Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PC210006 • OG ZH PC210006 KI-generiert

Swiss Court Upholds Lis Pendens Suspension in International Divorce Case

Geschäftsnummer PC210006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a divorce proceeding initiated in Switzerland while a similar case was already pending in Canada. The Swiss court had initially suspended its proceedings based on international law regarding lis pendens. The plaintiff sought to lift this suspension, arguing the Canadian proceedings were unduly delayed and that recognition of a potential Canadian judgment might violate Swiss public policy due to issues with proper notification. The appellate court affirmed the lower court's decision to maintain the suspension, finding that while the Canadian proceedings were complex and contentious, they were proceeding with reasonable diligence, and that concerns about notification did not rise to the level of a violation of Swiss public policy preventing recognition of a foreign judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 114 ZGB, Art. 9 Abs. 1 IPRG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 126 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO; Swiss Court Upholds Lis Pendens Suspension in International Divorce Case: The Swiss court had initially suspended its proceedings based on international law regarding lis pendens. The plaintiff sought to lift this suspension, arguing the Canadian proceedings were unduly delayed and that recognition of a potential Canadian judgment might violate Swiss public policy due to issues with proper notification. The appellate court affirmed the lower court's decision to maintain the suspension, finding that while the Canadian proceedings were complex and contentious, they were proceeding with reasonable diligence, and that concerns about notification did not rise to the level of a violation of Swiss public policy preventing recognition of a foreign judgment.

Schlagwörter

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Rechtshängigkeit Fremdes Recht Scheidungsverfahren Eröffnung des Entscheids hängiges Verfahren Internationale Politik Ehescheidung (Art. 114 ZGB) / Aufhebung Sistierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose court costs on the losing party.

§ 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

Used to determine the amount of court costs.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interim decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC210006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Urteil vom 20. Juli 2021

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

sowie

Y._____, Kinderprozessbeistand

betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB) / Aufhebung Sistierung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Februar 2021; Proz. FE160182

Erwägungen:

1.

1.1. Die Eheleute A._____ (nachfolgend Kläger) und B._____ (nachfolgend Beklagte), beide kanadische Staatsangehörige, sind die Eltern der Kinder C._____ (geb. tt.mm.2004) und D._____ (geb. tt.mm.2007). Die Parteien trennten sich im September 2013. Die Beklagte wohnt unterdessen zusammen mit D._____ in Kanada, der Kläger wohnt mit C._____ in der Schweiz. Die Beklagte leitete am 19. August 2016 ein Scheidungsverfahren in Kanada ein, der Kläger ein solches am

7. November 2016 beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vorinstanz). Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG sistierte die Vorinstanz am 7. Februar 2018 das Verfahren in der Schweiz aufgrund des vorher rechtshängig gemachten Prozesses in Kanada (vgl. act. 5/1, 5/1A, 5/65 und 5/67 und 5/88/8). Am 6. Mai 2020 stellte der Kläger ein Gesuch um Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens (vgl. act. 5/102). In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wurde das Verfahren mit Verfügung vom

13. August 2020 bezüglich der Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr, Kindesunterhalt) wieder aufgenommen, betreffend die weiteren Scheidungsnebenfolgen blieb das Verfahren hingegen weiterhin sistiert (vgl. act. 5/110).

1.2. Am 21. September 2020 stellte der Kläger ein Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids vom 13. August 2020 (vgl. act. 117 f.), welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Februar 2021 abwies; sie hielt fest, das Scheidungsverfahren bleibe, mit Ausnahme der Kinderbelange, sistiert (vgl. act. 4). Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht (vgl. act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/126/1). Er stellte folgende Anträge:

" 1. Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 23. Februar 2021 des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Meilen (Geschäfts-Nr. FE160182) sei aufzuheben, die Sistierung sei aufzuheben und das Scheidungsverfahren sei von der Vorinstanz anhand zu nehmen und beförderlich zu behandeln.

2. Eventualiter: Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 23. Februar 2021 sei aufzuheben, die Sistierung sei in Bezug auf den Scheidungspunkt (Statusfrage) und den Vorsorgeausgleich in der Schweiz aufzuheben und das Scheidungsverfahren sei in Bezug auf den Schei-

dungspunkt und den Vorsorgeausgleich in der Schweiz von der Vorinstanz anhand zu nehmen und beförderlich zu behandeln.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten."

Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-129). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

1.3. Die Beschwerde ist gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 ZPO zulässig. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1. Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist (Art.

9 Abs. 1 IPRG). Die Beweislast dafür, dass die von Art. 9 IPRG an das ausländische Verfahren gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind, trifft die Partei, die sich gegen die Berücksichtigung der ausländischen Rechtshängigkeit wehrt. Da die Aussetzung des Verfahrens die Regel bildet, muss sie immer dann angeordnet werden, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass der im Ausland zwischen den gleichen Parteien hängige Prozess innerhalb angemessener Frist zu einem in der Schweiz anerkennbaren Urteil führen wird (vgl. BGE 118 II 188 E. 3b; BGer 5C.289/2006 vom 7. Juni 2007 E. 4.1, 4.5; BGer 5C.247/2004 vom 10. Februar 2005 E. 5.1; BSK IPRG-Droese, 4. Auflage 2020, Art. 9 N 17 f. sowie ZK IPRG-Müller-Chen, 3. Auflage 2018, Art. 9 N 47).

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz erwog, es lägen keine Hinweise vor, dass im kanadischen Verfahren nicht innert noch angemessener Frist ein Entscheid ergehen werde.

Die vom Kläger eingebrachten Dokumente und die vom kanadischen Gericht zu den Akten gelegte Stellungnahme belegten vielmehr, dass im kanadischen Verfahren regelmässige Verfahrensschritte getätigt würden. Die Verfahrensdauer sei der Komplexität des Streitgegenstands und der Tatsache, dass dieser sehr konfliktbehaftet sei, geschuldet und nicht dem Umstand, dass das Verfahren nicht beförderlich geführt würde. Unter der Voraussetzung des kontinuierlichen Fortgangs des Verfahrens sei bis auf weiteres von einer hinreichenden Fristprognose auszugehen. Gesamthaft lägen keine Anhaltspunkte vor, von der als noch angemessen befundenen Fristprognose vom 13. August 2020 abzuweichen, weshalb daran festgehalten werde (vgl. act. 4 E. 2.5.2).

2.2.2. Der Kläger wendet ein, die positive Fristprognose sei von der Vorinstanz einzig damit begründet worden, aus den eingereichten Dokumenten sei ersichtlich, dass im kanadischen Verfahren "regelmässige Verfahrensschritte" getätigt würden. Aus der Tatsache, dass gewisse Verfahrensschritte unternommen würden, könne aber nicht gefolgert werden, dass das Verfahren tatsächlich beförderlich einem Ende zugeführt werde, zumal die Schritte mehrheitlich darin bestünden, dass der zuständige Richter ab und an eine E-Mail verschicke oder zu einer Anhörung in 5-6 Monaten vorlade, welche wieder abgesagt werde. Die Vorinstanz habe keinerlei weitere Argumente erwogen, aufgrund welcher trotz Ablaufs von

4 ¾ Jahren immer noch davon ausgegangen werden könne, dass das ausländische Verfahren "in angemessener Frist" beendet werde (vgl. act. 2 N 18 f.).

2.2.3. Bei der Beurteilung, ob die Verfahrensdauer im Ausland angemessen ist, hat sich das Gericht unter anderem an der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK auszurichten (vgl. BSK IPRG-Droese, Art. 9 N 20, und ZK IPRG-Müller- Chen, Art. 9 N 49). Die Beurteilung erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (vgl. BGE 130 I 312

E. 5.1-2).

2.2.4. Das kanadische Gericht teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. August 2020 mit, der Scheidungsfall sei einem Richter überwiesen worden, der für besonders strittige Fälle zuständig sei. Die Akten seien noch nicht komplett, da gewisse finanzielle Informationen und Dokumente der Parteien fehlten. Der Kläger beharre auf einer Zustellung nach dem Haager Übereinkommen, was die Sache weiter verzögere. Ausserdem würden die Parteien immer wieder strittige Gesuche einreichen, welche es zu behandeln gäbe. Schliesslich habe der Kläger Rechtsmittel gegen Zwischenentscheide erhoben. Sollten beide Parteien kooperieren und ihre Unterlagen und Informationen gewissenhaft einreichen, könne die Scheidungsverhandlung im frühen 2021 anberaumt werden (vgl. act. 5/109/1). Am 9. Oktober 2020 ergingen zwei Zwischenentscheide des kanadischen Gerichts, mit denen insgesamt vier Gesuche der Parteien behandelt wurden: Der Antrag des Klägers, die Beschlagnahme von Versicherungsgeldern sei aufzuheben, wurde abgewiesen. Ebenso seine Anträge, die Beschlagnahme seines kanadischen Passes sei aufzuheben und seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt sei zu sistieren. Der Antrag der Beklagten auf vereinfachte Zustellung an den Kläger wurde hingegen teilweise gutgeheissen. Um das Verfahren nicht zu sehr zu verzögern, wurde folgende Regelung für die Zustellung von Dokumenten an den Kläger erlassen: Die Anwälte der Beklagten haben den Kläger per E-Mail über neue Dokumente zu informieren. Der Kläger hat diesen innert 48 Stunden mitzuteilen, ob er eine Zustellung gemäss Haager Übereinkommen verlange, wobei er diesfalls innert 48 Stunden die Kosten, insbesondere für die Übersetzung in die deutsche Sprache, vorzuschiessen hat, andernfalls davon ausgegangen wird, dass er die Zustellung via E-Mail akzeptiert (vgl. act. 5/120/2-3, insbesondere act. 5/120/2 S. 3-10 und S. 17). Die klägerische Berufung gegen diese Entscheide wurde am 13. November 2020 abgewiesen (vgl. act. 5/123/26). Dagegen hat er mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 wiederum ein Rechtsmittel beim höchsten kanadischen Gericht eingelegt (vgl. act. 5/123/28).

Aus diesen Umständen kann der Schluss gezogen werden, dass das höchst strittige und komplexe kanadische Verfahren gebührlich vorangetrieben wird. Das Hauptverfahren wird immer wieder durch prozessuale und vorsorgliche Gesuche unterbrochen. Die dadurch verursachte Verzögerung ist jedoch dem Verhalten der

Parteien und nicht demjenigen des Gerichtes zuzuschreiben. Erfahrungsgemäss verlängert die Behandlung zahlreicher prozessualer Anträge die Verfahrensdauer massgeblich. Entgegen der klägerischen Ansicht ist es nicht so, dass der kanadische Richter bloss E-Mails verschickt und Verhandlungen ansetzt und wieder absagt. Der Vorwurf der Prozessverschleppung ist nicht gerechtfertigt. Soweit der Kläger seinen Standpunkt sodann auf das neu eingereichte E-Mail vom 8. Januar 2021 stützt (vgl. act. 2 N 20 und act. 3/2), handelt es sich um unzulässige neue Vorbringen, welche im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beruft sich schliesslich auf den Bundesgerichtsentscheid 5C.247/2004 vom 10. Februar 2005 E. 5.2 und leitet daraus ab, bei einem Verfahren, das seit vier Jahren hängig sei, müsse die Verfahrensprognose zwingend negativ ausfallen (vgl. act. 2 Rz 21). Aus diesem Entscheid lässt sich jedoch nicht folgern, dass unabhängig von den konkreten Verhältnissen des zu beurteilenden ausländischen Verfahrens bei einer vierjährigen Rechtshängigkeit automatisch eine negative Prognose gemacht werden muss.

2.2.5. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz an der von ihr bereits mit Verfügung vom 13. August 2020 gemachten Prognose, ein Urteil sei im kanadischen Verfahren innert angemessener Frist zu erwarten, festgehalten hat.

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz beurteilte nicht nur die Frist-, sondern auch die Anerkennbarkeitsprognose als günstig. Der Kläger ist hingegen der Ansicht, eine Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils werde aufgrund von Art. 27 Abs. 2 lit. a und lit. b IPRG nicht möglich sein.

2.3.2. Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird unter anderem dann nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG). Das Gleiche gilt, wenn eine Partei nachweist, dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist (Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG). Die Funktion von Art. 27 IPRG ist die Abwehr ausländischer Urteile, deren Anerkennung in unverträglichem Widerspruch zur schweizerischen Rechtsauffassung stehen würde. Dies bringt zum Ausdruck, dass Art. 27 IPRG nur die Anerkennung wirklich stossender ausländischer Urteile verhindern will. Verweigerungsgründe – und damit ein Verstoss gegen den Ordre public – sind deshalb nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die Anerkennung des ausländischen Entscheids ist die Regel, von der nicht ohne triftige Gründe abzuweichen ist, um hinkende Rechtsverhältnisse zu verhindern (ZK IPRG-Müller- Chen, Art. 27 N 2).

2.3.3.

2.3.3.1. Das Erfordernis der gehörigen Ladung nach Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG ist eine Schutzbestimmung zugunsten des inländischen Beklagten, der im Ausland eingeklagt und verurteilt wird, ohne dass er davon wusste und ohne dass er Gelegenheit hatte, sich dort zu verteidigen. Die Vorschrift, dass die erste Ladung gehörig erfolgen muss, bezweckt also, dem Beklagten Kenntnis vom Prozess zu verschaffen, der gegen ihn im Ausland angestrengt wurde. Nur so hat der Beklagte die Möglichkeit, sich vor dem Prozessgericht zu verteidigen (BGE 143 III 225

E. 5.2). Die gehörige Ladung setzt voraus, dass der Beklagte das verfahrenseinleitende Schriftstück in der erforderlichen Form erhält, wobei die einschlägigen staatsvertraglichen Vereinbarungen wie das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Ziviloder Handelssachen (nachfolgend: Haager Übereinkommen) zu beachten sind (vgl. BGE 143 III 225 E. 5.1, BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 27 N 50, 52; ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 27 N 55). Der Mangel der fehlerhaften Vorladung wird ge-

heilt, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren vorbehaltlos eingelassen hat. Dies ist der Fall, wenn der Beklagte irgendeine Prozesshandlung vornimmt, sei sie anerkennender oder abwehrender Natur. Keine Einlassung liegt vor, wenn die Partei am Verfahren zwar teilnimmt, aber ausdrücklich die nicht gehörige Ladung rügt, ohne sich zur Hauptsache zu äussern (vgl. BGer 5A_544/2007 vom

4. Februar 2008 E. 3.2.3; BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 27 N 55; ZK IPRG- Müller-Chen, Art. 27 N 71, 73).

2.3.3.2. Die Vorinstanz erwog, unter den vom Kläger (Beklagter im kanadischen Verfahren) eingereichten Unterlagen befänden sich Dokumente, welche darauf hindeuteten, dass er über die am kanadischen Gericht anhängig gemachte Scheidungsklage einzig via E-Mail informiert worden sei. Ungeachtet dessen sei entgegen der Vorbringen des Klägers nicht auszuschliessen, dass er sich im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG vorbehaltslos auf das Scheidungsverfahren eingelassen habe. Anlass hierfür böte namentlich die Antwort des Klägers vom 26. Oktober 2016 auf die kanadische Scheidungsklage, worin dieser zwar erwähnt habe, dass er via E-Mail über die Klageeinreichung informiert worden sei, die ungehörige Vorladung hingegen nicht gerügt habe (vgl. act. 4 E. 2.6.4).

2.3.3.3. Der Kläger entgegnet, er habe mit der Eingabe vom 26. Oktober 2016 nur die Unzuständigkeitseinrede zufolge Litispendenz erhoben, nachdem seine Opposition gegen die Zustellung via E-Mail zuvor zweimal vom kanadischen Gericht ignoriert worden sei. Dies sei nicht zu seinen Lasten auszulegen. Er habe nachweislich bereits mit E-Mail vom 11. Juli 2016 und Fax vom 31. August 2016 dem kanadischen Gericht mitgeteilt, dass er mit der Zustellung per E-Mail nicht einverstanden sei. Er habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt nie zur Hauptsache geäussert und sich nicht auf das Verfahren eingelassen (vgl. act. 2 Rz 29 f. und 34).

2.3.3.4. Die kanadische Anwältin der Beklagten sandte die Scheidungsklage als verfahrenseinleitendes Schriftstück am 23. August 2016 nur per E-Mail an den Kläger, verbunden mit der Frage, ob er alleine prozessiere oder sich durch einen Anwalt vertreten lasse (vgl. act. 5/119/2). Der Kläger erwähnte zwar in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2016, mit welcher er die Unzuständigkeitseinrede vorbrachte, dass er via E-Mail über die Klageeinreichung informiert worden sei,

eine ungehörige Vorladung rügte der Kläger aber nicht (vgl. act. 5/46/8, insb. N 12). Eine ausdrückliche Rüge der nicht gehörigen Ladung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Mail und/oder dem Fax, auf welche er nun verweist: Das E-Mail vom 11. Juli 2016, in dem er schrieb, er sei mit einer Zustellung per E-Mail nicht einverstanden, datiert vor dem E-Mail, mit welchem er die Scheidungsklage erhielt (vgl. act. 5/119/1). Und in dem Fax vom 31. August 2016, welchen er nach Erhalt der Scheidungsklage dem kanadischen Gericht sandte, steht lediglich, dass er künftige Korrespondenz nicht per Mail erhalten wolle (vgl. act. 5/119/3). Soweit er im Übrigen vorbringt, als juristischer Laie habe er damals die Existenz der Haager Zustellungskonvention und damit den fraglichen Mangel nicht gekannt (act. 2 N 34), stellt dies im Beschwerdeverfahren ein neues (vgl. act. 5/117, act. 5/118 sowie act. 5/122) und damit unzulässiges Vorbringen dar. Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht ausschloss, dass ein Anerkennungsgericht zum Schluss kommen könnte, es sei zu einer vorbehaltslosen Einlassung gekommen, insbesondere da der Kläger in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 nicht explizit die nicht gehörige Ladung gerügt hat.

2.3.3.5. Zusätzlich ist auch Folgendes zu beachten: In Erwägung 5.2 des Entscheids BGE 143 III 225 schrieb das Bundesgericht, der in Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG verankerte Rechtsschutz setze voraus, dass das Schutzbedürfnis des im Ausland Beklagten echt sei. Deshalb könne sich der Beklagte nicht auf den beschriebenen Verweigerungsgrund berufen, wenn er sich "taub stelle" oder lediglich auf Formalismen beharre, jedoch formell (durch nachweislichen Zugang eines Schriftstücks) Kenntnis vom Verfahren und rechtzeitig die Möglichkeit gehabt habe, sich zu verteidigen. Dabei liess das Bundesgericht offen, ob dasselbe auch in Fällen gilt, in denen der Beklagte rein zufällig oder auf irgendeinem anderen als dem vorgeschriebenen Weg Kenntnis vom Verfahren erhielt und auch so ausreichend Zeit für die Organisation seiner Verteidigung hatte. Es lässt sich unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht ausschliessen, dass ein Anerkennungsgericht auch im Lichte dieser höchstrichterlichen Erwägungen zum Schluss kommt, der Kläger könne sich nicht auf die Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG berufen: Es ist immerhin klar, dass der Kläger die Scheidungsklage am

