Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PC190017 • OG ZH PC190017 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Inadmissible New Evidence in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer PC190017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant in divorce proceedings sought a 12-month stay of the main action to conduct settlement talks and a judicial order compelling the opposing party to negotiate without counsel, both of which the lower court denied. The appellate court declined to consider the appeal because the appellant based her arguments primarily on a document dated after the contested decision, which constituted inadmissible new factual claims and evidence, thus failing to properly engage with the reasoning of the initial ruling regarding procedural expediency and the right of parties to legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m, Art. 321 Abs. 2 ZPO; Appeal Dismissed Due to Inadmissible New Evidence in Divorce Proceedings: The appellate court declined to consider the appeal because the appellant based her arguments primarily on a document dated after the contested decision, which constituted inadmissible new factual claims and evidence, thus failing to properly engage with the reasoning of the initial ruling regarding procedural expediency and the right of parties to legal representation.

Schlagwörter

KI-generiert
Scheidungsverfahren neues rechtliches Vorbringen Sistierung des Verfahrens Gegenanwalt prozessleitende Verfügungen triftige Gründe Ehescheidung (Sistierung etc.)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the basis for rejecting the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless (aussichtslos).

Art. 118 Abs. 1 ZPO

Mentioned in the reasoning leading to the decision on free legal aid, but not explicitly cited in the dispositive orders themselves.

Art. 130 ZPO

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of an unsigned document, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 132 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the procedural consequences of an unsigned document, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 144 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning concerning the non-extendability of statutory deadlines, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 148 ZPO

Cited in the reasoning regarding the grounds for reinstatement of a deadline, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Cited in the reasoning to establish the condition for appealing the refusal of a stay, but the appeal was ultimately dismissed for other reasons (lack of substantiation).

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the requirement for a reasoned appeal, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning when discussing the deadline for filing the appeal, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as justification for dispensing with a response to the appeal, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 326 ZPO

Cited in the reasoning as justification for excluding new facts and evidence, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 90 BGG

Cited in the concluding remarks to classify the decision as final for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court, but not explicitly in the numbered dispositive orders.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the concluding paragraph to refer to the rules governing appeals to the Federal Supreme Court, but not explicitly in the numbered dispositive orders.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the concluding paragraph to refer to the rules governing subsidiary constitutional appeals to the Federal Supreme Court, but not explicitly in the numbered dispositive orders.

Art. 42 BGG

Cited in the concluding paragraph in connection with appeals to the Federal Supreme Court, but not explicitly in the numbered dispositive orders.

Art. 66 Abs. 1 LTF

No corresponding article for costs in the dispositive (Art. 3, Art. 4 are specific rulings on costs/compensation).

Art. 64 LTF

No corresponding article for legal aid in the dispositive (Art. 1 is specific ruling on legal aid).

Art. 144 Abs. 1 ZPO

The text mentions this article in the reasoning (E. 3.4) but it is not explicitly cited in the final orders (1-6).

Art. 148 ZPO

The text mentions this article in the reasoning (E. 3.4) but it is not explicitly cited in the final orders (1-6).

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

The text mentions this article in the reasoning (E. 2.1 and E. 3.4) but it is not explicitly cited in the final orders (1-6).

Art. 321 Abs. 1 ZPO

The text mentions this article in the reasoning (E. 2.2) but it is not explicitly cited in the final orders (1-6).

Art. 326 ZPO

The text mentions this article in the reasoning (E. 2.3) but it is not explicitly cited in the final orders (1-6).

Art. 117 lit. b ZPO

The text mentions this article in the reasoning (E. 3.4) but it is not explicitly cited in the final orders (1-6).

Art. 118 Abs. 1 ZPO

The text mentions this article in the reasoning (E. 3.4) but it is not explicitly cited in the final orders (1-6).

Art. 130 ZPO

The text mentions this article in the reasoning (E. 3.5) but it is not explicitly cited in the final orders (1-6).

Art. 132 Abs. 1 ZPO

The text mentions this article in the reasoning (E. 3.5) but it is not explicitly cited in the final orders (1-6).

Art. 90 BGG

The text mentions this article in the concluding remarks, but it is not explicitly cited in the numbered dispositive orders (1-6).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC190017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 21. Juni 2019

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend Ehescheidung (Sistierung etc.)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 29. Mai 2019; Proz. FE180296

Erwägungen:

1.1 Mit Scheidungsklage vom 13. Dezember 2018 (act. 4/1) machte der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend: Vorinstanz) anhängig.

1.2 Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 (act. 4/28) stellte die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens für 12 Monate zwecks Führens von Vergleichsgesprächen sowie einen Antrag, die Vorinstanz solle den Beschwerdegegner auffordern, Gespräche mit ihr ohne seine Rechtsvertreterin zu führen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 (act. 4/29) setzte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner Frist, um zum Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom

25. Mai 2019 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners mit, der Beschwerdegegner sei mit einer Sistierung nicht einverstanden (vgl. act. 4/31).

1.3 Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 (act. 4/32 = act. 3/1 = act. 5 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens und den Antrag zur gerichtlichen Aufforderung des Beschwerdegegners zur Führung von Gesprächen ohne Rechtsvertreterin ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 1 und 2) und stellte der Beschwerdeführerin ein Doppel der Stellungnahme zu (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3).

1.4 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juni 2019 (Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 4/32 i.V.m. act. 4/33 i.V.m. act. 2) Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 4/1-35 [inkl. Beizugsakten betreffend den Eheschutz der Parteien, Geschäfts-Nr. EE150105-I]). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1 Die Verweigerung einer beantragten Sistierung kann mit Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Gleiches gilt für den prozessleiten-

den Entscheid der Vorinstanz zum Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei gerichtlich aufzufordern, Gespräche ohne Rechtsvertreterin zu führen. Ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann – wie nachfolgend darzulegen sein wird – offen gelassen werden, zumal auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. nachfolgende E. 3.3 und 3.4).

2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom

22. August 2011, E. 3.2). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. statt vieler ZR 110 [2011] Nr. 80 S. 246 f.; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer einer Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.2; OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2).

2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO).

3.1 Die Vorinstanz erwog, es erscheine aus prozessökonomischer Sicht nicht zweckmässig, dem Sistierungsantrag zu entsprechen. Die Parteien seien sich über die Sistierung nicht einig, und aussergerichtliche Vergleichsgespräche seien nicht zielführend (vgl. act. 5 E. 3). Zudem könne sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner solle mit ihr ohne seine Rechtsvertreterin Gespräche führen, abzuweisen sei (vgl. a.a.O., E. 4).

3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem einzig entgegen, aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass es vor dem Eintreten auf die Scheidungsklage vor Vorinstanz zuerst eine Abänderung des Eheschutzes und vorsorgliche Massnahmen brauche. Demzufolge stelle sie den Antrag bei der Kammer auf Sistierung der Scheidungsklage vor Vorinstanz (vgl. act. 2). Sinngemäss beantragt sie damit, ihre Beschwerde sei gutzuheissen und die Sistierung anzuordnen. Zu ihrem zweiten von der Vorinstanz abgewiesenen Antrag äussert sie sich nicht.

3.3 Beigelegt hat die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Gesuch (vgl. act. 3/3 = act. 4/28) und ein nicht unterzeichnetes Einschreiben vom 5. Juni 2019, adressiert an die Vorinstanz, mit welchem die Beschwerdeführerin namentlich einen Antrag auf Abänderung des Eheschutzentscheides oder eine vorsorgliche Massnahme stellt (vgl. act. 3/2). Daher ist davon auszugehen, dass sie sinngemäss geltend machen will, die Vorinstanz hätte ihrem Sistierungsgesuch entsprechen müssen, weil zuerst ihre Anträge auf Abänderung des Eheschutzes oder auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu behandeln seien.

Dieses Einschreiben datiert jedoch vom 5. Juni 2019, mithin von einem Datum nach Erlass der angefochtenen Verfügung, und ist im Übrigen weder unterzeichnet noch in den vorinstanzlichen Akten vorzufinden. Zum einen konnte die Vorinstanz dieses daher beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2019 von vornherein nicht berücksichtigen und zum anderen sind diese Tatsachenbehauptungen und Beweismittel neu, weshalb sie im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht zu berücksichtigen sind (vgl. oben E. 2.3). Es ist somit nicht ersichtlich, was die Vorinstanz falsch gemacht haben soll.

Da die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde einzig unzulässige, neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel anruft, und sich mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetzt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

3.4 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin weiter ausführt, zur "korrekten Ausarbeitung der Beschwerde" einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu benötigen, und die Bestellung eines solchen beantragt (vgl. act. 2).

Die 10-tägige gesetzliche Beschwerdefrist (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO) lief der Beschwerdeführerin ab Zustellung der (begründeten) angefochtenen Verfügung am 31. Mai 2019 (vgl. act. 4/33) und endete daher am

11. Juni 2019. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Auch eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist zur Ausarbeitung einer Beschwerde durch einen Rechtsbeistand kommt nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin führt keinen Wiederherstellungsgrund (wie etwa plötzliche Erkrankung, Unfall, unvorhergesehener Spitalaufenthalt o.ä.) an und ein solcher ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 148 ZPO). Daher kann die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nicht mehr ergänzen.

Im Übrigen hat eine Person insbesondere erst dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (die namentlich die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes bei entsprechender Notwendigkeit mitumfasst, vgl. Art. 118 Abs. 1 ZPO), wenn ihr Rechtsbegehren bzw. ihr Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten aussichtslos, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

3.5 Das erwähnte, nicht unterzeichnete Einschreiben vom 5. Juni 2019, mit welchem die Beschwerdeführerin namentlich einen Antrag auf Abänderung des Eheschutzentscheides oder eine vorsorgliche Massnahme stellt (act. 3/2), wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Eingabe, welche – wie dieses Einschreiben – nicht unterzeichnet ist, den zivilprozessualen Formvorschriften nicht entspricht (vgl. Art. 130 ZPO). Mängel wie eine fehlende Unterschrift wären innert einer gerichtlich anzusetzenden Nachfrist zu verbessern. Andernfalls würde die Eingabe als nicht erfolgt gelten (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO).

4. Unter den gegebenen Umständen ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. In diesem Umfang ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und abzuschreiben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: der Beschwerdeführerin insbesondere nicht, weil sie unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf die Kosten abgeschrieben und in Bezug auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Kosten werden nicht erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Uster unter Beilage einer Kopie von act. 2, alles gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

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