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PC190022 • OG ZH PC190022 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to File Signed Brief

Geschäftsnummer PC190022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because the appellant failed to submit the required original signature on their appeal brief, despite being granted an extension and warned that the submission would be considered not filed. The court found this failure to correct the deficiency rendered the submission invalid, thus terminating the appeal proceedings and imposing costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 130 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 48 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to File Signed Brief: The court found this failure to correct the deficiency rendered the submission invalid, thus terminating the appeal proceedings and imposing costs on the appellant.

Schlagwörter

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fehlende Unterschrift Ausdehnung des Verfahrens Rückzug des Rechtsbegehrens formungültige Eingabe Beschwerdelegitimation verspätete Einreichung von Urkunden Ehescheidung (Postulationsfähigkeit)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny the respondent any party compensation due to lack of relevant expenses in the appeal proceedings.

Art. 132 Abs. 1 ZPO

Cited regarding the extension of time granted to the appellant to correct their submission, which was not complied with.

Art. 130 Abs. 2 ZPO

Cited regarding the requirement for a submission to be improved to include an original signature or electronic signature.

Art. 93 BGG

Cited to indicate that this decision is an interim decision, relevant for appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC190022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 30. August 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, betreffend Ehescheidung (Postulationsfähigkeit)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. Juli 2019 (FE180305-K)

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2019 ([recte wohl: 17. Juli 2019], Datum Poststempel: 17. Juli 2019, eingegangen am 18. Juli 2019; Urk. 1),

in der Erwägung,

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift nicht mit einer Originalunterschrift versehen einreichte (Urk. 1), dass dem Beschwerdeführer dementsprechend mit Verfügung vom 2. August 2019 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO Nachfrist angesetzt wurde, um die Eingabe zu verbessern und sie mit seiner Originalunterschrift zu versehen bzw. elektronisch mittels anerkannter Signatur zu übermitteln (Art. 130 Abs. 2 ZPO sowie der VeÜ-ZSSV; Urk. 10 S. 2 f.),

dass diese Fristansetzung unter der Androhung erfolgte, dass die Eingabe bei Säumnis als nicht erfolgt gelte (Urk. 10 S. 3), dass dem Beschwerdeführer zudem gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.– angesetzt wurde (Urk. 10 S. 3), dass der Beschwerdeführer die Eingabe innert Frist nicht verbesserte, sondern nach Einsicht in die Akten mitteilte, die Beschwerde nicht aufrechtzuerhalten (Urk. 15 – Urk. 17),

dass offenbleiben kann, ob diese Erklärung als Rückzugserklärung zu qualifizieren ist oder nicht, da sie wiederum nicht gemäss den gesetzlich vorgeschriebenen Formen unterzeichnet und damit ungültig ist, dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen, da es der Beschwerdeführer ohnehin versäumte, seine Eingabe vom 18. Juli 2019 zu verbessern, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt (vgl. BGer 4A_246/2013 vom 8. Juli 2013 m.w.H.) und das Verfahren entsprechend abzuschreiben ist,

dass demzufolge die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG, § 6 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

dass der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1. Die Eingabe vom 18. bzw. 17. Juli 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 17, an den Beschwerdeführer mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich mit dem Hinweis, dass der Entscheid beim Gericht eingesehen werden kann, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 BGG.

Dieser lautet wie folgt:

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist.

Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.

Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Zürich, 30. August 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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