Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PC210018 • OG ZH PC210018 KI-generiert

Appeal Regarding Procedural Matters of Cost Payment Deadline in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer PC210018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant in divorce proceedings appealed the lower court's decision setting a deadline for the payment of an Fr. 800.00 advance on costs, arguing that she was unemployed and unable to pay, and that the other party should cover the costs or the deadline should be extended or deferred until after the hearing. The court dismissed the appeal because the applicant was not challenging the underlying legality of the cost order but instead raising issues related to payment difficulties, such as requesting an extension, free legal aid, or an order for the opposing party to pay, which are procedural matters that must be addressed by the lower court in the first instance, not the appellate court.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 101 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 320 ZPO; Appeal Regarding Procedural Matters of Cost Payment Deadline in Divorce Proceedings: 800.00 advance on costs, arguing that she was unemployed and unable to pay, and that the other party should cover the costs or the deadline should be extended or deferred until after the hearing. The court dismissed the appeal because the applicant was not challenging the underlying legality of the cost order but instead raising issues related to payment difficulties, such as requesting an extension, free legal aid, or an order for the opposing party to pay, which are procedural matters that must be addressed by the lower court in the first instance, not the appellate court.

Schlagwörter

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Frist für Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Scheidungsverfahren Verfahrenskosten Ausdehnung des Verfahrens unentgeltliche Rechtspflege Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

The court decided not to enter into the merits of the appeal because it was clearly inadmissible.

Art. 101 Abs. 1 ZPO

This article was cited in the reasoning to describe the procedural situation regarding the cost deposit deadline, which was the subject of the appeal, even though the final ruling was based on inadmissibility.

Art. 103 ZPO

This article was cited in the reasoning as the basis allowing the appeal against the cost deposit order.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

This article was cited in the reasoning as the basis allowing the appeal against the cost deposit order.

Art. 320 ZPO

This article was cited in the reasoning to explain the grounds for challenging the decision (misapplication of law or clearly incorrect finding of fact).

Art. 98 ZPO

This article was cited in the reasoning as the legal basis for the court to demand a deposit for anticipated court costs.

Art. 144 Abs. 2 ZPO

This article was cited in the reasoning regarding the extension of deadlines upon request.

Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO

This article was cited in the reasoning as the basis for requesting legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 123 Abs. 1 ZPO

This article was cited in the reasoning as the basis for requesting legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 117 lit. a ZPO

This article was cited in the reasoning regarding the criteria for granting legal aid (indigence).

Art. 119 Abs. 2 ZPO

This article was cited in the reasoning regarding the documentation required for legal aid requests.

Art. 64 LTF

This article is implicitly referenced in the reasoning section when discussing the possibility of applying for legal aid in the context of appeal proceedings (though the actual ruling is on inadmissibility, not legal aid in the main appeal body).

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs court costs in federal proceedings, referenced implicitly by the final order that no costs are levied in this appeal proceeding.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC210018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 31. Mai 2021

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. Mai 2021; Proz. FE210120

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 28. April 2021 (Datum Poststempel) reichten die Parteien beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) ein gemeinsames Begehren auf Ehescheidung ein (act. 4/1). Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 bestätigte die Vorinstanz den Parteien den Eingang (Dispo-Ziff. 1), setzte ihnen je eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.00 (Dispositiv-Ziff. 2) sowie eine Frist zur Belegeinreichung an (Dispositiv-Ziff. 3; act. 4/3 = act. 3). Am

11. Mai 2021 lud die Vorinstanz die Parteien zur Anhörung auf den 27. Juli 2021 vor (act. 4/4).

1.2. Gegen Dispositiv-Ziff. 2 (Frist Kostenvorschuss) der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Mai 2021 erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. Mai 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; act. 4/5). Mit Schreiben vom selben Tag reichte auch der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) eine Beschwerde mit fast demselben Inhalt ein, welche unter der Geschäfts-Nr. PC210019 geführt wird. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1- 5). Da sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin – wie zu zeigen sein wird – sofort als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne prozessuale Weiterungen sogleich entschieden werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Das Gericht kann von der klagenden resp. gesuchstellenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), wobei es sich bei der entsprechenden Fristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 1 ZPO) um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Geltend gemacht werden kann dabei sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO).

3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz auferlegten Kostenvorschuss. Inhaltlich macht die Beschwerdeführerin jedoch weder geltend, dass die Vorinstanz im Rahmen der angefoch-

tenen Verfügung den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, noch dass die Verfügung rechtsfehlerhaft sei. Vielmehr fragt sie an, ob der Betrag von Fr. 800.00 zu einem späteren Zeitpunkt nach der Verhandlung (zusammen mit anderen Kosten) bezahlt oder mehr Zeit zur Begleichung beantrag werden könne. Zur Erklärung führt die Beschwerdeführerin aus, nicht erwerbstätig gewesen zu sein, weshalb der Beschwerdegegner auch für ihre Kosten aufkommen müsse, was im Moment nicht möglich sei (act. 2).

3.2. Für die Leistung des Kostenvorschusses sind im Gesetz zwei Fristansetzungen vorgesehen; die erste Frist in Art. 101 Abs. 1 ZPO, die zweite als Nachfrist bezeichnet in Art. 101 Abs. 3 ZPO. Letztere kommt zum Tragen, wenn die erste Frist unbenutzt abgelaufen ist. Wird auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt, ist auf die Klage resp. das Gesuch nicht einzutreten. Das Gesetz legt die Dauer der Fristen nicht fest (vgl. Art. 101 ZPO). Es handelt sich um gerichtliche Fristen. Als solche können sie auf ein vor Fristablauf eingereichtes Gesuch hin erstreckt werden. Im Gesuch müssen zureichende Gründe (z.B. ungenügende Liquidität und daher erhebliche Einschränkung im bisherigen Lebensstandard durch die Leistung des Kostenvorschusses) für eine Fristerstreckung dargetan werden (vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Oger ZH PC110055 vom 11. Januar 2012

E. 4.3.4).

Kann aus finanziellen Gründen nicht (rechtzeitig) bezahlt werden, so besteht

– entsprechend dem vorinstanzlichen Hinweis (act. 3 S. 2) – auch die Möglichkeit, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen, welche (vorerst) von der Vorschussleistung befreien würde (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 123 Abs. 1 ZPO). Diesfalls ist in einem Gesuch darzulegen, dass die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt den Prozess zu finanzieren. Hierfür sind die Einkommensund Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen umfassend offenzulegen und zu belegen (vgl. Art. 117 lit. a ZPO und Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sollte die Beschwerdeführerin mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, aber der Beschwerdegegner zur Bezahlung der (gesamten) Prozesskosten in der Lage sein, müsste sie einen Prozesskostenvorschuss von ihm verlangen. Der Anspruch eines Ehegatten auf einen solchen Vorschuss vom anderen Ehe-

gatten folgt aus der ehelichen Beistandspflicht. Dieser Anspruch hat Vorrang vor dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 674).

3.3. Sowohl ein Gesuch um Fristerstreckung als auch ein solches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung resp. Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern direkt beim für das Hauptverfahren zuständigen Gericht zu stellen. Da damit nicht die Kammer, sondern das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach zur Behandlung der Anliegen der Beschwerdeführerin zuständig ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.4. Die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz angesetzte Frist läuft bis am 11. Juni 2021 (act. 4/5). Das Schreiben der Beschwerdeführerin ist der Vorinstanz weiterzuleiten; sie wird bei der Beschwerdeführerin nachzufragen haben, ob das Schreiben als Gesuch um Fristerstreckung oder um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege resp. Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses verstanden werden soll. Die Vorinstanz ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem es sich um eine nicht vertretene, prozessunerfahrene Partei handelt, vor einem Entscheid allenfalls unter Hinweis auf die zur Beurteilung des Gesuchs (zusätzlich) erforderlichen Angaben eine Nachfrist anzusetzen ist (vgl. Huber, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 8 und 19; BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 107 f.; ZK ZPO-Emmel,

3. Aufl. 2016, Art. 119 N 7).

4. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Beilage einer Kopie von act. 2 – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

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