23. August 2016 per Mail erhalten und spätestens acht Tage später vom Inhalt Kenntnis genommen hat (vgl. act. 5/119/2-3), und seine diversen prozessualen und vorsorglichen Gesuche, Rechtsmittel und Stellungnahmen zu beklagtischen Eingaben im kanadischen Verfahren (vgl. z.B. act. 5/119/26, act. 5/120/2-3 und act. 5/123/26+28) deuten sodann auf eine hinreichende Möglichkeit hin, sich in das Verfahren einzubringen und sich zu verteidigen.

2.3.3.6. Der Kläger bringt im Weiteren vor, er habe erst mit E-Mail vom 3. November 2020 erfahren, dass die Beklagte am 19. August 2016 ein Gesuch um abweichende Zustellungsmodalitäten gestellt habe und dieses Gesuch, ohne ihn einzubeziehen, am 23. August 2016 vom kanadischen Gericht bewilligt worden sei. Sobald er das erfahren habe, habe er unmittelbar ein Rechtsmittel dagegen erhoben. Ihm könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich hiergegen nicht schon im August 2016 zur Wehr gesetzt habe, denn er habe von diesem Mangel bis vor wenigen Monaten nichts gewusst (vgl. act. 2 N 36 und 38). Diese Vorbringen können jedoch nichts an der vorstehenden Einschätzung ändern, weil dem Kläger die von ihm genannten Umstände gar nicht vorgeworfen werden. Offenbar erfuhr er erst am 3. November 2020, dass die Beklagte ein Gesuch um besondere Zustellung gestellt hatte und dieses Gesuch vom Gericht gutgeheissen wurde. Dass die Scheidungsklage nur per Mail zugestellt worden war, wusste er aber schon vorher.

2.3.3.7. Schliesslich erklärt der Kläger, die Rechtshängigkeit des kanadischen Verfahrens erfolge erst mit einer konformen internationalen Zustellung der Scheidungsklage gemäss Haager Übereinkommen. Dies sei bis zum heutigen Tag nie erfolgt, weshalb die Rechtshängigkeit der Klage am Bezirksgericht Meilen am

7. November 2016 prioritär eingetreten sei (vgl. act. 2 Rz 41). Der Zeitpunkt der Klageerhebung im Ausland bestimmt sich nach ausländischem Recht und der Zeitpunkt der Klageerhebung in der Schweiz nach schweizerischem Recht (BGer 5A_223/2016 vom 28. Juli 2016 E. 5.1.1.3). Der Kläger legt nicht dar, wieso die Rechtshängigkeit des kanadischen Verfahrens erst mit der konformen internationalen Zustellung der Scheidungsklage an ihn eintreten soll. Aus dem kanadischen Zwischenentscheid des Cour Supérieure vom11. Dezember 2017 ergibt sich denn

auch vielmehr, dass die Rechtshängigkeit des kanadischen Verfahrens am

19. August 2016 eintrat, als die Beklagte dem Gericht den Scheidungsantrag einreichte (vgl. act. 5/88/8 S. 11).

2.3.3.8. Im Ergebnis ist es also mit der Vorinstanz vernünftigerweise nicht auszuschliessen, dass ein Anerkennungsgericht einen Fall von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG und damit einen unverträglichen Widerspruch zur schweizerischen Rechtsauffassung verneinen wird. Es kann damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG eine günstige Anerkennbarkeitsprognose im Sinne von Art. 9 Abs. 1 IPRG gemacht werden. Die Frage, ob die klägerischen Vorbringen zu Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG in seinem Wiedererwägungsgesuch verspätet waren, kann bei diesem Ergebnis unbeantwortet bleiben.

2.3.4.

2.3.4.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid weiter, soweit der Kläger die Verletzung seines rechtlichen Gehörs im kanadischen Verfahren behaupte, biete dies keine hinreichende Grundlage dafür, einen Verstoss gegen Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG für gegeben zu erachten und aus diesem Grund die Anerkennung eines im kanadischen Verfahren ergehenden Entscheides auszuschliessen (vgl. act. 4 E. 2.6.6).

2.3.4.2. Der Kläger ist anderer Ansicht: Er habe nachgewiesen, dass er im kanadischen Verfahren an Verhandlungen nicht habe teilnehmen können und zu Äusserungen der Gegenpartei nicht habe Stellung nehmen können, weil er E-Mails des Gerichts nicht erhalten habe, durch E-Mails zu kurzfristig benachrichtigt und zu kurzfristig zu Verhandlungen vorgeladen worden sei. Dies sei ein massiver Verstoss gegen den Ordre public und damit gegen das fundamentale Verfahrensprinzip des Anspruchs auf rechtliches Gehör im ausländischen Verfahren. Dies führe zur Nichtanerkennbarkeit eines ausländischen Urteils (vgl. act. 2 Rz 52-54).

Konkret erwähnt der Kläger zwei im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Beispiele, über welche die Vorinstanz einfach hinweggegangen sei: Einerseits geht es um eine E-Mail Nachricht vom 3. April 2019 vom kanadischen Richter, mit wel-

cher der Kläger zu einer Anhörung am 9. April 2019 vorgeladen worden sei, an welcher er so kurzfristig nicht habe teilnehmen können und nach welcher ohne Gewährung seines rechtlichen Gehörs ein Urteil ergangen sei. Bei diesem Zwischenentscheid ging es um die Anordnung des Gerichts u.a. betreffend die Übersetzung gewisser Dokumente und die Ansetzung einer Befragung des Klägers via Skype (vgl. act. 5/119/7). Beim anderen in der Beschwerde konkret vorgebrachten Beispiel geht es um eine E-Mail Nachricht des kanadischen Richters vom 1. Mai 2019, in welcher der Kläger zu einer Anhörung auf den 3. Mai 2019 vorgeladen worden sei, von welcher Nachricht der Kläger erst am 6. Mai 2019 erfahren habe, wie auch davon, dass wiederum ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Urteil in seiner Abwesenheit ergangen sei. Sein Antrag auf Wiederholung der mangelhaften Zustellung sei abgewiesen worden, auf seine Berufung hin habe das obere Gericht mit Entscheiden vom 28. Juni 2019 und 11. Dezember 2019 angeordnet, dass beide Parteien nach dem Haager Übereinkommen zustellen müssten. Beim Zwischenentscheid des erstinstanzlichen Richters vom 3. Mai 2019 ging es um die Anordnung des Gerichts betreffend Zustellung gewisser Dokumente an den Kläger per Mail (vgl. act. 5/119/16; act. 2 Rz 53).

2.3.4.3. Es sind unter dem Gesichtspunkt von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG nur derart schwere Verletzungen des Gehörsanspruchs zu beachten, die einen unverträglichen Widerspruch zur schweizerischen Rechtsauffassung darstellen. Die Zustellung solcher Dokumente mit normalen E-Mails und die kurzen Fristen - namentlich für eine Verhandlung auf einem anderen Kontinent - erscheinen zwar problematisch. Man kann nun aber nicht sagen, ein Anerkennungsgericht würde gestützt auf die beiden vorgebrachten Beispiele einen solchen schweren Gehörsanspruch praktisch sicher bejahen – insbesondere wenn man diese Geschehnisse in die gesamten bekannten Dimensionen des kanadischen Prozesses einbettet. Damit ist die vorinstanzliche günstige Anerkennbarkeitsprognose unter dem Gesichtspunkt von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG nicht zu beanstanden.

2.4. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Sistierung des Scheidungsverfahrens (mit Ausnahme der Kinderbelange) zu Recht nicht aufgehoben. Der Hauptantrag bzw. Antrag 1 der Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.

3.1. Zum Eventualantrag betreffend den Scheidungspunkt schrieb die Vorinstanz, die aufgrund der günstigen Fristund Anerkennbarkeitsprognose angeordnete Sistierung betreffe das Scheidungsverfahren sowohl in der Hauptsache als auch hinsichtlich der Nebenfolgen, weshalb es sich erübrige, auf das Begehren des Klägers, es sei ein Teilurteil über den Scheidungszeitpunkt zu fällen, näher einzugehen. Festzuhalten sei, dass infolge der Sistierung des hiesigen Gerichts ein Urteil über den Scheidungspunkt einzig durch Abschluss des kanadischen Verfahrens zu erzielen sei, dessen beschleunigter Fortgang der Kläger durch seine Mitwirkung beeinflussen könne (vgl. act. 4 E. 2.8.).

Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dies hat der Kläger in diesem Punkt nicht getan. Er erwähnt in der Beschwerde lediglich, dass ihm sein von der EMRK geschütztes Recht auf Familienleben, wozu auch die Möglichkeit gehöre, endlich wieder zu heiraten, durch die Verweigerung der Anhandnahme des Verfahrens wenigstens in Bezug auf den Scheidungspunkt verwehrt werde (vgl. act. 2 Rz 10). Insoweit genügt die Beschwerde den Anforderungen nicht; auf den Eventualantrag zum Scheidungspunkt ist nicht weiter einzugehen.

3.2. Der Kläger bringt schliesslich vor, dass nach Art. 63 Abs. 1bis IPRG die Schweizer Gerichte ausschliesslich zuständig seien für den Ausgleich der Guthaben in der beruflichen Vorsorge der Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz. Ein ausländisches Urteil über die hiesigen Guthaben der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung wäre von vornherein nicht anerkennungsfähig (vgl. act. 2 Rz 14). Daraus lässt sich jedoch entgegen der klägerischen Ansicht kein Anspruch dafür ableiten, dass das Verfahren für die Durchführung des Vorsorgeausgleichs in der Schweiz wiederaufzunehmen ist: Aufgrund der Akzessorietät der Vorsorgezuständigkeit wird bei parallelen Scheidungsverfahren im Inund Ausland auch der Vorsorgeausgleich von der Sistierung gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG erfasst. Ehegatten, die sich im Ausland scheiden lassen, müssen gestützt auf Art. 64 Abs. 1bis

IPRG auf Ergänzung der ausländischen Entscheidung klagen, um den Ausgleich ihrer Vorsorgeansprüche gegenüber einer schweizerischen Einrichtung zu erreichen. Sie können sich nicht während des ausländischen Scheidungsverfahrens auf Art. 63 Abs. 1bis IPRG berufen, um in der Schweiz eine auf den Vorsorgeausgleich beschränkte Klage zu erheben (ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 63 N

45 f.).

3.3. Im Ergebnis ist auch der Eventualantrag bzw. Antrag 2 der Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sind die Gerichtskosten auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht zufolge seines Unterliegens und der Beklagten nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden, die zu entschädigen wären.

4.2. Wenn eine Partei in erster Instanz einen Zustellbevollmächtigten im Sinne von Art. 140 ZPO bezeichnet, gilt das ohne Weiteres auch für das anschliessende Rechtsmittelverfahren. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn die Partei der diesbezüglichen Aufforderung nicht nachgekommen ist und die Entscheide daher durch Publikation mitgeteilt worden sind: Auch das Obergericht kann (und muss) seine Entscheide der Partei durch Veröffentlichung im Amtsblatt eröffnen (vgl. OGer ZH LB140076 vom 31. Oktober 2014 E. 2.2.). Die Beklagte unterliess es, trotz Aufforderung eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (vgl. act. 5/36 f. und act. 5/54 sowie act. 5/110 und act. 5/121), weshalb ihr die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid mittels amtlicher Publikation mitteilte und das Gleiche nun mit dem obergerichtlichen Entscheid zu erfolgen hat.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Kindesverfahrensvertreter und das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Beschwerdegegnerin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

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