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PC210016 • OG ZH PC210016 KI-generiert

Divorcing Spouse's Untimely Appeal of Procedural Noting Order Dismissed for Lack of Standing and Timeliness

Geschäftsnummer PC210016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant in a divorce proceeding, who was previously ordered to retain legal counsel and granted legal aid, filed an appeal against a lower court order that merely noted his unsolicited personal submissions without further comment. The appellate court dismissed the appeal because it was filed after the ten-day deadline for challenging such procedural orders had expired, as the deadline was calculated from the date the order was served on the appellant’s appointed lawyer. Furthermore, the court found that the challenged order did not constitute a formal appealable decision as it did not deviate from the appellant’s requests or otherwise prejudice his legal standing, resulting in the dismissal of the appeal for lack of standing as well, and imposed costs on the appellant due to his repeated untimely filings.

Legislator-Regeste

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Art. 299 ZPO, Art. 69 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 137 ZPO, Art. 136 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO; Divorcing Spouse's Untimely Appeal of Procedural Noting Order Dismissed for Lack of Standing and Timeliness: The appellate court dismissed the appeal because it was filed after the ten-day deadline for challenging such procedural orders had expired, as the deadline was calculated from the date the order was served on the appellant’s appointed lawyer. Furthermore, the court found that the challenged order did not constitute a formal appealable decision as it did not deviate from the appellant’s requests or otherwise prejudice his legal standing, resulting in the dismissal of the appeal for lack of standing as well, and imposed costs on the appellant due to his repeated untimely filings.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Beschwerdelegitimation prozessleitende Verfügungen Scheidungsverfahren Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs unentgeltliche Rechtsverbeiständung Ehescheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appellant was ordered to pay the costs of the second instance proceedings because the appeal was not entertained.

Art. 119 Abs. 5 ZPO

The court noted that the legal aid granted by the lower court does not apply to the appeal proceedings.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning to establish the 10-day appeal deadline applicable to the contested procedural order.

Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO

Cited in the reasoning to calculate the expiry date of the appeal deadline.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to determine when the appeal was deemed filed (postal date).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC210016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss vom 7. September 2021

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. April 2021; Proz. FE190019

Erwägungen:

1.a) Die Parteien haben am tt. Mai 2013 geheiratet und sind die Eltern der beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2017 (act. 5/10). Seit dem 21. Januar 2019 stehen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach (fortan Vor-instanz) gegenüber (act. 5/1). Nachdem zwischen den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 17. April 2019 keine Einigung hatte erzielt werden können (Prot. I S. 6 ff.) und die Vorinstanz zum Schluss gelangt war, der Beschwerdeführer sei nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, forderte sie ihn mit Verfügung vom 8. Mai 2019 dazu auf, einen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Weiter ordnete sie für die Kinder der Parteien eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO an (act. 5/26 und 5/55). Da der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keinen Rechtsvertreter beauftragte, bestellte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Vertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO (act. 5/43). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom

13. November 2019 nicht ein (act. 5/49). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter (act. 5/47).

b) Im Laufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz regelmässig persönlich und nicht von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ verfasste Eingaben samt Beilagen ein. Die Vorinstanz entschied jeweils, diese Eingaben ohne Weiterungen zu den Akten zu nehmen, mit Verfügung vom 16. Juni 2020 zusätzlich mit dem Hinweis, dass künftig die Ablage in den Akten ohne Mitteilung erfolgen würde (act. 5/50 und 5/52, act. 5/59-60 und 5/62, act. 5/67-68, act. 5/71- 73). Auf die gegen die Verfügung vom 16. Juni 2020 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtsverweigerung trat die Kammer infolge Verspätung nicht ein. Auch auf seine Beschwerde ans Bundesgericht erfolgte ein Nichteintreten (act. 5/86 und 5/94). Wie mit dieser Verfügung angekündigt, nahm die Vorinstanz in der Folge die zahlreichen vom Beschwerdeführer selbst einge-

reichten Eingaben ohne Anzeige zu den Akten (act. 5/95-96, act. 5/98, act. 5/101- 102, act. 5/105-109, act. 5/111-112, act. 5/115, act. 5/133-134, act. 5/136 und 5/139). Auf die beiden Eingaben vom 6. und 15. April 2021 (act. 147 und 153) hin verfügte die Vorinstanz am 13. bzw. 20. April 2021 jedoch erneut, die Schreiben ohne Weiterungen zu den Akten zu nehmen (act. 151 = act. 4, act. 155).

2. Wiederum mit persönlicher Eingabe vom 17. Mai 2021 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragt, die Verfügung vom 13. April 2021 sei zu verwerfen und er sei zu berechtigen, den Scheidungsprozess ohne Anwalt zu führen. Das Tonprotokoll der Verhandlung vom 17. April 2019 sei zu schützen und dürfe nicht vernichtet werden. Schliesslich sei sein parajuristisches Urteil vom 18. Dezember 2019 per sofort umzusetzen (act. 2).

3. Ein formeller Entscheid ist innert Frist anzufechten. Bei der Anordnung vom 13. April 2021 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, weshalb die Rechtsmittelfrist 10 Tage betrug (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Art. 137 ZPO bestimmt, dass bei vertretenen Parteien die gemäss Art. 136 ZPO zuzustellenden Urkunden der Vertretung zuzusenden sind. Die angefochtene Verfügung wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ am 15. April 2021 zugestellt (act. 152). Damit endete die Beschwerdefrist am 26. April 2021 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe wurde erst am 17. Mai 2021 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben (act. 2 und 2A). Auf die Beschwerde ist demnach zufolge Verspätung nicht einzutreten.

4. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört nebst der Wahrung der Rechtsmittelfrist unter anderem das in Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufgeführte Rechtsschutzinteresse, welches im Rechtsmittelverfahren der Beschwer entspricht. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei wird gesprochen, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie aber gleichwohl

durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZK ZPO-Zürcher, 3. A., Art. 59 N 14; BGE 120 II 5 Erw. 2a).

Mit der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2021 bestimmte die Vorinstanz, die unaufgefordert eingereichte persönliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. April 2021 ohne Weiterungen zu den Akten zu nehmen (act. 4). Ferner liess sie der Gegenseite eine Kopie zukommen. Damit äusserte sie sich nicht dazu, ob und inwieweit sie die Eingabe im weiteren Verfahren und bei der Entscheidfindung berücksichtigen kann bzw. wird. Weder traf sie demnach einen Entscheid in der Sache noch griff sie auf andere Art und Weise in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein. Damit ist auf die Beschwerde auch mangels Beschwer nicht einzutreten. Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darzutun und es ist auch kein solcher ersichtlich.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kammer trat bereits in den Geschäften PC200020 und PC200029 auf seine Beschwerden infolge Verspätung nicht ein, sah damals aber umständehalber von einer Kostenauflage ab. Da dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Einreichung der Beschwerde somit hinreichend bekannt sind, sind nunmehr Kosten zu erheben. Die ihm von der Vorinstanz bewilligte unentgeltliche Rechtspflege gilt nicht für das Rechtsmittelverfahren (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zuzusprechen.

6. Im Geschäft PC190015 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2019 darauf hingewiesen, dass seine pauschalen Vorwürfe, die gesamte Schweizer Justiz sei pädophil und würde Pädophile schützen, nichts mit sachlicher Kritik an einer gerichtlichen Entscheidung zu tun hätten und solche Äusserungen disziplinarische und gar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten (act. 5/38). Mit dem vorliegenden Rundumschlag wiederholt der Beschwerdeführer seine Anschuldigungen (act. 2, passim). Zukünftig wird er damit rechnen müssen, dass solche Eingaben ohne Weiteres zur weiteren Prüfung an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung

− an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2,

− an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse], unter Beilage einer Kopie von act. 2,

− an die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, … [Adresse], unter Beilage einer Kopie von act. 2,

− sowie an die Vorinstanz, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten zur Fortsetzung des Scheidungsverfahrens, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am: