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PC200001 • OG ZH PC200001 KI-generiert

Appellant's Standing to Appeal Cost Advance Order in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer PC200001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The respondent was ordered by the lower court to advance CHF 4,500 for litigation costs in divorce proceedings, prompting the appellant to file an appeal seeking free legal aid for the first instance, arguing indigence to secure legal representation. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the lower court's order imposing the cost advance solely on the respondent did not create any disadvantage or obligation for the appellant, and therefore, the appellant lacked the requisite legal standing to appeal the ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 119 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appellant's Standing to Appeal Cost Advance Order in Divorce Proceedings: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the lower court's order imposing the cost advance solely on the respondent did not create any disadvantage or obligation for the appellant, and therefore, the appellant lacked the requisite legal standing to appeal the ruling.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation Scheidungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited to justify not awarding legal costs (attorney fees) to the plaintiff for the appeal proceedings due to minimal effort.

Art. 119 ZPO

Cited in the reasoning (which informs the subsequent decision on costs/aid, though not explicitly in the numbered dispositive orders) regarding the requirement for the defendant to fully disclose income and assets when applying for legal aid in the first instance.

Art. 93 BGG

Cited in the final section explaining that the decision is an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC200001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 29. Januar 2020

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 17. Dezember 2019 (FE190095-A)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurde dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Affoltern einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1).

b) Mit am 31. Dezember 2019 der Post übergebener Eingabe (hierorts am

6. Januar 2020 eingegangen) erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gegen obgenannte Verfügung innert Frist Beschwerde mit dem Antrag, ihr sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, so dass sie für das Scheidungsverfahren einen Rechtsanwalt werde beiziehen können (Urk. 1).

2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

c) Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass sie die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren bei der Vorinstanz zu beantragen hat, wobei sie in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Mittellosigkeit ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse vollständig darlegen muss (Art. 119 ZPO).

3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Kläger unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, an die Vorinstanz unter Beilage des Doppels der Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Januar 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: am