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PC190024 • OG ZH PC190024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Child Support Modification Case Denied Legal Aid

Geschäftsnummer PC190024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the refusal of free legal aid in proceedings concerning the modification of a divorce judgment regarding child support, where the lower court had initially dismissed the main claim due to lack of standing. The appellate court found the appellant's grounds of appeal insufficiently substantiated because the appellant failed to specifically address the lower court's reasoning regarding the hopelessness of the claim, violating procedural requirements; furthermore, considering the outcome of the concurrent main appeal, the request for free legal aid was ultimately denied as the appeal itself was deemed hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 57 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Child Support Modification Case Denied Legal Aid: The appellate court found the appellant's grounds of appeal insufficiently substantiated because the appellant failed to specifically address the lower court's reasoning regarding the hopelessness of the claim, violating procedural requirements; furthermore, considering the outcome of the concurrent main appeal, the request for free legal aid was ultimately denied as the appeal itself was deemed hopeless.

Schlagwörter

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Abänderung von Kindesunterhalt Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Scheidungsgrund Zivilurteil Prozessvoraussetzung Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

The request for free legal aid for the appeal procedure was rejected because the appeal was deemed without prospect of success (Aussichtslosigkeit).

Art. 320 ZPO

The court did not enter a decision on the appeal because the grounds for appeal were considered insufficient based on this article regarding the requirements for challenging a decision.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Mentioned as the general rule that no costs are levied in free legal aid applications, though this rule was deemed inapplicable to the appeal procedure itself.

Art. 42 BGG

Cited in relation to the requirements for filing a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to specify the applicable rules for a subsequent appeal to the Federal Supreme Court (appeal in civil matters).

Art. 113 ff. BGG

Cited to specify the applicable rules for a subsequent appeal to the Federal Supreme Court (subsidiary constitutional appeal).

Art. 90 BGG

Cited in the final section as a confirmation that the decision constitutes a final decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited regarding the calculation of deadlines for a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

The general rule regarding court fees in free legal aid proceedings is cited in the reasoning section (point 4.1), although it is not the primary ground for the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the final orders, the imposition of costs (Order 4) implies the application of procedural rules governing costs, which typically include Art. 66 para. 1 LTF for Federal Supreme Court appeals, or analogous cantonal rules, but since the text only cites BGG articles for the next level of appeal, only explicitly cited articles are included. (No explicit citation found in the dispositive for Cantonal Court costs/fees other than the fee amount determination, therefore no additional LTF article is extracted unless it explicitly appears in orders 1-7).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC190024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli.

Urteil vom 19. November 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Winterthur betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Juli 2018 (FP180047-K)

Erwägungen:

1. Streitgegenstand

A._____ (fortan Kläger) stand vor Vorinstanz gegen seine Exfrau und Prozesstandschafterin B._____ in einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich des Kinderunterhalts. Zufolge Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das zuständige Gemeinwesen wies die Vorinstanz die Klage mangels Passivlegitimation ab und verwehrte dem Kläger zudem die unentgeltliche Rechtspflege.

2. Prozessgeschichte

2.1. Mit Klage vom 17. Oktober 2018 (Postaufgabe) machte der Kläger das Verfahren bei der Vorinstanz rechtshängig (Urk. 1). Die Vorinstanz führte die Einigungsverhandlung durch, woraufhin es zu einem Schriftenwechsel betreffend die Passivlegitimation kam. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei im Übrigen auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Urteil und Verfügung verwiesen (vgl. Urk. 39 S. 3). Am 17. Juli 2019 erliess die Vorinstanz sowohl eine Verfügung betreffend Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch das Urteil, mit welchem es die Klage abwies (Urk. 36 = Urk. 39).

2.2. Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 erhob der Kläger sinngemäss Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, indem er mit der Berufung gegen das Urteil (vgl. separates Verfahren mit der Proz.-Nr. LC190019-O) ein prozessleitendes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das erstinstanzliche als auch für das obergerichtliche Verfahren stellte (Urk. 38 S. 3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-37).

2.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.

3. Prozessuales

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, d.h. argumentativ auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. worin ein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO liegt (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom

9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).

3.2. Der Kläger begnügt sich damit, im "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zur von der Vorinstanz festgestellten Aussichtslosigkeit festzuhalten, dass insbesondere deshalb, weil das Bezirksgericht Winterthur vor wenigen Monaten in einem identischen Fall anders entschieden habe, das Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne (Urk. 38 S. 11), ohne sich in diesem Zusammenhang mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen oder darzutun, wo im erstinstanzlichen Verfahren er die in der Beschwerdeschrift aufgestellte Tatsachenbehauptung (vgl. Urk. 38 S. 5 f.) bereits vorgebracht habe und diese in der Folge von der Vorinstanz seiner Ansicht nach unberücksichtigt oder falsch gewürdigt worden sei. Die Beschwerdebegründung erscheint bereits deshalb als ungenügend (siehe vorstehende Ziffer 3.1.), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.3. Selbst wenn man die Ausführungen des Klägers zur Sache in der Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil zur Begründung der Beschwerde heranzöge, so erwiese sich die Beschwerde als unbegründet, da mit heutigem Beschluss und

Urteil im Verfahren mit der Proz.Nr. LC190019 der vom Kläger vertretene Standpunkt als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. insb. dortige E. 4.4.4. f. und E. 5.1).

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

4.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind bei diesem Prozessausgang keine zuzusprechen.

4.2. Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 38 S. 3). Dieses ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

5. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an den Kläger sowie das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Über die Retournierung der erstinstanzlichen Akten wird im Verfahren LC190019-O befunden.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 48'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Iseli

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