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PC190029 • OG ZH PC190029 KI-generiert

Appeal of Divorce Settlement Negotiation Procedures Dismissed

Geschäftsnummer PC190029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's procedure regarding divorce settlement negotiations, seeking to stop the current reconciliation process, change the presiding judge and court clerk, and avoid costs for the reconciliation hearing, asserting they no longer agreed with the settlement terms reached during the hearing concerning the family home's sole ownership. The appellate court dismissed the appeal for lack of an appealable object because the divorce settlement agreement, having not yet been judicially approved in the final divorce decree, was not yet legally binding, and furthermore, requests for judicial recusation and cost waivers pertained to the ongoing lower court proceedings and should have been addressed there first.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 279 Abs. 2 ZPO, Art. 47 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal of Divorce Settlement Negotiation Procedures Dismissed: The appellate court dismissed the appeal for lack of an appealable object because the divorce settlement agreement, having not yet been judicially approved in the final divorce decree, was not yet legally binding, and furthermore, requests for judicial recusation and cost waivers pertained to the ongoing lower court proceedings and should have been addressed there first.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Vergleichsverhandlungen Parteianhörung anfechtbarer Zwischenentscheid prozessuale Einreden allternative Verfahren zur Streitbeilegung Ehescheidung (Anfechtung Vereinbarung)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny the award of party compensation because the applicant lost and the respondent incurred no significant costs.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision against which an appeal to the Federal Supreme Court may be possible.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC190029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber

Beschluss vom 3. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Ehescheidung (Anfechtung Vereinbarung)

Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (FE190057-E)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 2. April 2019, tags darauf zur Post gegeben, machte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz ein Verfahren um Ehetrennung anhängig (Urk. 5/1 ff.). Die Parteien wurden in der Folge – nach einmaliger Terminverschiebung (Urk. 5/4 ff.) – auf den 18. Juli 2019 zur Einigungsverhandlung vorgeladen (Urk. 5/9). Anlässlich dieser Einigungsverhandlung hielten die Parteien übereinstimmend fest, dass sie seit mehr als zwei Jahren getrennt lebten, und erklärten sich mit einem Wechsel ins Scheidungsverfahren einverstanden (Prot. I S. 5). Sodann schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts eine Scheidungsvereinbarung ab (Urk. 5/17). Das vorinstanzliche Scheidungsverfahren ist nach wie vor pendent. Bisher ist kein Scheidungsurteil ergangen. Mit Eingabe vom 9. September 2019 gelangte der Gesuchsteller an die hiesige Kammer und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 1):

"1. Das Einigungsverfahren zu stoppen und durch das ordentliche Gerichtsverfahren für Ehescheidung anzuordnen.

2. Gleichzeitig empfiehlt sich den Wechsel von Richterin und Gerichtsschreiberin vorzunehmen.

3. Keine Gerichtskosten für die Einigungsverhandlung."

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-43). Da sich die Rechtsmitteleingabe des Gesuchstellers sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Rechtsmittelantwort der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) abgesehen werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. Der Gesuchsteller macht mit seiner Eingabe im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, dass er mit der "Verfügung vom 18. Juli 2019" (gemeint die Vereinbarung vom 18. Juli 2019, Urk. 5/17 = Urk. 2) nicht mehr einverstanden sei, da die Übernahme der Familienwohnung in … zu Alleineigentum seine finanziellen Möglichkeiten übersteige (Urk. 1). Er erhebt damit sinngemäss Beschwerde gegen die vorinstanzlich noch nicht genehmigte Vereinbarung über die Schei-

dungsfolgen vom 18. Juli 2019, welche entgegen der Ansicht des Gesuchstellers kein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt (vgl. Art. 308 und 319 ZPO). Eine Scheidungsvereinbarung ist erst dann rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist entsprechend ins Dispositiv des Scheidungsurteils aufzunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO), welches Urteil vorliegend noch nicht ergangen ist. Insofern ist auf die Beschwerde des Gesuchstellers mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Soweit der Gesuchsteller im Weiteren den "Wechsel von Richterin und Gerichtsschreiberin" verlangt, stellt er ein Ausstandsgesuch. Die Gründe für den Ausstand von Gerichtspersonen sind in Art. 47 ZPO geregelt. Ausstandsgründe, die vor Abschluss eines Verfahrens entdeckt werden, sind bei der entscheidenden Instanz geltend zu machen (Art. 49 ff. ZPO). Da ein vorinstanzlicher Entscheid, wie gesagt, noch nicht ergangen ist, wäre ein solches Gesuch bei der Vorinstanz zu stellen und zu begründen. Gleiches gilt mit Bezug auf den Antrag der Kostenfreiheit für die Einigungsverhandung, welches Rechtsbegehren das vorinstanzliche, noch nicht abgeschlossene Scheidungsverfahren betrifft.

4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben. Sodann sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens und der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1 bis 4/2-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstund zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Oktober 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

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