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PC210015 • OG ZH PC210015 KI-generiert

Defendant Lacks Standing to Appeal Order Affecting Plaintiff

Geschäftsnummer PC210015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a divorce proceeding, the lower court ordered the plaintiff to pay a security deposit for court costs; the defendant subsequently filed an appeal arguing no deposit should be required because she could not afford the costs. The appellate court dismissed the appeal because the challenged decision concerned the plaintiff, not the defendant, meaning the defendant suffered no legal disadvantage and therefore lacked standing to appeal, directing the defendant to instead apply to the lower court for waiver of costs based on indigence.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Defendant Lacks Standing to Appeal Order Affecting Plaintiff: The appellate court dismissed the appeal because the challenged decision concerned the plaintiff, not the defendant, meaning the defendant suffered no legal disadvantage and therefore lacked standing to appeal, directing the defendant to instead apply to the lower court for waiver of costs based on indigence.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Bedürftigkeit Zahlungsbefehl unbezahlte Mietkaution Kostenvorschuss Ertrag Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive regarding the denial of party compensation due to the appellant's failure (Unterliegen).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the dispositive regarding the denial of party compensation to the respondent due to a lack of relevant activities.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC210015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 26. Mai 2021

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Beiständin C._____

betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. März 2021 (FE210070-C)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 2. März 2021 (Datum Poststempel: 9. März 2021) klagte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) bei der Vorinstanz auf Scheidung der am tt. August 1988 mit der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) geschlossenen Ehe (Urk. 4/1-2). Daraufhin setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. März 2021 u.a. dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'400.– an (Urk. 2 S. 2 Dispositiv-Ziff. 1 = Urk. 4/4 S. 2 Dispositiv-Ziff. 1).

1.2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (Datum Poststempel: 11. Mai 2021) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei kein Kostenvorschuss zu erheben, da sie nicht für die anfallenden Gerichtskosten aufkommen könne (Urk. 1).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet.

2.2. Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2021 wurde nicht die Beklagte, sondern der Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 2 Dispositiv-Ziff. 1). Insofern erwächst der Beklagten aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb sie dadurch nicht beschwert ist. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.3. Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass sie ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren bei der Vorinstanz einzureichen und dabei ihre finanziellen Verhältnisse – Einkommen, Bedarf und Ver-

mögen – umfassend darzustellen und zu belegen hätte (vgl. Auflistung in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung).

3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten.

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Mai 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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