Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PC190026 • OG ZH PC190026 KI-generiert

Child Representative Costs Allocation Dispute

Geschäftsnummer PC190026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal concerned a lower court's decision to allocate 5/8 of the child representative's costs to the appellant (defendant) and 3/8 to the respondent (plaintiff), deviating from an earlier divorce judgment that had split these costs equally. The appellate court held that the lower court erred by departing from its own prior final decision on the cost allocation for the child representative due to the principle of material legal finality, affirming that costs related to children should generally be split equally if both parties had justifiable reasons for their positions. Consequently, the court partially granted the appeal, overturned the previous cost division, and ordered that the child representative's costs be shared equally between the parties, while upholding the lower court's calculation of the representative's total fee.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 123 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 104 Abs. 1 ZPO, Art. 104 ZPO; Child Representative Costs Allocation Dispute: The appellate court held that the lower court erred by departing from its own prior final decision on the cost allocation for the child representative due to the principle of material legal finality, affirming that costs related to children should generally be split equally if both parties had justifiable reasons for their positions. Consequently, the court partially granted the appeal, overturned the previous cost division, and ordered that the child representative's costs be shared equally between the parties, while upholding the lower court's calculation of the representative's total fee.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenverlegung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Bestellung eines Vertreters Parteientschädigung Gesuch um Ernennung Zuteilung der elterlichen Sorge Ehescheidung / Kosten Kindesvertreter
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 123 ZPO

Cited in the substituted dispositive order (No. 1) regarding the plaintiff's duty to repay costs advanced by the court treasury.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (5.2) as the basis for ordering the appellant to pay a reduced party compensation to the child representative, although this specific article is not repeated in the final dispositive orders concerning costs, only the consequence (payment order) is made.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited in the reasoning (5.4) when denying the request for legal aid concerning the appointment of a free legal representative.

Art. 117 lit. a-b ZPO

Cited in the reasoning (5.4) as the general prerequisite for granting legal aid.

Art. 98 ZPO

Cited in the reasoning (1.9) when explaining the decision not to request security for costs.

Art. 104 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (3.2) regarding the general rule that court costs should be decided in the final judgment.

Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited in the reasoning (3.4) to support the standard practice of equally splitting costs related to child matters.

Art. 90 BGG

Cited in the final order (No. 5) to define the appealable nature of the decision to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC190026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur.

T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Beschluss und Urteil vom 15. Juni 2021

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL X._____ gegen

1. B._____, Kläger und Beschwerdegegner 1

2. C._____, Beschwerdegegner 2

1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung / Kosten Kindesvertreter

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. August 2019; Prozess FE170127

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1 Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: die Vorinstanz) schied mit Urteil vom tt.mm.2019 die Ehe der Parteien und entschied gleichentags über verschiedene Anträge über vorsorgliche Massnahmen (act. 6/269). B._____, der Kläger vor Vorinstanz, ist Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren. Er wird nachfolgend als Kläger bezeichnet. A._____, die Beklagte vor Vorinstanz, ist Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren. Sie wird nachfolgend als Beklagte bezeichnet.

Die Kammer wies am 3. Juli 2020 zwei Berufungen und eine Beschwerde der Beklagten gegen den Entscheid vom tt.mm.2019 ab und bestätigte diesen Entscheid (vgl. Geschäfts-Nr. LC190025 act. 335). Das Bundesgericht wies die Beschwerden der Beklagten gegen den Entscheid vom 3. Juli 2020 mit Urteilen vom 3. Dezember 2020 (5A_642/2020, über vorsorgliche Massnahmen) und 4. Februar 2021 (5A_729/2020, über das Scheidungsurteil) ab, soweit es auf die Beschwerden eintrat (vgl. Geschäfts-Nr. LC190025 act. 367, 369).

1.2 Die Vorinstanz gewährte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und wies das entsprechende Gesuch der Beklagten ab (act. 4/33, 4/35, 4/55; vgl. ferner act. 4/141, 4/207, 4/222 und 4/255). Der Tochter der Parteien, D._____, bestellte die Vorinstanz in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ (dem Beschwerdegegner 2 im vorliegenden Beschwerdeverfahren) einen Kindsvertreter (act. 4/122).

1.3 Am 7. August 2019 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung (act. 5/267 = act. 9):

"1. Die Kosten des Kindsvertreters von Fr. 11'966.55 werden dem Kläger zu 3/8 und der Beklagten zu 5/8 auferlegt. Die Kosten des Klägers werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

[Mitteilung/Rechtsmittel]"

1.4 Die Verfügung wurde der Beklagten am 9. August 2019 zugestellt (vgl. act. 8/268).

1.5 Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhob die Beklagte Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. August 2019. Sie stellt die folgenden Beschwerdeanträge (act. 2 S. 2):

"1. Es sei Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2019 des Bezirksgerichts Bülach aufzuheben und an die Vorinstanz gemäss den obergerichtlichen Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2. Es seien der Beklagten - in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 gemäss angefochtener Verfügung vom 7. August 2019 des Bezirksgerichts Bülach - keine Kosten aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben.

Prozessuale Anträge:

3. Es sei das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Berufungsund Beschwerdeverfahrens des Ehescheidungsund Kindsverfahrens (Zuteilung Obhutund Sorgerecht) zu sistieren.

4. Der Kindsvertreter sei per sofort aus dem Amt zu entlassen.

5. Es seien die Verfahrensakten des Ehescheidungsverfahrens vor Vorinstanz bzw. die Akten der Rechtsmittelverfahren vor Obergericht beizuziehen. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, so sei der Beklagten eine kurze Frist zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen zu gewähren.

6. Es sei der Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichnenden als dessen Rechtsvertreter einzusetzen.

Für die Einreichung der entsprechenden, aktualisierten Unterlagen sei der Beklagten separat eine Frist anzusetzen unter Berücksichtigung der beiden rechtshängigen Rechtsmittelverfahren vor Obergericht.

7. Der Beklagten sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.

8. Ansonsten alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, eventualiter der Staatskasse bzw. Vorinstanz."

1.6 Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 setzte die Vorsitzende dem Kläger und dem Kindsvertreter Frist an, um die Beschwerde zu beantworten (act. 11). Die Verfügung wurde dem Kläger und dem Kindsvertreter am 13. Juli 2020 zugestellt (act. 12/1-2).

1.7 Der Kindsvertreter erstattete mit Eingabe vom 15. Juli 2020 die Beschwerdeantwort (act. 13). Der Kläger reichte keine Beschwerdeantwort ein.

1.8 Mit Beschluss vom 11. November 2020 wurde das Verfahren bis zum Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. vorne Ziff. 1.1) sistiert (act. 15). Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 wurde die Sistierung aufgehoben und die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 2 der Beklagten und dem Kläger zugestellt (act. 17; act. 18/1-3).

1.9 Die Akten des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens wurden beigezogen (vgl. act. 4/1-266, 5/1, 267-270, 6/1, 269-270, 8/268-278). Es wurde darauf verzichtet, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO). Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann mit dem heute ergehenden Entscheid befunden werden. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales zum Beschwerdeverfahren

2.1 Die Beklagte erhob die vorliegende Kostenbeschwerde (Art. 110 ZPO) innert Frist schriftlich und begründet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.2 Im Beschwerdeverfahren kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Ansicht der Beschwerde führenden Partei leidet (vgl. ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 15). Wie im Berufungsverfahren genügt es auch im Beschwerdeverfahren nicht, wenn die Beschwerde führen-

de Partei auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz und auf die erstinstanzlichen Akten verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss die Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf welchen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss so explizit sein, dass sie von der Beschwerdeinstanz einfach nachvollzogen werden kann. Diese kann sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien im Rechtsmittelverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben (vgl. [zum Berufungsverfahren] BGer 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 mit Hinweisen sowie BGE 144 III 394 E. 4.1.4).

Die Beschwerdeinstanz hat im Rahmen der Prüfung unrichtiger Rechtsanwendung auch hinsichtlich der Ausübung von Ermessensentscheiden volle Kognition; praxisgemäss greift die Beschwerdeinstanz dennoch nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (vgl. OGer ZH LF200023 vom 29. April 2020, E. 3).

2.3 Die Vorinstanz setzte in der angefochtenen Verfügung die Kosten des Kindesvertreters fest und entschied über die Verteilung dieser Kosten unter den Parteien. Im Folgenden ist daher nur auf Rügen der Beklagten zu diesen Punkten einzugehen. Soweit die Beklagte (im Wesentlichen in Wiederholung von Vorbringen aus den eingangs erwähnten anderen Rechtsmittelverfahren) das Scheidungsurteil und das zu diesem führende Verfahren der Vorinstanz beanstandet, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. Das gilt auch für Rügen hinsichtlich der Bestellung von Rechtsanwalt C._____ als Kindesvertreter. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist nur die Höhe und die Verteilung der Kosten des Kindesvertreters, nicht dessen Bestellung. Einwendungen gegen seine Person sind im vorliegenden Verfahren daher nicht von Belang und auf den Antrag auf Absetzung des Kindesvertreters ist nicht einzutreten.

3. Zur Verteilung der Kosten der Kindesvertretung

3.1 Die Kosten der Kindesvertretung sind Gerichtskosten (BSK ZPO-MICHEL/ STECK, 3. Auflage 2017, Art. 299 N 27). Die Vorinstanz wies in der Verfügung vom

10. April 2018 über die Bestellung eines Kindesvertreters richtig auf diesen Umstand hin und fügte hinzu, dass diese Kosten vorerst durch die Gerichtskasse übernommen würden unter allfälliger Nachforderung bei den Parteien (act. 4/122). Der anwaltlich vertretenen Beklagten musste danach klar sein, dass sie die Kosten der Kindesvertretung unter dem Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege

(mit) würde tragen müssen. Soweit sie dies beschwerdeweise in grundsätzlicher Weise beanstandet (act. 2 S. 5), geht die Rüge fehl.

3.2 Die Vorinstanz entschied im ebenfalls angefochtenen Scheidungsurteil, dass die noch ausstehenden Kosten der Kindsvertretung den Parteien je zur Hälfte auferlegt würden (vgl. act. 6/269 S. 73, Dispositivziffer 13, 16).

Über die Gerichtskosten ist in der Regel im Endentscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die ZPO schliesst indes nicht aus, dass im Endentscheid selber lediglich die Verteilung von bestimmten Kosten geregelt wird und die betragsmässige Bestimmung in einem separaten Entscheid erfolgt; das gilt insbesondere bei Kosten, deren Höhe im Zeitpunkt des Endentscheids noch nicht feststeht (vgl. BK- STERCHI, Art. 104 ZPO N 3). Dass die Vorinstanz diese Kosten im Urteil vom tt.mm.2019 noch nicht festsetzte, ist entgegen der Beklagten (act. 2 S. 7) nicht zu beanstanden.

3.3 Fehl geht auch die Rüge der Beklagten, es sei nicht klar, ob die Verfügung über die Verteilung der Kosten des Kindsvertreters die vorsorglichen Massnahmen und/oder die Ehescheidung betreffe (act. 2 S. 3). Der Hinweis der Vorinstanz auf das Urteil vom tt.mm.2019 (vgl. act. 9) erhellt, dass es um die Kosten des Kindesvertreters im Verfahren geht, welches zu diesem Urteil führt, d.h. um die gesamten Kosten der Kindesvertretung im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren, einschliesslich des Massnahmenverfahrens. Im Übrigen verdeutlicht die Beklagte nicht, was ihrer Ansicht nach aus dieser angeblichen Unklarheit für die Anfechtung der Verfügung vom 7. August 2019 folgen soll.

3.4 Hingegen rügt die Beklagte zu Recht, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Auflage der Kindesvertreterkosten vom Verteilschlüssel gemäss dem Scheidungsurteil vom tt.mm.2019 abwich (act. 2 S. 7 Rz. 23): Anstelle der hälftigen Verteilung, welche die Vorinstanz wie soeben gesehen im Scheidungsurteil anordnete, auferlegte die Vorinstanz der Beklagten in der Verfügung vom 7. August 2019 fünf Achtel der Kindsvertreterkosten (und dem Kläger drei Achtel). Die Vorinstanz wies zur Begründung darauf hin, dass im Scheidungsurteil die Gerichtskosten nach diesem Verteilschlüssel (drei Achtel zu fünf Achtel) auferlegt worden seien (vgl. act. 9). Das trifft zwar hinsichtlich der Entscheidgebühr zu, aber nicht hinsichtlich der Kosten des Kindsvertreters.

Nachdem die Vorinstanz die hälftige Verteilung der Kosten des Kindesvertreters im Scheidungsurteil vom tt.mm.2019 angeordnet hatte, war sie nach dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft daran gebunden. Bereits deshalb ist der Rüge der Beklagten insoweit zu folgen. Es entspricht im Übrigen der Praxis, dass Kosten hinsichtlich der Kinderbelange in (erstinstanzlichen) familienrechtlichen Verfahren nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO unabhängig vom Obsiegen und Unterliegen hälftig auferlegt werden, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt von Kindesinteressen achtenswerte Beweggründe für ihre Anträge hatten. Die Vorinstanz wies im Scheidungsurteil vom tt.mm.2019 richtig auf diese Praxis hin und stützte sich als Ausgangspunkt der Kostenregelung darauf. Im Anschluss daran begründete die Vorinstanz, weshalb sie bei der Verteilung der Entscheidgebühr von der hälftigen Verteilung abwich (vgl. act. 6/269 S. 66 f.). Ein Grund dafür, auch bei der Regelung der Kindesvertreterkosten vom hälftigen Verteilschlüssel abzuweichen (entgegen der ausdrücklichen Anordnung im Scheidungsurteil), ergibt sich nicht aus der angefochtenen Verfügung und ist nicht ersichtlich.

Die Kosten des Kindesvertreters im Scheidungsverfahren der Parteien sind demnach diesen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde je hälftig aufzuerlegen.

3.5 Die Beklagte weist darauf hin, die Aktivitäten des Klägers und seiner Rechtsvertretung hätten beim Kindesvertreter mehr Aufwand verursacht als ihre Aktivitäten (act. 2 S. 11 Rz. 31). Ob dem so ist, oder nicht, ist unerheblich. An der erwähnten Praxis über die hälftige Aufteilung der Kosten, soweit es um Kinderbe-

lange geht, ist unabhängig davon festzuhalten, welche Partei welchen Anteil dieser Kosten verursachte.

4. Bemessung der Entschädigung des Kindesvertreters

4.1 Die Beklagte beanstandet, dass die Vorinstanz ihr vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verweigerte (act. 2 S. 3). Die I. Zivilkammer des Obergerichts erwog in einem Entscheid vom 22. Oktober 2013, der Anspruch der Parteien auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verlange, dass ihnen Gelegenheit gegeben werde, zur Honorarnote des Kindesvertreters Stellung zu nehmen (vgl. ZR 112/2013 Nr. 79 E. 3.3). Dass sich die Beklagte vor Vorinstanz nicht vernehmen lassen konnte, trifft zwar zu. Sie konnte sich indessen zweitinstanzlich zur Honorarnote des Kindesvertreters äussern. Daher ist von einer Rückweisung abzusehen. Die Vorbringen der Beklagten, welche sie der Honorarnote entgegen hält, sind aus diesem Grund, ungeachtet des an sich im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (Art. 326 ZPO), von der Kammer frei zu prüfen (vgl. OGer ZH PF160015 vom 28. Juni 2016, E. 5b).

4.2 Der Kindesvertreter machte gegenüber der Vorinstanz mit Honorarnote vom

17. Juli 2019 für seine Aufwendungen im Scheidungsverfahren der Parteien eine Entschädigung von Fr. 11'111.00 zuzüglich 7.7% MwSt (Fr. 855.55), total Fr. 11'966.55 geltend (act. 3/4 = act. 8/276). Aus der Honorarnote geht hervor, dass der Vertreter seinen Zeitaufwand grundsätzlich zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 verrechnete und hinsichtlich der Besprechungen, die in türkischer Sprache stattfanden, mit einem Stundenansatz von Fr. 240.00. Die Vorinstanz erwog zur angefochtenen Verfügung vom 7. August 2019, die Kostennote gebe zu keinen Bemerkungen Anlass, und setzte die Entschädigung im geltend gemachten Umfang fest (act. 9).

4.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Honorar des Kindesvertreters (bei Bestellung eines Rechtsanwaltes) gestützt auf die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu bemessen ist. Dies muss der anwaltlich vertretenen Beklagten bekannt sein; ihre Rüge, sie sei nie auf den Stundenansatz des Kindesvertreters hingewiesen worden (act. 2 S. 6 Rz. 17), geht daher fehl.

Die Entschädigung ist im Scheidungsverfahren nach § 5 der erwähnten Verordnung in der Regel innerhalb eines Rahmens von Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00 festzusetzen (§ 5 Abs. 1 AnwGebV), wobei Zuschläge und Reduktionen vorbehalten bleiben (§ 11 AnwGebV). Der gerechtfertigte Zeitaufwand ist angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 III 153 E. 2.5, 3.3).

4.3.2 Die Beklagte beanstandet den erwähnten höheren Stundenansatz, den der Vertreter für die auf Türkisch abgehaltenen Besprechungen verrechnete. Der Rechtsvertreter werbe mit seinen türkischen Sprachkenntnissen. Daher sei es üblich, diese nicht mit einem erhöhten Ansatz in Rechnung zu stellen (act. 2 S. 10).

Der Rüge der Beklagten ist nicht zu folgen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (auch) insoweit auf die Honorarnote des Vertreters abstellte. Dass dieser mit türkischen Sprachkenntnissen wirbt, ist nicht relevant. Der Umstand, dass der Kindesvertreter die Sprache des Kindes beherrscht, führt zu einer Kostenersparnis, da keine Dolmetscherkosten anfallen (vgl. act. 13 S. 6). Dies rechtfertigt es, die Sprachkenntnisse bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Eine Erhöhung um CHF 20.– pro Stunde erscheint als angemessen.

4.3.3 Die Beklagte macht ferner geltend, die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 6. August 2018 habe abzüglich Unterbrüche maximal 7 Stunden und 9 Minuten gedauert. Es sei unklar, ob der Kindesvertreter die Mittagspause, welche er mit dem Kläger und seiner Vertreterin verbracht habe, ebenfalls noch in Rechnung gestellt habe, oder ob er seinen Weg neben den verrechneten Reisespesen zum Stundenansatz von Fr. 220.00 verrechnet habe. Jedenfalls hätte die Vorinstanz diesen Aufwand kürzen müssen (act. 2 S. 10).

Der Kindesvertreter erklärt dazu, er plane und organisiere sich stets so, dass er spätestens 15 Minuten vor Verhandlungsbeginn am Gerichtsort eintreffe. Da er jeweils den Gubristtunnel zu bewältigen habe, habe er mindestens 1.5 Stunden für die Hinund Rückfahrt eingesetzt. Die restlichen 9 (von insgesamt 10.5) für die Hauptverhandlung vermerkten Stunden beträfen die Präsenzzeit in Bülach anlässlich der Hauptverhandlung, wobei er eine halbe Stunde für den letzten Check der Akten und der Plädoyernotizen eingesetzt habe (act. 13 S. 6).

Die Hauptverhandlung vom 6. August 2018 begann um 8:06 Uhr. Von 11:02 Uhr bis 11:26 Uhr sowie von 12:45 Uhr bis 13:30 Uhr erfolgten Pausen. Um 16:28 Uhr schloss die Vorinstanz die Verhandlung (Vi-Prot. S. 48, 73, 90, 137). Der Kindsvertreter begründete seinen Aufwand am Verhandlungstag vom 6. August 2018 nachvollziehbar. Die Wegzeit für die Anreise an den Verhandlungsort wird berücksichtigt, soweit auf den Zeitaufwand abgestellt wird (vgl. zur amtlichen Verteidigung SK StPO-LIEBER, 3. Auflage 2020, Art. 135 N 4). Dass die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand in diesem Punkt nicht beanstandete, ist vertretbar. Die Rüge der Beklagten rechtfertigt keine Reduktion der Entschädigung.

4.3.4 Die Beklagte beanstandet weiter den Aufwand, den der Kindsvertreter für die Vorbereitung der Plädoyernotizen in Rechnung stellte. Sie erklärt dazu, die Notizen würden grundsätzlich mit seinen Berichten übereinstimmen. Dafür mache der Kindsvertreter "5 Stunden und noch weitere 10 Stunden für die Hauptverhandlung" geltend (act. 2 S. 10).

Die Beklagte verdeutlicht nicht, welcher Aufwand für die Erstellung der Plädoyernotizen ihrer Ansicht nach zu berücksichtigen wäre. Sie bringt insoweit keine genügend begründete Rüge vor. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Kindsvertreter bei der Erstellung seiner Plädoyernotizen (act. 4/188) die von ihm teils längere Zeit zuvor verfassten Berichte über D._____ zu reflektieren und sich mit den Anträgen der Parteien und den umfangreichen Akten auseinanderzusetzen hatte (vgl. dazu act. 13 S. 7). Dass die Vorinstanz den dafür geltend gemachten Aufwand von 4.83 Stunden (act. 3/4) nicht kürzte, ist nicht zu beanstanden.

4.3.5 Die Beklagte rügt weiter, es könne nicht sein, dass der Kindesvertreter insgesamt 8.91 Stunden für Aktenstudium in Rechnung stelle und schlussendlich lediglich drei relevante Tathandlungen vornehme (zwei Gespräche mit D._____ sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung). Ansonsten habe er das von ihm vertretene Kind im Ungewissen gelassen und beispielsweise am 11. Januar 2019 ein halbstündiges Gespräch mit dem Kläger geführt, über dessen Inhalt nichts aktenkundig sei. Zudem habe der Kindesvertreter sich im Hinblick auf die Kindesinteressen nicht ansatzweise mit dem türkischen Verfahren und dem dort eingeholten Gutachten auseinandergesetzt (act. 2 S. 11).

Zum von der Beklagten angesprochenen Aufwand von 30 Minuten für ein Telefongespräch mit dem Kläger erklärt der Kindesvertreter nachvollziehbar, der Kläger habe ihn angerufen, worauf er den Kläger an dessen Rechtsvertreterin verwiesen habe. Im Wesentlichen habe er dem Kläger nur zugehört, da er das Gespräch schnell habe beenden wollen, aber nicht zu unhöflich habe sein wollen und den Kläger nicht habe stoppen können (act. 13 S. 7). Insoweit erscheint der Aufwand von 30 Minuten nicht als übermässig.

Die Beklagte verdeutlicht nicht, wie sich ihr Argument, der Kindesvertreter habe D._____ im Ungewissen gelassen, auf die Entschädigung des Kindesvertreters bezieht. Auf Kritik an der Person bzw. an der Eignung des Kindesvertreters ist in diesem Verfahren wie eingangs erwähnt nicht einzugehen. Sollte die Beklagte mit dem Hinweis auf die ihrer Ansicht nach ungenügende Pflichterfüllung eine Reduktion der Entschädigung anstreben, so wäre festzuhalten, dass es die Beklagte war, die dem Kindesvertreter gegenüber Skype-Kontakte mit D._____ ablehnte (act. 4/164 S. 3). Sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie dem Kindesvertreter danach vorwirft, dieser habe sich nicht bei D._____ gemeldet. Was schliesslich die unterlassene Auseinandersetzung mit dem türkischen Verfahren und dem dort eingeholten Gutachten betrifft, geht der Vorwurf der Beklagten fehl. Der Kindesvertreter nahm mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 Stellung zum in der Türkei im Rahmen des Rückführungsverfahrens eingeholten Gutachten (vgl. act. 4/244).

4.4 Die mit dem angefochtenen Entscheid festgesetzte Entschädigung des Kindesvertreters liegt im erwähnten Rahmen gemäss § 5 AnwGebV; sie trägt der Verantwortung des Kindesvertreters und der Schwierigkeit des Falles Rechnung und berücksichtigt den notwendigen Zeitaufwand angemessen. Gründe für eine abweichende Beurteilung sind für die Kammer insgesamt nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie die Höhe der Kosten des Kindesvertreters zum Gegenstand hat.

5. Kostenund Entschädigungsfolgen

5.1 Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben, da die Beklagte durch den aufgezeigten Fehler der Vorinstanz bei der

Verteilung der Kindesvertreterkosten zur Beschwerdeführung veranlasst wurde (dass die Beklagte hernach auch die Höhe der dem Kindesvertreter zugesprochenen Entschädigung beanstandete, kann unter diesem Aspekt vernachlässigt werden).

5.2 Nach der angefochtenen Verfügung wurden die Kosten des Kindesvertreters von Fr. 11'966.55 im Umfang von fünf Achteln der Beklagten auferlegt, was einen Betrag von Fr. 7'479.10 ergibt. Dieser Betrag, dessen Auflage die Beklagte vollumfänglich anficht, stellt den Streitwert des Beschwerdeverfahrens dar. Nach dem vorliegenden Entscheid hat die Beklagte die Hälfte dieser Kosten zu tragen, d.h. Fr. 5'983.30. Die Beklagte unterliegt damit im Umfang von 80%. Sie ist zu verpflichten, dem Kindsvertreter (der die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte) für das Beschwerdeverfahren eine auf 60% reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.3 Das Total der Parteientschädigung ist auf Basis des erwähnten Streitwerts auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), die auf 60% reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 840.00 zuzüglich 7,7 % MwSt., total Fr. 904.70.

5.4 Die Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch wird gegenstandslos, soweit es die Bezahlung von Gerichtskosten betrifft. Es ist insoweit abzuschreiben.

Mit Blick auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) ist über das Gesuch der Beklagten dagegen noch zu entscheiden. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a-b ZPO). Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Gesuches auf ihre Ausführungen zu ihrer Mittellosigkeit in den eingangs erwähnten anderen Rechtsmittelverfahren (act. 2 S. 12). Ob die Beklagte mit diesem Verweis ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO) für das vorliegende Verfahren hinreichend nachkam, kann offen bleiben. Die Kammer hat in den Verfahren, auf welche die Beklagte verweist, die Mittellosigkeit der Beklagten verneint und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (vgl. LC190025 act. 335,

Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2020, Erwägung 9.5). Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Beklagten gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 4. Februar 2021 abgewiesen (vgl. LC190025 act. 369, vgl. Erwägung 9 zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im obergerichtlichen Verfahren). Über die Vorbringen und Nachweise zu ihrer Mittellosigkeit, auf welche die Beklagte verweist, wurde damit bereits rechtskräftig entschieden. Eine seither eingetretene wesentliche Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse macht sie nicht geltend. Die Mittellosigkeit der Beklagten ist deshalb auch für das vorliegende Verfahren zu verneinen. Das führt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es nicht gegenstandslos wird.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beklagten und Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben, soweit es die Befreiung von Gerichtskosten betrifft.

2. Das Gesuch der Beklagten und Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 7. August 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Die Kosten des Kindesvertreters von Fr. 11'966.55 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Klägers werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Die Beklagte und Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 840.00 zuzüglich 7,7 % MwSt., total Fr. 904.70 zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach und an dessen Kasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'479.10.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am: