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PC200015 • OG ZH PC200015 KI-generiert

Nullity of Marriage Appeal Dismissed After Security Deposit Challenge Withdrawal

Geschäftsnummer PC200015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In an ongoing nullity of marriage case, the appellant challenged a lower court's order requiring a security deposit of Fr. 2,400, implicitly requesting indigent status. However, the appellant subsequently withdrew the appeal against this order before the higher court ruled on the merits of the security deposit or the request for free legal aid. Consequently, the higher court dismissed the proceedings and waived the imposition of any costs, noting that any challenge to the withdrawal itself should be pursued as a revision, not a further appeal to the federal court.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG; Nullity of Marriage Appeal Dismissed After Security Deposit Challenge Withdrawal: 2,400, implicitly requesting indigent status. However, the appellant subsequently withdrew the appeal against this order before the higher court ruled on the merits of the security deposit or the request for free legal aid. Consequently, the higher court dismissed the proceedings and waived the imposition of any costs, noting that any challenge to the withdrawal itself should be pursued as a revision, not a further appeal to the federal court.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsstellung Einspruch gegen die Eheschliessung Nichtleistung der Mietzinskaution Nichtigkeitsbeschwerde Auflösung des Güterstandes Eheungültigkeit / Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The decision is identified as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) pursuant to this article.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC200015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Beschluss vom 5. Mai 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Eheungültigkeit / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. März 2020; Proz. FE200071

Erwägungen:

1. Am Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach ist ein Verfahren betreffend Eheungültigkeit hängig. Mit Verfügung vom 25. März 2020 setzte die Vorinstanz A._____ (Kläger und Beschwerdeführer) u.a. eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'400.– an (act. 5/4). Mit Eingabe vom 21.

April 2020 erhob er Beschwerde und verlangte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Damit stellte er sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 2). Am 28. April 2020 (Poststempel, eingegangen am 29. April 2020) zog A._____ die Beschwerde zurück (act. 6).

2. Demnach ist das Verfahren abzuschreiben. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'400.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

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