Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PC200031 • OG ZH PC200031 KI-generiert

Appeal Against Procedural Cost Advance Dismissed Due to Lack of Jurisdiction Over Legal Aid Application

Geschäftsnummer PC200031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In divorce proceedings, an individual appealed a court order requiring them to pay a procedural cost advance of CHF 1,200, arguing financial inability and claiming to have already filed for legal aid with the lower court. The appellate court ruled that it lacked jurisdiction to rule on the request for legal aid concerning the lower court proceedings, as such a petition must be directed to the court handling the main case, thus leading to the dismissal of the appeal for inadmissibility; however, the court forwarded the request for legal aid to the lower court for a decision, noting that the lower court should grant an extension for providing necessary financial documentation before deciding on the aid request.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 101 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 320 ZPO; Appeal Against Procedural Cost Advance Dismissed Due to Lack of Jurisdiction Over Legal Aid Application: The appellate court ruled that it lacked jurisdiction to rule on the request for legal aid concerning the lower court proceedings, as such a petition must be directed to the court handling the main case, thus leading to the dismissal of the appeal for inadmissibility; however, the court forwarded the request for legal aid to the lower court for a decision, noting that the lower court should grant an extension for providing necessary financial documentation before deciding on the aid request.

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlung des Gerichtskostenvorschusses Verpflichtung zum Kostenersatz Nichteintreten auf Kostenbeschwerde amtliche Entschädigung unentgeltliche Rechtspflege bei Scheidung formelle Rügen Ehescheidung (Kostenvorschuss)
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 97 ZPO

Although mentioned in the reasoning, this provision (regarding the duty to inform unrepresented parties about legal aid) is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.

Art. 119 ZPO

Although mentioned in the reasoning regarding the procedure for granting legal aid, this provision is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.

Art. 101 Abs. 1 ZPO

Although mentioned in the reasoning regarding the deadline for payment of the security for costs, this provision is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

Although mentioned in the reasoning regarding the appealability of the decision on the security for costs, this provision is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.

Art. 103 ZPO

Although mentioned in the reasoning regarding the appealability of the decision on the security for costs, this provision is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.

Art. 320 ZPO

Although mentioned in the reasoning regarding the grounds for appeal, this provision is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.

Art. 98 ZPO

Although mentioned in the reasoning regarding the power to demand a security for costs, this provision is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.

Art. 64 LTF

This provision concerning legal aid is implied by order 2 which transfers the legal aid request to the lower court, although it is not explicitly cited in the dispositive itself.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision concerning costs is cited implicitly by the decision not to impose costs (Order 3) and not to award party compensation (Order 4), although the explicit reference is missing in the final binding orders.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC200031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 5. August 2020

in Sachen

A._____ Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____

betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. Juni 2020; Proz. FE200105 -2-

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 reichte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (Vorinstanz) ein gemeinsames Begehren auf Ehescheidung der Parteien ein (act. 5/1–4). Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer u.a. Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.– an (act. 4 [= act. 5/13]). Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2020 (Datum Poststempel: 27. Juli 2020) rechtzeitig (vgl. act. 5/14/2) Beschwerde erhoben (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–14). Da sich die Beschwerde des Beschwerdeführers – wie noch zu zeigen sein wird – sofort als offensichtlich unzulässig erweist, kann gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden und es ist ohne Weiterungen zu entscheiden.

2. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), wobei es sich bei der entsprechenden Fristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 1 ZPO) um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Geltend gemacht werden kann dabei sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO).

2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Juni 2020 auferlegten Kostenvorschuss. Inhaltlich macht der Beschwerdeführer jedoch weder geltend, dass die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt offensichtlich unrichtig angewendet habe, noch dass die Verfügung rechtsfehlerhaft sei. Vielmehr bringt er vor, dass er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sei, den von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen bzw. dass er bereits ein entsprechendes Gesuch bei der Vorinstanz vor Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens gestellt habe, dieses aber nicht behandelt -3-

worden sei. Sinngemäss beantragt er, dass ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei (act. 2 und 3).

Dass vor Vorinstanz bereits ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt worden wäre, ist alleine aufgrund des eingereichten Schreibens nicht belegt und zudem in den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich. Letztlich spielt dies aber auch keine Rolle, da der Gesuchsteller nun klar zu verstehen gibt, die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren beantragen zu wollen, und dieses Gesuch wird nun zu behandeln sein. Ein Gesuch um Gewährung der vorinstanzlichen Rechtspflege ist jedoch auch nach Erlass einer Verfügung, mit welcher von einer Partei ein Kostenvorschuss erhoben wird, nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern direkt beim für das Hauptverfahren zuständigen Gericht zu stellen. Da damit nicht die Kammer, sondern das für die Hauptsache zuständige Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen zur Behandlung der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge zuständig ist und sich der von ihm sinngemäss gestellte Antrag damit im vorliegenden Verfahren als unzulässig erweist, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

2.2 Anzufügen ist, dass das Gericht gemäss Art. 97 ZPO nicht anwaltlich vertretene Parteien über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären hat, was die Vorinstanz getan hat (act. 37 S. 6 Ziff. 3). Da aus dem Hinweis jedoch nicht ersichtlich ist, dass das Gesuch bei der Vorinstanz zu stellen ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht anzulasten, dass er sein Gesuch (das er bei der Vorinstanz bereits gestellt haben will, dieses aber nicht behandelt worden sei) um unentgeltliche Rechtspflege nunmehr bei der Rechtsmittelanhängig gemacht hat. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Vorinstanz zur Behandlung weiterzuleiten. Die Vorinstanz ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch eine nicht vertretene, prozessunerfahrene Partei gestellt wird, vor einem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege allenfalls unter Hinweis auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben eine Nachfrist zur Darlegung der finanziellen Verhältnisse anzusetzen ist (vgl. HUBER, DIKE-Komm ZPO, -4-

2. Aufl. 2016, Art. 119 N 8 und 19; BK ZPO-BÜHLER, Art. 119 N 107 f.; ZK ZPO- EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 7).

3. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Vorinstanz zur Behandlung überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Beilage einer Kopie von act. 2 – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. -5-

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am: