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PC180043 • OG ZH PC180043 KI-generiert

Appeal Moot Due to Overturned Compensation Award

Geschäftsnummer PC180043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party, who was appointed as the free legal representative for a litigant seeking modification of spousal support obligations in a divorce decree, appealed the lower court's decision regarding the award of party compensation, which had ordered the opposing party to pay the compensation directly from the court treasury due to the opponent's inability to pay. The appellate court found this appeal to be moot because, in a parallel appeal by the opposing party against the same initial judgment, the appellate court had overturned the provision awarding any party compensation whatsoever. Consequently, the court dismissed the current appeal as having become devoid of purpose, reasoning that since the appeal became moot due to the separate ruling concerning the underlying compensation award, neither party was ordered to pay costs or be awarded party compensation in this specific proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 107 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Moot Due to Overturned Compensation Award: The appellate court found this appeal to be moot because, in a parallel appeal by the opposing party against the same initial judgment, the appellate court had overturned the provision awarding any party compensation whatsoever. Consequently, the court dismissed the current appeal as having become devoid of purpose, reasoning that since the appeal became moot due to the separate ruling concerning the underlying compensation award, neither party was ordered to pay costs or be awarded party compensation in this specific proceeding.

Schlagwörter

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Abänderung des Scheidungsurteils Schiedsgerichtsbarkeit Zahlungsbefehl Schadenersatz in Geld anfechtbarer Zwischenentscheid Parteientschädigung Abänderung Scheidungsurteil (Parteientschädigung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

The court applied this article to deviate from the general rule of cost allocation because the procedure was discontinued as moot.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article establishes the general principle for allocating litigation costs, which the court referred to before applying the exception.

Art. 90 BGG

Cited in the text to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appealability to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC180043-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel

Beschluss vom 2. April 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Parteientschädigung)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. Oktober 2018; Proz. FP150003

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. C._____ (Kläger) und B._____ (Beklagte und Beschwerdegegnerin) standen sich seit dem 23. Januar 2015 in einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 25. November 2011 vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) gegenüber. Der Kläger verlangte dabei die Anpassung bzw. Aufhebung der im fraglichen Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen beiden Kindern D._____ und E._____. Im Verlaufe des Verfahrens wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (Beschwerdeführer) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 66).

1.2. Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 (act. 115 = act. 120/1 = act. 121; nachfolgend zitiert als act. 121) hob die Vorinstanz in Gutheissung der Klage die entsprechenden Dispositivziffern des Scheidungsurteils auf und entband den Kläger mit Wirkung ab 1. Februar 2015 mangels Leistungsfähigkeit von seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern D._____ und E._____ (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3) und sie wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 6'462.– zu bezahlen, wobei die Parteientschädigung zufolge Uneinbringlichkeit direkt aus der Gerichtskasse zu entrichten war und der entsprechende Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin auf die Gerichtskasse überging (Dispositiv- Ziffer 4).

1.3. Gegen die Anordnung in Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 24. Oktober 2018 (Parteientschädigung) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

21. November 2018 Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Anträge stellte (act. 119 S. 2):

"1. Es sei die Beklagte/Beschwerdegegnerin in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Einzelgerichtes vom 24. Oktober 2018 zu einer angemessenenen Parteientschädigung an den Unterzeichneten zu verpflichten.

2. Alles unter Kostenfolgen."

1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–117). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Die Beschwerdegegnerin erhob ihrerseits ebenfalls Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Geschäfts-Nr. PC180044). Sie beantragte u.a., von der Zusprechung von Parteientschädigungen sei abzusehen. Mit Urteil von heute wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin teilweise gutgeheissen,

Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids aufgehoben und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. act. 125 in PC180044). Damit wird das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer wird seine Honorarnote als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers bei der Vorinstanz einzureichen haben, worauf diese über seine Entschädigung aus der Gerichtskasse befinden wird. Weshalb seiner Meinung nach eine höhere Entschädigung als die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung angemessen wäre, kann der Beschwerdeführer dort geltend machen.

3.1. Grundsätzlich werden die Kosten eines Prozesses der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht insbesondere dann abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren – wie hier – als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist in diesem Fall, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (ZK ZPO-JENNY, 3. Aufl. 2016, Art. 107 ZPO N 16 und ZK ZPO-LIEBSTER, Art. 242 N 9 jeweils mit Verweis auf die Botschaft ZPO, S. 7297).

3.2. Der Beschwerdeführer hat die Gegenstandslosigkeit nicht zu verantworten. Die Beschwerdegegnerin wurde nicht angehört. Es rechtfertigt sich daher, für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 119 sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'198.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Nagel versandt am: