Appealability of Procedural Order Preceding Final Divorce Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to rule on an appeal against a lower court's procedural order that granted a spouse's request for a partial judgment dissolving the marriage, despite the appellant arguing that immediate divorce would irreparably harm her position due to the other spouse's long-standing, unfulfilled alimony obligations and alleged financial opacity. The reviewing court reasoned that because the lower court simultaneously issued a partial divorce judgment, which qualifies as a final decision immediately appealable as a matter of right, the appellant's proper recourse was to challenge that judgment via appeal, rather than appealing the preceding, non-appealable procedural order granting the partial judgment, as any harm from the procedural decision was superseded by the availability of an appeal against the final judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 217 StGB, Art. 170 Abs. 1 ZGB, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 308 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appealability of Procedural Order Preceding Final Divorce Judgment: The reviewing court reasoned that because the lower court simultaneously issued a partial divorce judgment, which qualifies as a final decision immediately appealable as a matter of right, the appellant's proper recourse was to challenge that judgment via appeal, rather than appealing the preceding, non-appealable procedural order granting the partial judgment, as any harm from the procedural decision was superseded by the availability of an appeal against the final judgment.
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KI-generiertCited for imposing the court fees on the appellant based on the outcome of the appeal.
Cited in connection with the refusal to award party compensation despite the appellant's partial loss.
Cited in the final notification section to specify the nature of the decision as an interim decision for appeal purposes to the Federal Tribunal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller
Beschluss vom 31. Januar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (Erlass Teilentscheid)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. November 2018 (FE110156-G)
Erwägungen:
I.
1. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1999. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2003. Seit dem 12. Oktober 2011 stehen die Parteien vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) den Antrag auf Erlass eines Teilurteils mit Bezug auf den Scheidungspunkt (Urk. 6/329). Mit "Verfügung" vom 9. November 2018 hiess die Vorinstanz den "Antrag des Gesuchstellers vom 4. Juli 2018" gut (Urk. 2 S. 11, Verfügung Dispositivziffer 1). Ebenfalls am 9. November 2018 (in demselben Dokument) fällte die Vorinstanz ein Teilurteil. Sie erkannte, dass die Ehe der Parteien geschieden wird (Urk. 2 S. 11, Erkenntnis Dispositivziffer 1).
2. Gegen Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 9. November 2018 hat die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) rechtzeitig Beschwerde mit dem folgenden Antrag erhoben (Urk. 1; Urk. 6/340/2):
"1. Ziff. 1 der Verfügung des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom
9. November 2018 sei aufzuheben;
2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners."
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-340).
4. Die Gesuchstellerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 7; Urk. 8).
5. Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen.
II.
1. Die Vorinstanz hat den Antrag des Gesuchstellers auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt gutgeheissen (Urk. 2 S. 11, Dispositivziffer 1; Urk. 6/329
S. 2). Der angefochtene Entscheid ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (vgl. Urk. 2 S. 10 E. 6.1.). Prozessleitende Entscheide können in den vom Gesetz bestimmten Fällen, oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO).
2. Die Gesuchstellerin sieht ihren nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass der Gesuchsteller seinen Unterhaltszahlungen ihr und den gemeinsamen Kindern gegenüber seit Jahren nicht oder nicht vollständig nachkomme; dies obwohl der Gesuchsteller über ausreichend finanzielle Möglichkeiten verfüge. Seit Mai 2018 habe er die Zahlungen vollständig eingestellt. Sie habe den Gesuchsteller deshalb schon mehrfach betrieben. Am 18. September 2018 seien Fr. 108'095.– gepfändet worden. Ende 2017 habe sie gegen den Gesuchsteller ein Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB einreichen müssen. Die entsprechenden Ermittlungen seien am Laufen. Ihre Lage werde durch den Entscheid der Vorinstanz, ein Teilurteil über die Scheidung zu fällen, erheblich erschwert. Wie aufgezeigt, sei sie gezwungen, den ihr zugesprochenen Unterhaltsleistungen mit viel zeitlichem und finanziellem Aufwand nachzurennen. Der Gesuchsteller versuche zudem seit Jahren, seine wahren Einkommensund Vermögensverhältnisse zu verschleiern. Er komme seiner Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB nicht nach. Aufgrund der latenten Intransparenz in Bezug auf die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers verzögere sich der Abschluss des Scheidungsverfahrens. Ein Teilurteil im Scheidungspunkt hätte für sie, die Gesuchstellerin, gravierende Auswirkungen. Der Gesuchsteller würde sich seinen Pflichten weiterhin entziehen und es würde ihr massiv erschwert, die ihr zustehenden Einkünfte einzuholen. Dieser Nachteil könne nicht leicht wiedergutgemacht werden. Vielmehr würde ihre Position im laufenden Scheidungsverfahren irreversibel beschädigt (Urk. 1 S. 4f.).
3. Ziel der Beschränkung der Anfechtung von prozessleitenden Entscheiden mittels Beschwerde ist mitunter die Prozessökonomie. Die Rechtsmittelinstanz soll sich möglichst nicht x-fach mit derselben Angelegenheit befassen müssen. Prozessleitende Entscheide sind daher grundsätzlich nur mit dem Endentscheid anfechtbar. Eine Ausnahme gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO besteht dann, wenn der betroffenen Partei nicht zugemutet werden kann, dass sie den Endentscheid in der Sache abwartet, weil der drohende Nachteil auch mit einem vollständigen Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr behoben werden könnte (vgl. zum Ganzen BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 12). Es kann offenbleiben, ob die von der Gesuchstellerin geschilderten Vorkommnisse einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen. Denn die Vorinstanz hat am 9. November 2018 vorab den Antrag des Gesuchstellers auf Erlass eines Teilurteils gutgeheissen ("Verfügung") und direkt im Anschluss daran das entsprechende Teilurteil gefällt, indem sie die Scheidung aussprach ("Teilurteil"). Das Teilurteil ist ein Endentscheid (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 308 N 12). Es kann mit Berufung angefochten werden (Art. 308 ZPO). Die Berufung muss sofort erhoben werden. Mit deren Erhebung kann nicht zugewartet werden, bis ein (weiteres) (Teil-)Urteil über die Regelung der Nebenfolgen ergeht. Steht nun aber einer Partei die Erhebung einer Berufung offen, weil in der zu beurteilenden Sache bereits ein Endentscheid gefällt wurde, hat sie kein schutzwürdiges Interesse mehr daran, einen mit Bezug auf das Teilurteil gefällten prozessleitenden Entscheid anzufechten. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist diesfalls zu verneinen. Vielmehr müssen die Rügen, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zur Fällung eines Teilurteils über den Scheidungspunkt nicht gegeben seien, in der Berufung gegen das Teilurteil erhoben werden.
4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers ist abzusehen. Es kann offenbleiben, ob die angefochtene Verfügung, mit welcher der Antrag des Gesuchstellers vom 4. Juli 2018 gutgeheissen wurde, überhaupt einen eigenständigen Entscheid darstellt.
III.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Sie wird mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 4/2-21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist und Erledigung der Verfahren LY180011, LY180012, LC180020 und LC180038 an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
versandt am: am