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PC200043 • OG ZH PC200043 KI-generiert

Attorney Fee Reduction in Legal Aid Divorce Case

Geschäftsnummer PC200043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a lawyer's appeal against a lower court's decision which reduced the fee awarded for representing a party in divorce proceedings under a legal aid mandate. The court reasoned that according to cantonal law, the determination of "reasonable" compensation for *pro bono* counsel involves significant judicial discretion based on case difficulty, responsibility, and necessary time, operating within established fee tariffs where lump sums are permissible. The court found that the lower court's award of CHF 7,500 fell within the reasonable middle range for such cases under the local regulations, and there was no evidence that the initial determination violated the lawyer's right to compensation to such an extent that the appellate court should overturn the lower court's discretionary assessment or that the lawyer was owed the opportunity to substantiate an hourly rate below the federal minimum benchmark.

Legislator-Regeste

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Art. 110 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 122 ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Attorney Fee Reduction in Legal Aid Divorce Case: The court reasoned that according to cantonal law, the determination of "reasonable" compensation for *pro bono* counsel involves significant judicial discretion based on case difficulty, responsibility, and necessary time, operating within established fee tariffs where lump sums are permissible. The court found that the lower court's award of CHF 7,500 fell within the reasonable middle range for such cases under the local regulations, and there was no evidence that the initial determination violated the lawyer's right to compensation to such an extent that the appellate court should overturn the lower court's discretionary assessment or that the lawyer was owed the opportunity to substantiate an hourly rate below the federal minimum benchmark.

Schlagwörter

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Honorarfestsetzung Recht auf einen Verteidiger richterliches Ermessen Scheidungsverfahren Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gebührenreduktion Honorar
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation because the appellant lost the appeal.

Art. 90 BGG

Cited in the final orders section to confirm that the decision constitutes a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC200043-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Urteil vom 28. Januar 2021

in Sachen

A._____, Dr. iur., Beschwerdeführerin

betreffend Honorar

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Dezember 2020; Proz. FE190035 i.S. B._____ / C._____ betreffend Ehescheidung; Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin von C._____ -2-

Erwägungen:

1.

1.1. Im Scheidungsverfahren FE190035 des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) wurde Rechtsanwältin Dr. iur. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beklagten bestellt. Nach Abschluss des Verfahrens verlangte sie von der Vorinstanz ein Honorar von Fr. 9'560.75 plus Auslagen und MwSt., die Vorinstanz sprach ihr mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 jedoch lediglich Fr. 7'500.– plus Auslagen und MwSt. zu (vgl. act. 3/2 und act. 4). Die Beschwerdeführerin verlangt nun rechtzeitig mittels Beschwerde beim Obergericht die Zusprechung des bei der Vorinstanz beantragten Honorars (vgl. act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden im Verfahren PC200042 beigezogen, in welchem sich Rechtsanwältin lic. iur. D._____ gegen die Kürzung ihres Honorars als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers im Verfahren FE190035 wehrt. Die Sache erweist sich als spruchreif.

1.2. Gegenstand der Beschwerde ist eine Honorarentschädigung, die der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin der Beklagten zugesprochen wurde. Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung ist das Rechtsschutzinteresse der unentgeltlichen Rechtsbeiständin selbst tangiert, weshalb diese legitimiert ist, den diesbezüglichen Entscheid anzufechten (vgl. BGE 110 V 360 E. 2 sowie ZR 111 [2012] Nr. 53). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO).

2.

2.1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und damit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden -3-

kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Honorarpauschalen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).

Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). In Scheidungsverfahren wird die Grundgebühr nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand festgesetzt. Sie beträgt in der Regel zwischen CHF 1'400.– und CHF 16'000.– (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. §5 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Zudem sind auch die vorprozessualen Bemühungen des Anwalts angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 6 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der -4-

Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Diese hat einzig die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des notwendigen Zeitaufwands der Rechtsvertretung zu erleichtern. Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach den massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt keine Zeitaufwandentschädigung dar. Zur Gebühr hinzu kommen die notwendigen Auslagen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV und § 22 AnwGebV).

2.2. In ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2020 verwies die Vorinstanz auf die relevanten Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung, sie erklärte, dass die Grundgebühr gestützt auf die Verantwortung, den notwendigen Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Falles festgesetzt werde, und sie legte den für Scheidungsverfahren üblichen Rahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– dar. Die Grundgebühr von Fr. 7'500.–, welche die Vorinstanz in der Folge festsetzte, liegt im mittleren Bereich dieses Rahmens (mittlerer Bereich: Fr. 6'000.– bis Fr. 10'000.–).

Zur Begründung, warum die Vorinstanz die Verantwortung, den Zeitaufwand und die Schwierigkeit im mittleren Bereich ansiedelte, führte sie Folgendes aus: Vorliegend hätten sich keine besonderen Schwierigkeiten geboten, es seien keine komplexen Fragen zu klären gewesen, die Akten seien zudem absolut überschaubar gewesen und es sei insgesamt einer Einigungsverhandlung bzw. Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen von rund 7.25 Stunden beizuwohnen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe bis zur Verhandlung im Wesentlichen Unterlagen beibringen und die besagte Verhandlung vorbereiten müssen, wobei die dafür geltend gemachten 22 Stunden insgesamt als zu hoch bzw. nicht notwendig erschienen. Mit Verfügung vom 27. August 2019 sei sodann eine Mediation angeordnet worden mit dem Ziel, die Kommunikation der Parteien dahingehend zu verbessern, dass sie mindestens in der Lage sein würden, das vorsorglich vereinbar- -5-

te Besuchsrecht umzusetzen sowie sich grundsätzlich in Bezug auf sämtliche gemeinsam zu entscheidende Kinderbelange austauschen und finden zu können. Dieses Ziel sei in der Mediation erreicht worden. Während der Dauer der Mediation von rund sechs Monaten sei das Verfahren sistiert gewesen. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hätten sich die Parteien aussergerichtlich auf eine umfassende Scheidungsvereinbarung geeinigt (vgl. act. 4).

2.3. Es stellt sich nun nach der dargelegten Rechtslage die Frage, ob die Vorinstanz mit der Festsetzung einer Grundgebühr von Fr. 7'500.– auf die Verantwortung, die Schwierigkeit und den notwendigen Zeitaufwand des konkreten Falls in keiner Weise Rücksicht genommen hat bzw. ob der Betrag ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Beschwerdeführerin geleisteten Diensten steht. Nur dann hätte die Vorinstanz ihr grosses Ermessen verletzt, in das die Rechtsmittelinstanz nur zurückhaltend eingreift. Die Frage ist zu verneinen: Der von der Vorinstanz in der Verfügung skizzierte Ablauf des Scheidungsverfahrens lässt die Verortung der Gebühr bei Fr. 7'500.–, also im mittleren Bereich des Tarifrahmens, nicht als klar falsch erscheinen, wobei die Anordnung der Mediation zeigt, dass es auch kein einfacher Standard-Fall war. Dass die Einstufung im mittleren Bereich und auch der Verzicht auf Zuschläge im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV nicht klar falsch war, zeigt sich auch, wenn man den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens detaillierter darlegt:

Der Kläger liess durch Rechtsanwältin lic. iur. D._____ am 4. März 2019 eine unbegründete Scheidungsklage einreichen und beantragte u.a. die Zuteilung der Obhut für die damals fünfund siebenjährigen Kinder an die Mutter, ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und jeden Mittwochabend mit Übernachtung, seine Verpflichtung zur Bezahlung angemessener Kinderunterhaltsbeiträge sowie keine bzw. eventualiter eine Verpflichtung zu angemessenen nachehelichen Unterhaltsbeiträgen. Er stellte sodann einen Antrag auf Prozesskostenbevorschussung durch die Beklagte, eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, und wies darauf hin, dass ihm seine Stelle gekündigt worden sei. Mit Startverfügung vom 11. März 2019 verlangte die Vorinstanz insbesondere die üblichen Unterlagen, welche in der Folge von den Parteien eingereicht wurden. -6-

Am 22. März 2019 nahm die Beklagte durch die Beschwerdeführerin kurz Stellung zum Antrag auf Prozesskostenbevorschussung und stellte ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; am 30. April 2019 gab sie sodann ihre Anträge bekannt, woraus sich folgende Abweichungen ergaben: keine Betreuung durch den Vater von Mittwoch auf Donnerstag sowie teilweise abweichende Ferienund Feiertagsbetreuung, Fr. 970.– Barunterhalt pro Kind plus angemessener Betreuungsunterhalt und angemessener nachehelicher Unterhalt.

