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PC190010 • OG ZH PC190010 KI-generiert

Appointment of Legal Representative in Divorce Proceedings Upheld on Appeal

Geschäftsnummer PC190010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In divorce proceedings, the lower court appointed an official legal representative for one party after reviewing numerous submissions which lacked clear final statements, formal claims, or proper refutation of the opposing party's allegations, indicating the individual could not adequately present their case. The reviewing court dismissed the appeal against this appointment because the appellant failed to demonstrate how the decision would cause an irreparable disadvantage and did not sufficiently contest the lower court's reasoning that the appellant lacked understanding of the procedure's implications.

Legislator-Regeste

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Art. 69 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appointment of Legal Representative in Divorce Proceedings Upheld on Appeal: The reviewing court dismissed the appeal against this appointment because the appellant failed to demonstrate how the decision would cause an irreparable disadvantage and did not sufficiently contest the lower court's reasoning that the appellant lacked understanding of the procedure's implications.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Bestellung eines Vertreters unentgeltliche Rechtsverbeiständung ordnungsgemässe Rechtsvertretung anfechtbarer Zwischenentscheid Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Ehescheidung (Bestellung eines Rechtsvertreters)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the final orders to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for not awarding costs to the appellant who lost the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC190010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P.

Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

O. Canal

Beschluss vom 11. Juni 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Ehescheidung (Bestellung eines Rechtsvertreters)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 21. März 2019; Proz. FE180144 -2-

Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._____ stehen sich seit Juni 2018 vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Nachdem B._____ ihre Klagebegründung erstattet hatte (vgl. act. 11/54), wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Klageantwort angesetzt (vgl. act. 11/75). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin zahlreiche Eingaben samt Beilagen ein (vgl. act. 11/77- 82, act. 11/84-87, act. 11/91+92). Auf die Aufforderung der Vorinstanz hin, sich dazu zu äussern, ob seine mit "Stellungnahme zur Klagebegründung vom

23. November 2018" überschriebene Eingabe als abschliessende Klageantwort zu verstehen sei, reichte der Beschwerdeführer drei weitere Eingaben samt Beilagen ein (vgl. act. 11/95-99).

Mit Verfügung vom 21. März 2019 ernannte die Vorinstanz Rechtsanwalt MLaw Y._____ in Anwendung von Art. 69 ZPO zum amtlichen Prozessvertreter von A._____ (vgl. act. 12 [= act. 3/8 = act. 11/101]). Sie erwog im Wesentlichen, es lasse sich nicht eindeutig erschliessen, ob die Eingabe(n) des Beschwerdeführers als abschliessende Klageantwort zu verstehen seien. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er nicht in der Lage sei, seine Anliegen rechtsgenügend vorzubringen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer in keiner seiner Eingaben Anträge gestellt und auch nicht dargelegt, welche Tatsachenbehauptungen der Gegenseite von ihm anerkannt oder bestritten würden. Daraus lasse sich ableiten, dass er die Tragweite und den Ablauf des Verfahrens nicht genügend verstehe und nicht einsehe, dass er seiner Rechte verlustig gehen könnte (vgl. act. 12 E. 2.2.).

Mit Schriftsatz vom 22. März 2019 (Eingangsdatum: 25. März 2019) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2019 (vgl. act. 2, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 11/102). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1-114). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

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2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). An die Begründung der Beschwerde werden bei Laien keine hohen Anforderungen gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass der loyale und verständige Leser unschwer und eindeutig verstehen kann, was nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Ausführungen und Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, mit Verweisen, am Beispiel der Berufung). Auf Beschwerden, denen es an einer hinreichenden Begründung fehlt, ist nicht einzutreten.

Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Dagegen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ist diese Gefahr nicht von vornherein offenkundig, hat die Beschwerde führende Partei deren Vorliegen darzutun, d.h. sie ist behauptungsund beweispflichtig. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PC160043 vom

21. September 2016 E. 2.1., OGer ZH PC150032 vom 24. Juni 2015 E. 2.1. m.w.H.).

Der Beschwerdeführer berichtet in seiner mit "Ich will kein Vertreter und will vom Obergericht wissen was da abgeht" überschriebenen Eingabe insbesondere über seine schwierige persönliche Verfassung bzw. Gefühlslage sowie seine Lebensund Familiensituation (vgl. act. 2). Damit zeigt er aber nicht auf, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Zudem setzt sich der Be- -4-

schwerdeführer nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinander. Insbesondere stellt er die eingangs wiedergegebenen vorinstanzlichen

Erwägungen nicht in Frage. Mit seinen Vorbringen legt der Beschwerdeführer mithin nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid mangelhaft sein soll (vgl. act. 2). Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

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