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PC190043 • OG ZH PC190043 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Legal Aid Request in Divorce Case

Geschäftsnummer PC190043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against the lower court's decision to deny the appellant's request for free legal aid in a divorce case. The initial court denied the request because the appellant failed to properly justify and substantiate their application for legal aid with appropriate documentation, including submitting documents only in Spanish despite being asked to provide translated or legally sufficient materials. The appellate court reasoned that the appellant did not concretely challenge the lower court's finding that the application lacked the required justification, and the appellate court found the appeal itself to be without merit, thus upholding the original decision and imposing costs on the appellant for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO; Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Legal Aid Request in Divorce Case: The initial court denied the request because the appellant failed to properly justify and substantiate their application for legal aid with appropriate documentation, including submitting documents only in Spanish despite being asked to provide translated or legally sufficient materials. The appellate court reasoned that the appellant did not concretely challenge the lower court's finding that the application lacked the required justification, and the appellate court found the appeal itself to be without merit, thus upholding the original decision and imposing costs on the appellant for the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Scheidungsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsberatung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant (Beklagter) to bear the court costs of the appeal procedure because the appeal was dismissed.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Mentioned as the general rule that no costs are levied in the procedure for free legal aid, although this rule was deemed inapplicable to the appeal procedure.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as a prerequisite for granting free legal aid (non-hopelessness of the claim), which justifies denying it for the appeal.

Art. 93 BGG

Cited in the final notes to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC190043-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 4. Februar 2020

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt X1._____,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, Beschwerdegegner

betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 2. Dezember 2019 (FE190139-C/Z2)

Erwägungen:

1. a) Am 15. Mai 2019 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) eine Scheidungsklage ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 entschied die Vorinstanz (Vi-Urk. 27 = Urk. 2):

1. Das Gesuch der beklagten Partei um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird abgewiesen.

2. Über das Gesuch der klagenden Partei um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt MLaw X2._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird in einem späteren Zeitpunkt befunden.

b) Hiergegen erhob der Beklagte am 14. Dezember 2019 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):

"1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Dezember 2019 i.S. FE190139-C/Z2 NV/fo aufzuheben.

2. Es sei die Sache zur neuen Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen.

3. Unter o/e Kostenund Entschädigungsfolgen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Der Beklagte beantragt beschwerdeweise die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Hinsichtlich deren Dispositiv-Ziffer 2 ist er jedoch nicht beschwert (er erleidet keinen Nachteil), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich

Bestand (zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.).

Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Parteien seien bereits mit Verfügung vom 11. Juni 2019 angehalten worden, entsprechende Belege (zu ihren Einkommensund Vermögensverhältnissen) einbzw. nachzureichen. Der Beklagte habe zwar mit Eingabe vom 28. Juni 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, dieses jedoch weder weiter begründet noch belegt. Er habe sodann an der Einigungsverhandlung vom 3. Oktober 2019 zur Begründung dieses Gesuchs lediglich auf die von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen; eine weitere Begründung sei jedoch ausgeblieben. Eine Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei damit weder in der Eingabe vom 28. Juni 2018 noch an der Einigungsverhandlung erfolgt. Überdies habe der Beklagte ausschliesslich auf Spanisch abgefasste Unterlagen eingereicht. Obwohl er an der Einigungsverhandlung auf diesen Mangel hingewiesen und gebeten worden sei, rechtsgenügende Unterlagen einzureichen, sei er bis heute dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Er habe es damit unterlassen, seine Bedürftigkeit genügend zu begründen und zu belegen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei (Urk. 2 S. 3).

c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, die Vorinstanz werfe ihm vor, er hätte sämtliche Unterlagen auf Deutsch und eine rechtsgenügende Begründung rechtzeitig eingeben müssen, obwohl ihm keine Frist angesetzt worden sei. Er sei von den Ausführungen der vorinstanzlichen Richterin ausgegangen, dass die ins Deutsche übersetzten Belege sowie eine ausführliche Begründung spätestens bis zu der noch vorzuladenden Instruktionsverhandlung einzureichen wären; diese solle frühestens im Februar 2020 stattfinden. Er müsse auch die Mittel für die Übersetzung sämtlicher Belege in Spanien finden. Die Vorinstanz habe ihm mit Verfügung vom ebenfalls 2. Dezember 2019

Frist zur Edition von Belegen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angesetzt. Die Vorinstanz könne über das Gesuch aufgrund der noch einzureichenden Unterlagen auch später, frühestens anlässlich der Instruktionsverhandlung, entscheiden. Da die Klägerin anwaltlich vertreten sei, wäre ohne die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Waffengleichheit nicht gegeben (Urk. 1 S. 3).

d) Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vorab zu begründen und die dabei aufgestellten Behauptungen (zur Mittellosigkeit und zu den Prozessaussichten; Art. 117 ZPO) sind sodann mit geeigneten Belegen glaubhaft zu machen. Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gilt zwar die Untersuchungsmaxime, bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung und dient insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Der Beklagte hatte in seiner Eingabe vom 28. Juni 2019 (u.a.) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, dieses jedoch nicht begründet, sondern lediglich in Aussicht gestellt, das entsprechende Formular samt Belegen werde "demnächst eingereicht, damit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten geprüft werden können" (Vi-Urk. 10). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 3. Oktober 2019 gab der Beklagte zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einzig an, dass mit den eingereichten Unterlagen bewiesen sei, dass er nicht in der Lage sei, die Prozessund Anwaltskosten zu bezahlen (Vi- Prot. S. 8). Die Erwägung der Vorinstanz, dass die Eingabe des Beklagten vom

28. Juni 2019 den Anforderungen an ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei Weitem nicht genügt habe und auch anlässlich der Einigungsverhandlung vom

3. Oktober 2019 keine rechtsgenügende Begründung erfolgt sei (Urk. 2 S. 3), wird in der Beschwerde nicht konkret beanstandet. Das Beschwerdevorbringen, dass die vorinstanzliche Richterin ausgeführt habe, eine Begründung könne spätestens bis zu einer Instruktionsverhandlung im Februar 2020 erfolgen, findet in den Akten keine Stütze. Eine Nachfrist war nicht anzusetzen (vgl. Urk. 2 S. 2 unten). Damit bleibt es dabei, dass der Beklagte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht begründet hat, und damit durfte die Vorinstanz dieses Gesuch mangels Begründung abschlägig entscheiden. Ob das Gesuch allenfalls durch Nichteintreten

statt durch Abweisung hätte entschieden werden sollen, kann mangels entsprechender Beanstandung offenbleiben.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2).

4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Beklagte hat zwar geltend gemacht, mittellos zu sein, hat jedoch für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1; vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dadurch entsteht ihm allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre.

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Februar 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am