Divorce Proceedings Not Unduly Delayed by Complexity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a complaint alleging undue delay in their divorce proceedings, which had been ongoing for several years. The court found no undue delay, explaining that while the process had been lengthy, it was due to the complexity of the case, including financial disputes, pending related cases, and procedural steps like appeals and requests for security for costs. The court emphasized that delays were often caused by the parties themselves or were unavoidable due to the case's complexity and the need to address all legal aspects comprehensively, thus rejecting the claim of a breach of duty by the court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 324 ZPO, Art. 319 lit. c ZPO, Art. 321 Abs. 4 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 56 ZPO; Divorce Proceedings Not Unduly Delayed by Complexity: The court found no undue delay, explaining that while the process had been lengthy, it was due to the complexity of the case, including financial disputes, pending related cases, and procedural steps like appeals and requests for security for costs. The court emphasized that delays were often caused by the parties themselves or were unavoidable due to the case's complexity and the need to address all legal aspects comprehensively, thus rejecting the claim of a breach of duty by the court.
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KI-generiertCited for imposing costs on the appellant due to losing the appeal.
Cited for determining and imposing court costs on the appellant.
Cited to indicate that the decision is an interim decision concerning the admissibility of a potential appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC210010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Urteil vom 8. Juni 2021
in Sachen
A._____ Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung / Rechtsverzögerung im Verfahren Proz. FE150197 des Bezirksgerichtes Meilen
Erwägungen:
1.
1.1. Die Parteien heirateten am tt. November 2005; aus der Ehe ging die Tochter C._____, geboren am tt. mm. 2007, hervor (vgl. act. 2). Seit dem 2. Dezember 2015 stehen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen gegenüber (vgl. act. 1). Mit Eingabe vom 1. April 2021 erhob der Kläger und Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, wobei er folgende Anträge stellte (vgl. act. 2):
1. Es sei festzustellen, dass im Verfahren FE150197-G des Bezirksgerichts Meilen eine Rechtsverzögerung vorliegt.
2. Das Bezirksgericht Meilen sei zu verpflichten, das Ehescheidungsverfahren des Beschwerdeführers unter der Nummer FE150197-G beförderlich zu behandeln und innert 30 Tagen ein Urteil zu fällen, eventualiter zur Hauptverhandlung vorzuladen, welche bis spätestens 30. Juni 2021 stattzufinden habe.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksgerichts Meilen.
1.2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-192). Mit Verfügung vom 12. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses und die weitere Prozessleitung wurde delegiert (vgl. act. 6). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (vgl. act. 8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz (vgl. Art. 324 ZPO) ist nicht erforderlich.
2.
2.1. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Mit umfasst von dieser Bestimmung ist auch die Rechtsverweigerung. Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts, eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu erledigen beziehungsweise innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotenen Frist vorzunehmen. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung und -verzögerung daher regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Be-
schwerde nach Art. 319 lit. c ZPO auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig. Aus dem gleichen Grund ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechtsverweigerung mit freier Kognition. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (vgl. zum Ganzen ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 16 ff.; Art. 320 N 7).
2.2. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kriterien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; Blickenstorfer, DIK- E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49). Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.3; Blickenstorfer, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49). Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1).
2.3. Eine Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017
E. 2.2; BGE 127 III 385 E. 3a). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 124 I 139 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117; Blickens-
torfer, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49). Gründe für eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts können etwa darin liegen, dass gegen einen während des Verfahrens ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde und dem Gericht folglich auch die Akten nicht mehr vorliegen. Ebenso kann eine dem Gericht nicht vorwerfbare Verzögerung des Hauptverfahrens daraus resultieren, dass in dessen Rahmen zusätzliche Prozessschritte wie etwa ein Massnahmeverfahren, ein Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege oder dergleichen vorgenommen werden müssen (vgl. OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.4- 5; OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019 E. 3.3.2). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Eine mangelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelastung vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (BGE 130 I 312
E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; vgl. auch BGE 124 I 139 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117).
2.4. Ergeht der angeblich verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit, entfällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde (BGer 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3; BGE 125 V 373 E. 1). Allerdings behandeln die Gerichte in solchen Fällen Rechtsverzögerungsbeschwerden teilweise trotzdem, bedeutet das explizite Feststellen einer Rechtsverzögerung im Dispositiv doch immerhin eine Art Wiedergutmachung für die betroffene Person (vgl. etwa BGer 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3; BGE 129 V 411 E. 1.3; OGer ZH PQ130010 vom 16. Mai 2013).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, es habe drei Jahre gedauert von der Scheidungsklage bis zur Vermittlungsverhandlung. Ab Abschluss des Rechtsschriftenwechsels sei sodann mehr als ein Jahr bis zur schlussendlich abgesagten Hauptverhandlung vergangen und nach der Abweisung der Sistierung habe es wiederum ein halbes Jahr gedauert bis zur Durchführung der Hauptverhandlung und nach der Hauptverhandlung gar sage und schreibe 2.5 Monate bis zum
Erlass der Beweisverfügung (vgl. act. 2 S. 5). Soweit der Beschwerdeführer hiermit der Vorinstanz eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens vorwirft, ist dies nicht gerechtfertigt. Dies ergibt sich, wenn man den Ablauf des Verfahrens bis zur Beweisverfügung im Einzelnen darlegt:
Die Scheidungsklage wurde am 2. Dezember 2015 rechtshängig (vgl. act. 1). Am
15. Januar 2016 beantragte zunächst der Kläger die unentgeltliche Prozessführung (vgl. act. 7), am 21. April 2016 stellte dann die Beklagte ein Gesuch um Prozesskostenbevorschussung, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, und nahm zum UP-Gesuch des Klägers Stellung (vgl. act. 16). Am
7. Juni 2016 nahm der Kläger auf entsprechende Aufforderung Stellung zur beklagtischen Eingabe (vgl. act. 19 und 24), Mitte Juni 2016 reichte er dem Gericht auf entsprechende Aufforderung eine Abtretungserklärung ein (vgl. act. 31 und 34). Im August 2016 wurde zur Einigungsverhandlung vorgeladen (vgl. act. 36). Nach der Einigungsverhandlung vom 25. Oktober 2016 wurde das Verfahren zur Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche bis Ende Januar 2017 sistiert (vgl. Prot. VI S. 12 und act. 40). Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 verlangte die Beklagte die Verpflichtung des Klägers, einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 40'000.– zu bezahlen, und zwar für das Scheidungsverfahren sowie für zwei im Zusammenhang mit der Familienwohnung stehende Parallelverfahren über die Kündigung und die Grundbuchberichtigung (vgl. act. 42). Am 13. Februar 2017 teilte der Kläger mit, die Vergleichsgespräche seien gescheitert, am 28. April 2017 nahm er auf entsprechende Aufforderung Stellung zum PKV-Antrag der Beklagten (vgl. act. 44, 45 und 47). Ende Juni 2017 gingen beim Gericht die zusätzlich verlangten Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit den PKV/UP- Anträgen ein, worauf am 14. September 2017 der ausführlich begründete Entscheid folgte: Der Kläger wurde verpflichtet, einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu bezahlen und der Beklagten für die drei Verfahren Prozesskosten von Fr. 45'000.– vorzuschiessen; sein UP-Gesuch wurde abgewiesen. Es stellte sich dabei insbesondere die komplexe Frage des klägerischen Einkommens aus seiner selbständigen Tätigkeit als Architekt in einer Einmann-AG (vgl. act. 51, 53, 55 und 60). Gegen den Entscheid erhob der Kläger Berufung beim Obergericht.
Am 13. Oktober 2017 ging der Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– ein, worauf dem Kläger am 27. Oktober 2017 Frist zur Klagebegründung angesetzt wurde (vgl. act. 67 f.). Am 10. Januar 2018 stellte die Beklagte den Antrag auf erneute Sistierung des Verfahrens nach Eingang der Klagebegründung, da einerseits der obergerichtliche Entscheid zum Prozesskostenvorschuss und andererseits der präjudizierende Parallelprozess über die Grundbuchberichtigung abzuwarten sei (vgl. act. 71). Nach Eingang der Klagebegründung vom 15. Januar 2018, in welcher der Kläger u.a. die Abtrennung des Verfahrens über die güterrechtliche Auseinandersetzung verlangte, wurde ihm am 16. Januar 2018 Frist angesetzt, um zum Sistierungsantrag Stellung zu nehmen (vgl. act. 73 und 77). Diese Stellungnahme erfolgte am 19. Januar 2018 (vgl. act. 81). Das Obergericht hiess am 25. Januar 2018 die klägerische Berufung gut und wies das beklagtische Gesuch um Prozesskostenbevorschussung für die drei Verfahren ab; sie habe nicht hinreichend dargetan, dass und inwiefern der Kläger ihr einen Prozesskostenvorschuss in der beantragten Höhe bezahlen könnte (vgl. act. 84). Am 8. Februar 2018 sistierte die Vorinstanz das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über die Grundbuchberichtigung, da dieses präjudizierende Wirkung auf das Scheidungsverfahren habe, wies hingegen den Antrag auf Abtrennung des güterrechtlichen Verfahrens mit der Begründung ab, das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung werde Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge haben (vgl. act. 87).
Nachdem das Obergericht am 12. April 2018 auf entsprechende Beschwerde die erneute Sistierung des Verfahrens aufgehoben hatte, setzte die Vorinstanz der Beklagten am 26. April 2018 Frist an für die Klageantwort (vgl. act. 95). Diese wurde am 12. Juli 2018 erstattet (vgl. act. 99). Am 11. September 2018 wurden die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung am 8. November 2018 vorgeladen; in dieser einigten sie sich darauf, dass die Beklagte bis Ende Januar 2019 dem Kläger einen Vorschlag hinsichtlich einer möglichen Ausbildung der Beklagten und der möglichen Kosten möglicherweise im Gesundheitsbereich unterbreiten werde (vgl. Prot. VI S. 31 und act. 103). Am 28. Dezember 2018 wurde die beklagtische Grundbuchberichtigungsklage im Zusammenhang mit dem Verkauf der Familienwohnung an den inzwischen verstorbenen Vater des Klägers erstinstanz-
lich abgewiesen (vgl. act. 132/1). Anfangs April 2019 hielt der neue Rechtsvertreter des Klägers auf entsprechende Frage des Gerichts fest, dass er bis nach Ostern noch Vergleichsgespräche mit der Gegenseite führen wolle (vgl. Prot. VI
S. 32). Am 20. Mai 2019 folgte die Mitteilung, wonach die Parteien sich nicht hätten einigen können (vgl. act. 127). Nach Eingang der Replik vom 3. Juli 2019 und Ansetzung der Frist zur Duplik am 8. Juli 2019 wurden die Parteien am 19. Juli 2019 auf eine Vergleichsverhandlung am 19. November 2019 vorgeladen (vgl. act. 131, 133 und act. 136/1). Ende Juni 2019 wurde im Kündigungsverfahren im Zusammenhang mit der Familienwohnung letztinstanzlich festgehalten, dass die Mutter des Klägers als Vermieterin eine treuwidrige Kündigung ausgesprochen hatte (vgl. act. 143/6). Die Duplik im vorliegenden Verfahren folgte am 4. Oktober 2019 (vgl. act. 142). Am 14. Oktober 2019 wurde entsprechend dem klägerischen Antrag anstatt zu einer Vergleichsverhandlung neu zu einer Hauptverhandlung am 19. November 2019 vorgeladen (vgl. Prot. VI S. 35).
Mit Eingabe vom 4. November 2019 stellte der Kläger den Antrag, es sei die Duplik samt Beilagen, eventualiter nur gewisse Beilagen aus dem Recht zu weisen, da gewisse Belege mittels strafbarer Handlungen beschafft worden seien; gleichentags reichte er eine Strafanzeige ein (vgl. act. 147 f.). In ihrer Stellungnahme vom 12. November 2019 beantragte die Beklagte die Abweisung des prozessualen klägerischen Antrags sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Strafanzeige (vgl. act. 151). Mit Verfügung vom 14. November 2019 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich zum Sistierungsantrag zu äussern, ausserdem wurde erwogen, die Vorladung zur Hauptverhandlung werde abgenommen, wenn der Kläger seinen Beweisantrag nicht bis zum 18. November 2019 zurückziehe (vgl. act. 153). Am 25. November 2019 beantragte der Kläger die Abweisung des Sistierungsantrags und die umgehende Vorladung zu einer neuen Hauptverhandlung (vgl. act. 156). Den klägerischen Beweisantrag und den beklagtischen Sistierungsantrag wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 15. Januar 2019 ab (vgl. act. 158). Die Terminfindung für eine neue Hauptverhandlung verlief in der Folge schwierig (vgl. act. 160 und 161/1). Am 17. März 2020 wurde schliesslich zur Hauptverhandlung am 1. Juli 2020 vorgeladen (vgl. act. 162/1). Auf entsprechende Aufforderung hin reichten die Parteien im Hinblick auf die
Hauptverhandlung Unterlagen zu den aktuellen Verhältnissen ein (vgl. act. 163,
166 und 168). An der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2020 erstatteten zunächst die Anwälte je einen ersten Parteivortrag und nach der ausführlichen Befragung der Beklagten zum Stand ihrer Ausbildung folgte je ein zweiter Parteivortrag. Am Ende der Verhandlung wurde die Durchführung des Beweisverfahrens in Aussicht gestellt (vgl. Prot. S. 46-65). Am 21. September 2020 folgte die umfangreiche Beweisverfügung (vgl. act. 181).
Aus dieser Prozessgeschichte ergibt sich, dass die Vorinstanz entgegen dem Beschwerdeführer keine unnütze Zeit hat verstreichen lassen. Vielmehr wurden innert angemessener Frist die jeweils gebotenen Handlungen vorgenommen. Soweit Phasen der Untätigkeit erkennbar sind, erweisen sich diese aufgrund der Umstände und der Komplexität der Verhältnisse als nachvollziehbar – immerhin handelt es sich um ein hochstrittiges Scheidungsverfahren mit unklaren Einkommensverhältnissen auf beiden Seiten und diversen geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüchen der Beklagten, etwa aus der Familienwohnung oder der Einmann-AG des Klägers.
Die dargelegte Chronologie zeigt auch, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend macht, das Verfahren sei immer wieder unnötig sistiert worden, es seien unnötige Verfahrensschritte angeordnet und unnötige Belege verlangt worden (vgl. act. 2 S. 6 f.): Das Verfahren wurde zweimal im Sinne der Parteien sistiert, damit diese aussergerichtliche Vergleichsgespräche führen konnten. Die weitere Sistierung aufgrund des parallel verlaufenden Prozesses über die Grundbuchberichtigung wurde zwar vom Obergericht aufgehoben. Daraus lässt sich aber noch keine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens ableiten. Sodann ist nicht ersichtlich, welche Verfahrensschritte unnötig gewesen sein sollen, zumal das Gericht jeweils für die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu sorgen hat. Auch zu Unrecht verlangte Belege sind nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, die Hauptverhandlung vom 1. Juli 2020 könne nicht als solche bezeichnet werden, da lediglich die Parteivorträge abgenommen und dem Ehepaar drei Fragen gestellt worden seien (vgl. act. 2 S. 6), ist dem nicht zuzustimmen. Bei komplexen Fällen wie dem vorliegenden ist es vielmehr üblich, dass
in der Hauptverhandlung lediglich die Parteivorträge abgenommen werden (allenfalls wie hier verbunden mit einer Befragung nach Art. 56 ZPO) und erst nach Erlass der Beweisverfügung zu einer separaten Beweisverhandlung vorgeladen wird.
3.2. Gemäss Beschwerdeführer ist sodann nicht ersichtlich, welche Verfahrenshandlung noch vorgenommen werden sollte, sodass rasch zu einer Hauptverhandlung vorgeladen werden könne, an der schliesslich auch die Scheidung mit-samt all ihren Folgen geregelt werden solle (vgl. act. 2 S. 8).
In der Beweisverfügung vom 21. September 2020 erwog die Vorinstanz, das Gericht werde für die Befragung der Parteien zu einer Beweisverhandlung vorladen. Nach erfolgter Beweisabnahme könnten die Parteien zum Beweisergebnis Stellung nehmen und ihre güterrechtlichen Ansprüche beziffern. Es wurde von den Parteien die Edition diverser Unterlagen verlangt und eine separate Vorladung zur Beweisverhandlung sowie eine Vorladung zur Kinderanhörung in Aussicht gestellt (vgl. act. 181). Am 20. bzw. 23 Oktober 2020 reichten die Parteien verlangte Unterlagen ein (vgl. act. 184 und 186). In einer Stellungnahme vom 13. November 2020 machte die Beklagte geltend, der Kläger habe diverse Unterlagen nicht eingereicht (vgl. act. 189). Am 18. Dezember 2020 wurde die Tochter C._____ vom Gericht angehört (vgl. Prot. VI S. 88-90).
Die Beweisverfügung datiert wie erwähnt vom 21. September 2020. Nachdem die Parteien Ende Oktober 2020 diverse Unterlagen gemäss Beweisverfügung eingereicht hatten, wurde im Dezember 2020 die angekündigte Kinderanhörung durchgeführt. Es stand dabei im Rahmen des Ermessens der Verfahrensleitung, diese Anhörung erst nach Erlass der Beweisverfügung und nach Erhalt der Unterlagen durchzuführen (vgl. Einwand act. 2 S. 6 oben); zudem erscheint es absolut nachvollziehbar, die Kinderanhörung vor der Befragung der Parteien durchzuführen, können doch so die Parteien diesbezüglich ergänzend befragt werden, soweit die Kinderanhörung hierzu Anlass bietet. Wie in der Beweisverfügung angekündigt besteht der nächste Schritt in der Vorladung zu einer Beweisverhandlung, in der die Parteien zu den Themen gemäss Beweisverfügung zu befragen sein werden und in der die Rechtsvertreter anschliessend die Schlussvorträge werden halten
können. Von Januar bis und mit März 2021 blieb die Vorinstanz untätig. Diese Zeit der Untätigkeit ohne ausgleichende Aktivität erreicht jedoch noch nicht ein derartiges Mass, dass man hier von einer (klaren) Rechtsverzögerung und damit von einer eigentlichen Pflichtverletzung sprechen müsste. Ab April 2021 waren die Verfahrensakten aufgrund der Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht, wodurch sich eine allfällige Untätigkeit im April und Mai 2021 nachvollziehbar erklären lässt. Im Ergebnis erweist sich der mit Beschwerde vom 1. April 2021 geltend gemachte Vorwurf einer Rechtsverzögerung als ungerechtfertigt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach Erhalt des vorliegenden Entscheids und der Verfahrensakten wird sich die Vorinstanz umgehend um die Festsetzung eines Termins für die Beweisverhandlung kümmern können.
4.
In Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sind die Gerichtskosten auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht zufolge seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, an die Beklagte und an die Vorinstanz je unter Beilage eines Doppels von act. 2, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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