Divorce Appeal Withdrawal and Mootness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a divorce proceeding, a party appealed a lower court's decision and subsequently withdrew the appeal. The court determined that the withdrawal rendered the appeal moot and therefore the proceedings should be terminated. The appealing party was ordered to pay the court costs for the appeal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, § 12 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG; Divorce Appeal Withdrawal and Mootness: The court determined that the withdrawal rendered the appeal moot and therefore the proceedings should be terminated. The appealing party was ordered to pay the court costs for the appeal process.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for imposing court costs on the defendant due to the withdrawal of the appeal.
Determines the amount of the decision fee.
Classifies the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC190039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler
Beschluss vom 10. Januar 2020
in Sachen
A._____, Beklagter/Massnahmegesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen
B._____, Klägerin/Massnahmegesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Ehescheidung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. November 2019; Proz. FE180067
Erwägungen:
Zwischen den Parteien ist am Bezirksgericht Horgen ein Ehescheidungsverfahren hängig. Am 6. November 2019 erliess das Einzelgericht zwei Verfügungen (act. 6).
Mit Eingabe an das Obergericht vom 21. November 2019 erhob der Beklagte gegen die "Erstverfügung" Beschwerde (act. 2). Gegen die "Zweitverfügung" erhob er mit der gleichen Eingabe Berufung, welche Gegenstand eines separaten Verfahrens ist (LY190052).
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019, beim Obergericht eingegangen am
30. Dezember 2019, zog der mittlerweile nicht mehr anwaltlich vertretene Beklagte die Berufung und sinngemäss auch die Beschwerde zurück (act. 15). Zuvor war sein Gesuch um eine superprovisorische Anordnung mit Verfügung vom 28. November 2019 abgewiesen worden (act. 4). Den ihm am 19. Dezember 2019 auferlegten Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren hat der Beklagte nicht geleistet (act. 9).
Als Folge des Rechtsmittelrückzuges ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich nach § 12 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG (vgl. auch § 10 Abs. 1 GebV OG) und ist auf Fr. 500.– festzusetzen.
Eine Parteientschädigung ist der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe für das Rechtsmittelverfahren nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von act. 10, 13 und 14, an die Klägerin unter Beilage von Doppeln/Kopien von act. 10, 11 und 13–15, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die Rechtsmitteleingabe act. 2, das dazugehörige Beilagenverzeichnis und die Beilagen act. 3/2–3 entsprechen jenen im Berufungsverfahren LY190052. Doppel bzw. Kopien werden der Klägerin zusammen mit dem Abschreibungsbeschluss im Verfahren LY190052 zugestellt.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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