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PC200003 • OG ZH PC200003 KI-generiert

Plaintiff Withdraws Appeal for Free Legal Representation

Geschäftsnummer PC200003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff withdrew her appeal against the district court's decision denying her request for free legal representation in a divorce case. Consequently, the appellate court dismissed the appeal proceedings, waived court costs, and awarded no party compensation. The plaintiff's withdrawal also encompassed her request for free legal aid for the appeal itself.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Plaintiff Withdraws Appeal for Free Legal Representation: Consequently, the appellate court dismissed the appeal proceedings, waived court costs, and awarded no party compensation. The plaintiff's withdrawal also encompassed her request for free legal aid for the appeal itself.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gesetzliche Vertretung Scheidungsverfahren kostenloses Verfahren Ausstandsbegehren Beschwerdelegitimation Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used to order the closure of proceedings due to the withdrawal of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to deny compensation for parties in the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny compensation for parties in the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

Identifies the decision as an interim decision, relevant for appeals to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC200003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 20. Februar 2020

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Zürich

betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 10. Dezember 2019 (FE190337-L)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 14. Februar 2020, beim Obergericht eingegangen am 17. Februar 2020, zog die Klägerin ihre Beschwerde (Urk. 1), welche sie am

13. Januar 2020 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Dezember 2019 betreffend Abweisung (auch) ihres Gesuchs um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 2) eingereicht hatte, zurück (Urk. 9). Der Rückzug umfasst auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (vgl. die Anträge in Urk. 1 S. 2). Das Verfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. a) Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet werden.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an den Beklagten und die Vorinstanz je unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4, 5/2-3, 8 und 9, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Februar 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf