteren Bereich eingestuft habe und hinsichtlich des Zeitaufwandes insbesondere nicht berücksichtigt habe, dass das Verhältnis zwischen den Parteien nach wie vor hochstrittig gewesen sei und im Hinblick auf die Nebenfolgen umfangreichere Abklärungen und Berechnungen notwendig gewesen seien (vgl. act. 2 S. 4 ff. Rz. 12 ff.).
4.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die rechtliche Schwierigkeit des Falls sei im unteren Bereich anzusiedeln (act. 4 E. 6 S. 5). Sie begründete dies unter anderem damit, dass die finanziellen Verhältnisse der Parteien (Unterhalt, Güterrecht und Vorsorge) überschaubar und wenig kompliziert gewesen seien.
4.2.2. Aussergewöhnliches in rechtlicher Hinsicht stellt jedoch die zwischen den Parteien getroffene Regelung über die Obhut über die beiden Kinder dar, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet (act. 2 S. 5 Rz. 16 ff.). So wohnt nach längerer Auseinandersetzung hinsichtlich der Obhut auf expliziten Wunsch der beiden Kinder der Sohn D._____ beim Vater und die Tochter E._____ bei der Mutter (act. 3/8; act. 5/203; vgl. auch act. 5/204, wonach diese Lösung die Vo-
rinstanz "überrascht" habe). Entsprechend gestalteten sich auch die Regelungen in der auszuarbeitenden Konvention betreffend die Aufteilung der Obhut, das Besuchsrecht sowie die Berechnung der Unterhaltsbeiträge komplexer und aufwändiger als im Regelfall, wo alle Kinder in der Obhut eines Elternteils oder aber in der alternierenden Obhut bei beiden Elternteilen verbleiben. Sodann war zur Bemessung des Unterhalts auf beiden Seiten ein hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen (vgl. act. 3/8). Auch die umstrittene Aufteilung des Vorsorgeguthabens, welche die Vorinstanz bei der Beurteilung der Schwere des Falls offenbar nicht miteinbezogen hat, war aufgrund der vielen Stellenwechsel sowie des Auslandbezugs des Beklagten komplexer und überdurchschnittlich aufwändig (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 23; act. 3/5). Angesichts dessen kann hinsichtlich der zu behandelnden rechtlichen Fragen von einem Verfahren im mittleren Schwierigkeitsbereich, wenn auch am unteren Rand der Skala, ausgegangen werden.
4.3. Wie die Vorinstanz zudem hinsichtlich des Zeitaufwands zutreffend festhält, war das Verhältnis zwischen den Parteien insbesondere betreffend die Kinder strittig und emotional, wodurch sich das Verfahren überdurchschnittlich aufwändig gestaltete (act. 4 S. 4 E. 6). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich die Situation im Verlaufe des Verfahrens im Vergleich zum Prozessbeginn stark beruhigt habe, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht in Frage gestellt (act. 2
S. 5 Rz. 16 ff.; act. 4 S. 4 f. E. 6). Auch kurz vor der Vergleichsverhandlung war der Konflikt zwischen den Parteien hinsichtlich der Obhut über D._____ und E._____ offenbar noch gross, was die Tochter E._____ zu einer Kontaktaufnahme mit der Einzelrichterin der Vorinstanz veranlasste (vgl. act. 5/200). Die vierstündige Vergleichsverhandlung vom 8. Oktober 2020 verlief denn auch ergebnislos, trotz der vorangehenden Einigung der Parteien auf eine gemeinsame Vorstellung, wie die Obhut über die Kinder und damit der Hauptstreitpunkt des Verfahrens geregelt werden könnte (vgl. act. 5/203; act. 5/204 und Prot. Vi 79 f.). Endgültig einigten sich die Parteien über die Obhut und das Besuchsrecht trotz Zusendung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlag erst im Rahmen eines aussergerichtlichen Teilvergleichs im November 2020 (vgl. act. 3/6 und act. 5/219). Erst einen Monat später konnte man sich im Dezember 2020 schliesslich über die weiteren Nebenfolgen einigen (vgl. act. 3/7). Diese Vereinbarung musste jedoch infolge
des Umzugs des Beklagten nochmals abgeändert werden, was weitere drei Monate in Anspruch nahm (vgl. act. 3/8 und act. 5/228). Entsprechend kam trotz häufigem Austausch der Anwältinnen eine endgültige Vergleichslösung erst drei bzw. sechs Monate nach Zusendung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags zustande (vgl. act. 3/7; act. 3/8 und act. 5/211). Gesamthaft dauerte das Scheidungsverfahren immerhin beinahe drei Jahre und damit zumindest überdurchschnittlich lange, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass es vor der Einigung der Parteien noch nicht einmal im Stadium des Beweisverfahrens angekommen war (vgl. act. 5/1 und act. 5/239). Eine Entspannung des Konflikts kann damit auch im vorliegend relevanten Teil des Prozesses nicht in erheblichem Umfang festgestellt werden, wodurch der Zeitaufwand nach wie vor zumindest im mittleren Bereich anzusiedeln ist.
4.4. Schliesslich erscheint die Verantwortung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, welche im vorinstanzlichen Entscheid nur am Rande thematisiert wurde, im vorliegenden Scheidungsverfahren erhöht. Dies gilt insbesondere angesichts der vorliegend hochstrittigen Kinderbelange, d.h. dem Kindesunterhalt, aber auch der zumindest teilweise noch strittigen Obhut und Betreuung der Kinder, wobei insoweit aber auch zu bedenken ist, dass den entsprechenden Spannungen auch mit der im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens angeordneten Beistandschaft begegnet wurde (vgl. Verfügung vom 21. Mai 2019, act. 75, sowie Ergänzung der Beistandschaft nach Kontaktabbruch von E._____ zur Klägerin, 12. November 2019, act. 122).
4.5. Entsprechend ist das Verfahren bezogen auf dessen rechtliche Schwierigkeit, den Zeitaufwand sowie die Verantwortung der Rechtsvertreterin zumindest im mittleren Bereich einzustufen.
5. Bemessung der Zuschläge
5.1. Das Vorgehen der Vorinstanz, für die Vergleichsverhandlung vom
8. Oktober 2020 samt Vorbereitung und für die daran anschliessenden aussergerichtlichen Vergleichsgespräche je einen pauschalen Zuschlag zu berechnen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Zuschläge sind so zu bemessen, dass
dem notwendigen Aufwand Rechnung getragen wird und insgesamt unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten Beträge eine angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung resultiert.
5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr aus verschiedenen Gründen bei den aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen aussergewöhnlich hoher Aufwand entstanden sei, welcher bei der Bemessung der Zuschläge nicht berücksichtig worden sei (act. 2 S. 6 f. Rz. 21 ff.). Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, die von der Beschwerdeführerin aufgewandten Stunden seien dem Mandanten zwar dienend, aber nicht in diesem Umfange zur Wahrung seiner Rechte im Verfahren notwendig gewesen (act. 4 S. 5 E. 6).
5.3. Der Pauschalzuschlag für die Vergleichsverhandlung vom 8. Oktober 2020 samt Vorbereitung ist mit der Vorinstanz auf Fr. 2'000.00 festzulegen; der geltend gemachte höhere Zeitaufwand für die Vorbereitung der Vergleichsverhandlung und die Wiedereinarbeitung in das der Beschwerdeführerin bereits bekannte Verfahren rechtfertigt keine höhere Pauschale für diesen Verfahrensabschnitt (act. 2
S. 5 f.).
5.4. Zur Pauschale für die weiteren aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen ergibt sich was folgt:
5.4.1. Bereits im Begleitschreiben zur Honorarnote wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der den Parteien von der Vorinstanz zur Verfügung gestellte Vergleichsvorschlag nicht habe berücksichtigt werden können, da darin eine gegenseitige Bezahlung von Kindesunterhalt vorgesehen gewesen sei, wobei die Klägerin diesen Betrag überhaupt nur hätte bezahlen können, wenn ihr der Unterhaltsbetrag des Beklagten für das Kind E._____ angerechnet worden sei (act. 3/2 S. 1. f. und act. 3/4). Es erscheint angesichts dessen nachvollziehbar, dass die Parteien eine andere Lösung ausgearbeitet haben, die nur (entsprechend reduzierte) Unterhaltsbeträge jener Partei vorsieht, die mehr Unterhalt zu bezahlen in der Lage ist, also nur Unterhaltsbeiträge des Beklagten (vgl. act. 3/7 und act. 3/8). Das Ansetzen eines neuen Termins für eine Vergleichsverhandlung, wovon die Vorinstanz absah (allenfalls auch aufgrund der damaligen Pandemielage), hätte das
Verfahren in dieser Phase möglicherweise beschleunigen können. Ein Mehraufwand zur Erarbeitung des Vergleichs und der diesbezüglichen Kommunikation mit ihrem Klienten ist daher zu berücksichtigen, auch wenn er das für Scheidungsverfahren im mittleren Schwierigkeitsbereich übliche Mass übersteigt.
5.4.2. Weiter verlangte das Gericht nach Einreichung der Scheidungskonvention noch eine detaillierte Bedarfsrechnung, da die Konvention sehr vom gerichtlichen Vergleichsvorschlag abweiche (act. 2 S. 7 Rz. 28; act. 3/9). Dieses Vorgehen erscheint ebenfalls für ein Scheidungsverfahren mit vollständiger aussergerichtlicher Einigung von beidseits anwaltlich vertretenen Parteien unüblich, zumal in der Konvention auch die Berechnungsgrundlagen detailliert festgehalten wurden (vgl. act. 3/8). Auf diese Weise wurde der Beschwerdeführerin weiterer Zusatzaufwand verursacht, der bei der Festlegung der Zusatzpauschale zur Führung der aussergerichtlichen Vergleichsgespräche ebenfalls zu berücksichtigen ist.
5.4.3. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Wohnsitzwechsel des von ihr vertretenen Beklagten in den Kanton Aargau dazu geführt habe, dass die bereits unterzeichnete und dem Gericht eingereichte Scheidungskonvention nochmals neu aufgesetzt und die Unterhaltsberechnung sowie das Besuchsrecht auf die neue Situation angepasst werden mussten, womit ein Abänderungsverfahren vermieden worden sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, dies in ihrem Entscheid zu berücksichtigen (act. 2 S. 7 Rz. 25 ff. und act. 3/2 S. 1 f.). Der von der Beschwerdeführerin vertretene Beklagte ist offenbar mit seiner Partnerin zusammengezogen. Eine solche Veränderung des Lebensmittelpunkts erfolgt in der Regel nicht kurzfristig, sondern bedingt eine gewisse Vorlaufund Planungszeit, gerade bei einem Umzug mit Kindern über die Kantonsgrenzen hinweg. Entsprechend war ein Zusammenziehen des Beklagten mit seiner neuen Partnerin offenbar bereits im Zeitraum September 2020 Thema, zumal die Tochter E._____ gegenüber der Vorinstanz erwähnte, dass der Beklagte ihr gegenüber solche Umzugspläne geäussert habe (vgl. act. 5/200, an die Beschwerdeführerin zugestellt am 15. September 2020, vgl. act. 5/201/2). Die Beschwerdeführerin hat denn auch nicht näher begründet, inwieweit dieser Wohnsitzwechsel ihres Mandanten für sie unvorhergesehen erfolgt ist. Bei rechtzeitiger Berücksichtigung hätte der
geplante Wohnsitzwechsel folglich bereits in die Ausarbeitung der ersten Konvention miteinbezogen werden können. Diese Umstände und der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zeitaufwand von 11 Stunden (vgl. act. 3/3 S. 3) rechtfertigen daher keine höhere (Pauschal-)Entschädigung.
5.4.4. Angesichts des vorstehend Ausgeführten erscheint für die Phase der aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen ein Zuschlag im Sinne eines Pauschalbetrags von Fr. 4'500.00 angemessen.
5.5. Exkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ergibt sich damit unter Berücksichtigung des bereits zu den früheren Entschädigungen Gesagten (vorne E. II.2.) ein Total der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von B._____ von rund Fr. 31'000.00. Wird aufgrund der langen Verfahrensdauer und des Vertreterwechsels über das ganze Mandat hinweg ausnahmsweise von Zuschlägen in der Höhe des eineinhalbfachen der Grundgebühr ausgegangen (§ 11 Abs. 3 AnwGebV), so entspricht dies in einer Gesamtbetrachtung (unter der hypothetischen Annahme, dass die Entschädigung für das ganze Mandat einmalig festgelegt würde) einer Grundgebühr von über Fr. 12'000.00, die wie gesehen bereits im oberen Bereich des Rahmens für Scheidungsverfahren liegt.
6. Fazit
Es ergeben sich somit für die Zeit ab dem 4. September 2020 bis 29. März 2021 Zuschläge von total Fr. 6'500.00 (was auch angemessen wäre, wenn nach § 12 Abs. 2 AnwGebV für diese Zeitperiode eine neue, reduzierte Grundgebühr mit Zuschlägen festgesetzt würde). Erweitert um die Barauslagen von Fr. 123.50 und die Mehrwertsteuer von 7.7%, was rund Fr. 510.– entspricht, beläuft sich die an die Beschwerdeführerin auszurichtende zusätzliche Entschädigung somit gesamthaft auf Fr. 7'133.50 (gerundet). Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Im darüber hinaus gehenden Umfang ist sie abzuweisen.
7. Kostenund Entschädigungsfolgen
7.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'033.– und gestützt auf § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sind die Gerichtskosten auf
Fr. 550.– festzusetzen. Die Kosten sind in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 ZPO). Die Beschwerdeführerin beantragte eine Erhöhung der ihr im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Entschädigung um Fr. 5'033.–; mit dem vorliegenden Entscheid werden ihr rund Fr. 2'000.– mehr zugesprochen. Damit obsiegt sie zu rund zu zwei Fünftel, weshalb ihr die Gerichtsgebühr zur drei Fünfteln, mithin in einem Betrag von Fr. 330.–, aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen ist.
7.2. Im Umfang ihres teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Der volle Betrag der Parteientschädigung ist nach § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 AnwGebV und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in eigener Sache prozessiert (vgl. PC170019 vom 12. Juni 2017 E. 5.2), auf Fr. 630.– festzusetzen. Die auf zwei Fünftel reduzierte Parteientschädigung beträgt somit Fr. 252.– zuzüglich rund Fr. 19.40 (7.7% MwSt.), total rund Fr. 271.40.
Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. Mai 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Rechtsanwältin Dr. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Honorar: CHF 6'500.00
Barauslagen: CHF 123.50
Zwischentotal CHF 6'623.50 CHF 510.01 CHF. 7'133.51 zzgl. MwSt:
Entschädigung total inkl. 7.7% MwSt: CHF 7'133.51
(Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge)"
2. Eine spätere Rückforderung des ausbezahlten Betrages beim Beklagten gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 550.– festgesetzt.
5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Fünfteln der Beschwerdeführerin auferlegt. Im Übrigen werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen.
6. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Staatskasse eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 271.40 (inkl. Mwst.) zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an B._____ sowie an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'033.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
versandt am: