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PC190020 • OG ZH PC190020 KI-generiert

Recusal Denial Upheld Due to Insufficient Appellate Argument

Geschäftsnummer PC190020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the recusal of a district court judge in ongoing divorce proceedings based on allegations of prior criminal investigations involving the judge and other connected individuals, including the appellant's current counsel. The lower court dismissed the recusal request, finding the appellant's arguments did not meet the statutory grounds for bias. The appellate court upheld the dismissal, ruling that the appellant failed to specifically address and refute the detailed reasoning provided by the lower court regarding why each alleged fact did not constitute a valid ground for recusal under the relevant procedural code, thus failing to meet the necessary requirements for the grounds of appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 ZPO, Art. 50 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Recusal Denial Upheld Due to Insufficient Appellate Argument: The lower court dismissed the recusal request, finding the appellant's arguments did not meet the statutory grounds for bias. The appellate court upheld the dismissal, ruling that the appellant failed to specifically address and refute the detailed reasoning provided by the lower court regarding why each alleged fact did not constitute a valid ground for recusal under the relevant procedural code, thus failing to meet the necessary requirements for the grounds of appeal.

Schlagwörter

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Ausstand eines Oberrichters Ablehnung des Ausstandsbegehrens Richterausstand Ausstand von Oberrichtern Gegenstandslosigkeit des Ausstandsgesuchs Ehescheidung / Ausstandsbegehren der Klägerin gegen einen Bezirksrichter
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 ZPO

The appellant was ordered to pay costs because they lost the case.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

This article regulated the mandatory deadline for filing the appeal, implicitly confirming the procedure followed.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC190020-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 4. Juli 2019

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Ehescheidung / Ausstandsbegehren der Klägerin gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. Juni 2019; Proz. BV190002 -2-

Erwägungen:

1.1. Die Parteien befinden sich seit Juni 2014 in einem strittigen Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur (fortan Vorinstanz). Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ ein (act. 1). Mit Beschluss vom 5. Juni 2019 wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen (act. 27 = act. 32, nachfolgend zitiert als act. 32). Für die detaillierte vorinstanzliche Prozessgeschichte kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden (act. 32 E. 1).

1.2. Gegen die Abweisung des Ausstandsbegehrens erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juni 2019 rechtzeitig (vgl. act. 28/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 30):

"Es sei der Beschluss, das Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter C._____ nicht abzuweisen bzw. es sei Bezirksrichter in den ausstand zu verfügen."

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–28). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.2. Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass die Beschwerde führende Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass sich die Partei sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander- -3-

setzt. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Fehlen Anträge und/oder eine Begründung oder genügen diese den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten. Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen an das Erfordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Es muss sich aus der Eingabe indes ergeben, was die Beschwerde führende Partei erreichen will und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei (vgl. etwa BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 18 und 22).

3.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, die "Staatsanwaltschaft Wien (Korruptionsstaatsanwalt)" habe mit den Eingaben von D._____ eine Untersuchung gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ eingeleitet, unter anderem im Zusammenhang mit den Machenschaften von … [Name] Anwälte. Die Staatsanwaltschaft Uster sei darüber informiert und habe die Stellungnahme von Bezirksrichter C._____ vom 15. März 2019 erhalten. Von der Schweizer Staatsanwaltschaft für organisierte Kriminalität seien die Akten entgegen genommen, eine Untersuchung eröffnet und die Aussagen von Bezirksrichter C._____ zur Prüfung unterbreitet worden. Weitere Angaben könne sie aufgrund des laufenden Verfahrens nicht machen. Ihre Zwangsrechtsvertretung Dr. iur. Y._____ sei trotz ihrem Antrag bisher nicht entlassen worden. Durch die bekannte Befangenheit (Freundschaft von C._____ und Y._____) und das inakzeptable Verhalten von Rechtsanwalt Y._____ habe sich die Zusammenarbeit äusserst schwierig gestaltet, weshalb sie eine aufsichtsrechtliche Beschwerde bei der Aufsichtskommission der Anwälte eingereicht habe (act. 30).

3.2. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die prozessualen Voraussetzungen eines Ausstandsgesuchs sowie die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO korrekt dar (act. 32 E. 3 ff.); darauf kann verwiesen werden. Zudem setzte sich die Vorinstanz mit sämtlichen Einwänden der Beschwerdeführerin einlässlich ausei- -4-

nander. Sie zeigte auf, weshalb weder das Strafverfahren gegen D._____ (act. 32 E. 4.b) noch die Gespräche mit Bezirksrichter lic. iur. C._____ vom 30. November 2017 und 22. Dezember 2017 (act. 32 E. 4.c und 4.d), die Vorwürfe gegen Dritte, wie die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner, D._____, Staatsanwalt lic. iur. E._____, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, und weitere unbekannte Personen (act. 32 E. 4.e), der Rückschein vom 22. Mai 2018 (act. 32 E. 4.f) oder die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin und Bezirksrichter lic. iur. C._____ seit der Primarschule/Mittelstufe kennen (act. 32 E. 4.g) einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO darstellten. Dem hält die Beschwerdeführerin nichts entgegen, sondern listet losgelöst vom vorinstanzlichen Entscheid angebliche Strafverfahren auf, in welche Bezirksrichter lic. iur. C._____ wohl involviert sein soll, ohne etwas daraus abzuleiten. Soweit es sich dabei um neue Strafverfahren handelt, wären diese Vorbringen aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. E. 2.1.). Was die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen D._____ betrifft, hätte sich die Beschwerdeführerin mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen gehabt, weshalb diese falsch sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Vorwürfe im Zusammenhang mit und gegen Dr. iur. Y._____. Da aber jegliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt, sind auch die für Laien herabgesetzten Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. -5-

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Klägerin und Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 32, sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

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