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PC210013 • OG ZH PC210013 KI-generiert

Appeal Regarding Indigence Security Deposit Dismissed

Geschäftsnummer PC210013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging a lower court's order requiring the appellant to pay a security deposit of CHF 2,400 for divorce proceedings, as the appellant claimed indigence. The appellate court found that the request to waive the security deposit was essentially a request for legal aid, which must be submitted to the lower court where the main proceedings are pending, not the appellate court; furthermore, the filing did not meet the substantive requirements for an appeal because it did not challenge any incorrect application of law or finding of fact by the lower court. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and no court fees were charged for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 114 ZGB, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Regarding Indigence Security Deposit Dismissed: The appellate court found that the request to waive the security deposit was essentially a request for legal aid, which must be submitted to the lower court where the main proceedings are pending, not the appellate court; furthermore, the filing did not meet the substantive requirements for an appeal because it did not challenge any incorrect application of law or finding of fact by the lower court. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and no court fees were charged for the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Scheidungsverfahren Bedürftigkeit unbezahlte Mietkaution Forderungseingabe Zahlungsbefehl Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The decision is explicitly characterized as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) pursuant to this article in the final section of the judgment.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Although cited in the reasoning, it is not explicitly repeated in the dispositive orders (1-5).

Art. 320 ZPO

Although cited in the reasoning for inadmissibility, it is not explicitly repeated in the dispositive orders (1-5).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the non-award of party compensation in the dispositive order concerning costs.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to the non-award of party compensation in the dispositive order concerning costs.

Art. 113 ff. BGG

Mentioned as a potential basis for appeal to the Federal Tribunal in the final section regarding appeals procedure.

Art. 72 ff. BGG

Mentioned as a potential basis for appeal to the Federal Tribunal in the final section regarding appeals procedure.

Art. 42 BGG

Mentioned in connection with the requirements for filing an appeal to the Federal Tribunal in the final section.

Art. 44 ff. BGG

Cited as governing the running of deadlines for an appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC210013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 28. April 2021

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 13. April 2021 (FE210179-L)

Erwägungen:

1. a) Am 18. März 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Scheidungsklage im Sinne von Art. 114 ZGB ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 13. April 2021 setzte die Vorinstanz dem Kläger (u.a.) eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'400.-- an (Vi-Urk. 6 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob der Kläger am 21. April 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1):

"Hiermit beantrage ich, dass auf eine Bevorschussung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'400 verzichtet wird."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der Kläger begründet den von ihm beantragten Verzicht auf einen Gerichtskostenvorschuss zusammengefasst damit, dass er kein Geld habe. Er sei seit dem 1. Dezember 2017 bis heute auf finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde er "voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt stellen" (Urk. 1).

b) Der Antrag auf einen Verzicht auf Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses ist bereits ein Antrag auf (teilweise) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ist jedoch bei der Vorinstanz einzureichen (wie dies der Kläger zwischenzeitlich auch getan hat; vgl. Prot. S. 2). Die Beschwerdeinstanz ist dafür sachlich nicht zuständig.

c) Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Klägers stellt auch inhaltlich keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. April 2021 dar, denn es wird der Vorinstanz keine unrichtige Rechtsanwendung und/oder keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen, wie dies für eine Beschwerde notwendig wäre (vgl. Art. 320 ZPO).

d) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Klägers nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

4. Auf eine schriftliche Mitteilung an die Beklagte ist mangels bekanntem Aufenthaltsort (vgl. Vi-Urk. 1 S. 2, Urk. 2 Erwägung 4 und Dispositiv-Ziffer 2) und mangels Relevanz (keine Beschwer) zu verzichten.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. April 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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