Am 31. Mai 2019 stellte der Kläger ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Abänderung der bereits abgeänderten Eheschutzregelung, welches Gesuch er kurz begründete. Er beantragte eine Betreuung jedes zweite Wochenende plus in der einen Woche am Montag mit Übernachtung und in der anderen Woche am Mittwoch mit Übernachtung, Kinderunterhaltsbeiträge von maximal 814.– pro Kind, hingegen keine Ehegattenunterhaltsbeiträge. Am 13. Juni 2019 wurden die Parteien zu einer Einigungsund VSM-Verhandlung auf den 7. August 2019 vorgeladen. Die Verhandlung dauerte 7.25 Stunden und endete mit einer VSM- Vereinbarung. Neben einer Ferienund Feiertagsregelung wurde die Betreuung durch den Vater an jedem zweiten Wochenende, an jedem Mittwochabend mit Übernachtung und jede zweite Woche an einem weiteren Abend mit Übernachtung vereinbart. Unter Berücksichtigung des Erwerbsersatzeinkommens des Klägers wurden Unterhaltsbeiträge für die Kinder von je Fr. 948.–, hingegen kein Ehegattenunterhalt festgesetzt. Ausserdem beinhaltete die Vereinbarung eine Regelung zu den Arbeitsbemühungen des Klägers und zu den ausstehenden Unterhaltsbeiträgen sowie den gemeinsamen Antrag der Parteien auf Anordnung einer Mediation mit dem Ziel, die Kommunikation zwischen den Parteien, insbesondere betreffend die Kinder und deren Belange, zu verbessern. Mit Verfügung vom 27. August 2019 wurde die Mediation angeordnet und das Verfahren bis Ende Dezember 2019 sistiert. Nachdem sich die Parteien schriftlich zur Stellungnahme der Mediatorin vom 28. Februar 2020 geäussert hatten, ordnete das Gericht mit Verfügung vom 22. April 2020 die Fortsetzung des Verfahrens an, da es das Ziel der Mediation als erreicht erachtete. -7-

Die Parteien wurden am 26. Mai 2020 zur Fortsetzung der Einigungsverhandlung auf den 21. September 2020 vorgeladen. Am 27. August 2020 teilte Rechtsanwältin lic. iur. D._____ dem Gericht mit, dass sich die Parteien unter Mitwirkung der Rechtsvertreterinnen auf eine umfassende Scheidungsvereinbarung hätten einigen können: Die Regelung der Kinderbelange entspreche im Wesentlichen der VSM-Vereinbarung. Der Kläger habe eine Stelle bei E._____ gefunden, ausserdem würden ihm aus Nebentätigkeit hypothetisch Fr. 400.– angerechnet. So ergebe sich ein Barunterhalt pro Kind von Fr. 725.–, hingegen kein nachehelicher Unterhalt. Sodann sei eine Mehrverdienstund eine Konkubinatsklausel sowie der Vorsorgeausgleich vereinbart worden. Die Parteien hätten sich schliesslich geeinigt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer …-schule bestehenden Schulden in Griechenland je hälftig zu übernehmen, im Übrigen seien sie güterrechtlich bereits vollständig auseinandergesetzt. In der Folge wurde die Ladung zur Verhandlung abgenommen und die Vereinbarung vom Gericht genehmigt.

2.4. Gemäss der Beschwerdeführerin setze die Praxis des Bundesgerichts und des Obergerichts für ein pauschalisierendes Vorgehen voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten werde. Sei dies wie hier nicht der Fall (in casu seien es Fr. 173.65) sei konkret zu prüfen, inwieweit der geltend gemachte Aufwand effektiv notwendig gewesen sei. Dies habe die Vorinstanz nicht getan. Stattdessen habe sie mit einem völlig pauschalen und am konkreten Fall vorbeigehenden Argument ein Scheinargument geschaffen, das einer Überprüfung nicht stand halte. Wie sich aus der Honorarnote im Einzelnen ergebe seien in den rund 22 Stunden bis zur Verhandlung die eingegangene Scheidungsklage mit der Klientschaft besprochen, die Unterlagen gesammelt und gesichtet, ein UP-Gesuch gestellt und begründet, die Unterlagen der Gegenseite gesichtet und mit der Klientschaft besprochen, die Eingabe der Gegenseite zu den vorsorglichen Massnahmen entgegen genommen und mit der Klientschaft besprochen, ein Plädoyer zu den vorsorglichen Massnahmen erstellt und die Einigungsverhandlung vorbereitet und ein Vorschlag zur Einigung ausgearbeitet worden. Klienten, die mit einer streitigen Scheidungssituation konfrontiert seien, seien keine Roboter. Es gebe Nachfragen, Klärungsbedarf und Verständnisfragen, die beantwortet werden -8-

müssten. Sodann koste das Sichten der von der Klientschaft erhaltenen Belege enorm viel Zeit (vgl. act. 2 S. 4 f.).

Eine Korrekturrechnung mit den Fr. 180.– bzw. eine genaue Prüfung der eingereichten Honorarnote bei einem Ansatz der geltend gemachten Stunden von weniger als Fr. 180.– ist nach der dargelegten Rechtslage bei der Festsetzung des Honorars im Zivilrecht nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht auf die diversen bis zur Verhandlung anfallenden Arbeiten hin und auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Unterlagenbeschaffung. Entscheidend ist nun aber nicht die Honorarnote bzw. die einzelnen Positionen der Honorarnote, sondern ob die Vorinstanz das ihr bei der Festsetzung des Honorars nach der Anwaltsgebührenverordnung zukommende grosse Ermessen verletzte. Und dies lässt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht schliessen: Aus ihren Einwänden ergibt sich nicht, warum die Grundgebühr in Anwendung der AnwGebV, also unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit und des Zeitaufwands im konkreten Fall zwingend auf einen höheren Betrag als Fr. 7'500.– hätte festgesetzt werden müssen, die Festlegung einer Gebühr von Fr. 7'500.– also qualifiziert falsch war, so dass die Rechtsmittelinstanz einzugreifen und ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz zu setzen hätte. Sie legt auch nicht dar, warum zwingend ein Zuschlag nach § 11 Abs. 2 der AnwGebV notwendig gewesen wäre.

2.5. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz hätte ihr mindestens die Gelegenheit geben müssen, die Aufwände im Hinblick auf eine anzukündigende Kürzung noch konkret zu begründen (vgl. act. 2 S. 6 f.). Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend. Eine substanzi- -9-

ierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Stunden liegen nach einem Minimalansatz von Fr. 180.– nicht über dem, was für eine Scheidung wie die Vorliegende als üblich zu betrachten ist (vgl. den mittleren Bereich der Scheidungsgebühr gemäss Anwaltsgebührenverordnung von Fr. 6'000.– bis Fr. 10'000.–). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Gelegenheit hätte geben müssen darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats der geltend gemachte Aufwand erforderlich war. Der Ansatz der geltend gemachten Stunden liegt bei der Gebühr von Fr. 7'500.– bei Fr. 173.65. Dies liegt nicht bei Weitem unter dem Minimalansatz von Fr. 180.–, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet hat, zumal das zugesprochene Honorar auch nach der Kürzung in der Mitte des mittleren Bereichs der Scheidungsgebühr gemäss Anwaltsgebührenverordnung lag, mithin in einer Höhe, auf welche die erstinstanzlichen Zürcher Gerichte als zuständige Behörden in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Entschädigung praxisgemäss und in Wahrnehmung ihres Ermessens festsetzen. Wird im Zivilrecht die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin festgesetzt, hat der Minimalansatz von Fr. 180.– nach dem Gesagten zwar bei der eigentlichen Festsetzung der Entschädigung keine Bedeutung mehr, bei der Frage, ob vor einer Kürzung eine Stellungnahme der Rechtsanwältin eingeholt werden muss, hingegen schon.

2.6. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Die Beschwerdeführerin verlangt die Auszahlung einer Entschädigung von total Fr. 10'700.35 (vgl. act. 2 S. 2). Stellt man diesen Betrag der im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Entschädigung von Fr. 8'480.95 gegenüber, so ergibt - 10 -

sich ein Streitwert von Fr. 2'219.40. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG resultiert eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 300.–. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'219.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 11 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

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