Divorce Proceeding Suspension Duration Appeal Dismissed for Lack of Imminent Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party in divorce proceedings appealed a lower court's decision which had provisionally suspended the proceedings until a set date, scheduling a main hearing before the suspension's expiration, despite the appellant requesting an indefinite suspension pending the outcome of a federal court appeal concerning preliminary measures. The appellate court ruled that since the appellant was not challenging the initial suspension but rather its limited duration and the scheduled hearing, the appeal was only admissible if a non-easily rectifiable disadvantage was imminent; the court reasoned that such a disadvantage did not exist because the party could request an extension or reschedule the hearing if the federal decision was delayed, and the scheduling allowed for a quicker resolution should the federal decision come sooner, thus dismissing the appeal for lack of admissibility.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 126 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 135 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Divorce Proceeding Suspension Duration Appeal Dismissed for Lack of Imminent Harm: The appellate court ruled that since the appellant was not challenging the initial suspension but rather its limited duration and the scheduled hearing, the appeal was only admissible if a non-easily rectifiable disadvantage was imminent; the court reasoned that such a disadvantage did not exist because the party could request an extension or reschedule the hearing if the federal decision was delayed, and the scheduling allowed for a quicker resolution should the federal decision come sooner, thus dismissing the appeal for lack of admissibility.
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KI-generiertAlthough the court ultimately dismissed the appeal due to lack of a serious detriment (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO was cited at the beginning of the analysis as a general basis for the admissibility of the appeal regarding the stay order.
Cited in conjunction with Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO as the procedural rule concerning the admissibility of appeals against orders for temporary stay.
Cited as the basis for rejecting the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.
Cited as the ground for ordering the appellant to pay the procedural costs.
Cited in the closing section to classify the decision as an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC200039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Beschluss vom 27. November 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Oktober 2020; Proz. FE190113 -2-
Erwägungen:
1.
1.1. A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) und B._____ (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) stehen sich seit dem 20. Juni 2019 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen gegenüber (act. 4/1). In diesem Verfahren ergingen betreffend vorsorgliche Massnahmen am 13. Dezember 2019 Verfügungen des Einzelgerichts und am 4. Juni 2020 ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, wogegen derzeit ein Rechtsmittel am Bundesgericht hängig ist (act. 4/27, act. 4/32 und act. 6/49 = act. 6, act. 7 und act. 19 im Geschäft Nr. LY200008; sowie act. 6/53). Mit Eingabe vom 28. September 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Scheidungsverfahrens bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (act. 6/56 und act. 6/57). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 sistierte das Einzelgericht das Verfahren einstweilen bis zum 31. Januar 2021, stellte das Doppel der Klageantwort samt Beilagen dem Beschwerdeführer zu und lud die Parteien auf den 17. März 2021 zur Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung sowie allfälliger Vergleichsverhandlung, Parteibefragung und Beweisaussage vor (act. 6/59 = act. 7).
1.2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2020 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts und beantragt in der Sache, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und das Scheidungsverfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens zu sistieren, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 2). Zugleich ersucht er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand im obergerichtlichen Verfahren. -3-
1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 4/1-40 und act. 6/41-60). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
2.1. Gegen prozessleitende Verfügungen über die Anordnung einer Sistierung ist ohne weitere Voraussetzungen die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 126 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; BGer 5A_878/2014 vom 17.6.2015). In den übrigen Fällen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn durch die prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit der Beschwerde vor, die Befristung der Sistierung mache keinen Sinn. Die Vorinstanz habe den Termin für die Hauptverhandlung ohne jegliche Abstimmung mit ihm festgesetzt. Er sei vier Mal von der Kanzlei telefonisch kontaktiert worden, um einen Termin festzulegen. Er habe sich unter Hinweis auf den gestellten Sistierungsantrag geweigert, weil eine Terminvereinbarung eine konkludente Änderung des Sistierungsantrages bedeute, was er nicht beabsichtige. Zudem sei Art. 135 ZPO eine Kann-Vorschrift. Er habe keinen Anspruch auf Verschiebung des Verhandlungstermins, wenn der Entscheid zwar noch vor der Hauptverhandlung gefällt werde, sich der Zeitpunkt des Entscheids aber für die Vorbereitung der Hauptverhandlung als "unpässlich" erweise. Das sei ein nicht annehmbares Risiko. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass ein Termin für die Hauptverhandlung festgelegt werde, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Termin verschoben werden müsse. In diesem Sinne provisorische Termine würden die Arbeitsplanung ungemein erschweren (act. 2 S. 4).
2.3. Damit rügt der Beschwerdeführer nicht die Anordnung der Sistierung, sondern deren Befristung bzw. die Abweisung seines Antrages auf unbefristete Sistierung sowie die gleichzeitige Vorladung zur Hauptverhandlung. Nach dem Gesagten setzt die Zulässigkeit der Beschwerde somit einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus. Tatsächlich ist dem -4-
Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass eine Befristung der Sistierung nicht zwingend erscheint, wenn die Zweckmässigkeit der Sistierung des Verfahrens bis zum bundesgerichtlichen Entscheid auf der Hand liegt, sich alle Beteiligten darüber grundsätzlich einig sind und mangels anderslautender Anhaltspunkte auch nicht damit gerechnet werden muss, dass sich das hängige bundesgerichtliche Verfahren übermässig hinziehen wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz bereits eine Verlängerung der Sistierung ankündigt für den Fall, dass das Bundesgericht bis zum Ende der Befristung noch keinen Entscheid gefällt haben sollte (act. 7 S. 2). Unter diesen Umständen wäre auch eine unbefristete Sistierung mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Aufhebung, falls das bundesgerichtliche Verfahren unerwartet lange dauern sollte, denkbar gewesen. Doch die Vorinstanz hat im Rahmen der Prozessleitung ein grosses Ermessen, in das weder die Parteien und ihre Vertreter noch die Rechtsmittelinstanz unnötig eingreifen sollen. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Vorinstanz jedenfalls nicht, da er sowohl vor als auch nach Ablauf der Befristung jederzeit eine Verlängerung bzw. eine neue Sistierung, verbunden mit der Verschiebung der Verhandlung, verlangen kann. Der vorsorgliche Hinweis der Vorinstanz auf eine Verschiebung "gegebenenfalls" deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit diesem Anliegen auf Verständnis stossen dürfte. Seine anderslautenden Befürchtungen entbehren der Grundlage. Alleine der Umstand, dass dem Beschwerdeführer dadurch mehr Aufwand entsteht und ihm die Arbeitsplanung erschwert wird, stellt noch keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar. Dem steht zudem der Vorteil gegenüber, dass im Falle eines Entscheides des Bundesgerichts vor Ablauf der Sistierung einigermassen rasch verhandelt werden kann an einem Termin, der vermutlich schon ausgebucht wäre, wenn man ihn erst nach Ablauf der Sistierung festsetzen würde.
2.4. Demzufolge ist auf die Beschwerde mangels eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.
3. -5-
3.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2. Der Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Wie gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch bereits deshalb abzuweisen ist.
3.3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 lit. a, c und d, § 9 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 auf Fr. 200.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels zu entschädigender Umtriebe nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. -6-
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: